für den
Nr. 3t
7. März
1916
Bekanntmachung
über die Verpflichtung zur Abgabe von Kartoffeln.
Vom 26. Februar 1916.
Auf Grund des § 4 Abs. 2 der Bekanntmachungüber die Speisekartosfelversorgnng im Frühiahr und Sommer 1916 vom 7. Februar 1916 (Reichs Gesetzbl. S. 86) Mrd bestimmt
8 1. Jeder Karrosselerzeuger- hat auf fordern alle Vorräte übz»geben, die zur Fortführung seiner Wirt,chast bis zur nächsten Ernte nicht erforderlich sind. Im Falte der Enteignung ftnd rem Karlojtelcrzeuger, so,.in i*r Bcdars nicht gcrinflcr »st. »u b«Ia,sm.
1 für jeden Angehörigen ferner Wrrt,ü-af1 einichließlich dev Gesindes sowie der Naturalberechtigten, insbesondere Alten- tefler und Arbeiter, soweit sie kraft ihrer Berechtigung oder als Lohn Kartoffeln zu beanspruchen hcrven, für den Kopf und Tag einundeinhalb Pfund bis zum Io. August 1916,
2. das unentbehrliche Saatgut bis zum Höchftbotrage von uü Doppelzentnern für den .Hektar Kartoffelanbauslach^ dev Erntejahres 1915, insoweit die Verwendung zu Saatzwecken sichergestellt ist. ^ <
Außerdem selten im Falle der Enteignung dein Kartonelerzeuger die zur Erhaltung des Viehes bis zum 91. Mai 1916 unentbel)r- lichen Vorräte belassen werden.
§ 2. Diese Bestimmung tritt mit dem Tage der Verrnndung M Kraft.
Berlin, den 26. Februar 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück. _
' BekünrrnirüHMlg
betreffend Ergänzung der Verordnung über die HE preise für Erzeugnisse der Kartosseltrocknerei, sowie der Kartoffelstärke^ fabrikation vom 16. September 1915 (Reichsgesetzbl. S. 588.)
Vom 24. Februar 1916.
Der Bnndesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über bic Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen u,w. vom 4. August 1914 (Reichs-Gcsetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: _ t - c ..
Artikel I. In der Verordnung über dre .Höchstpreis für Erzeugnisse der Kartoffcltrocknerei sowie der Kartofselstärkesabrr-, kation von: 16. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 088) wird hinter dem 8 4 folgender § 4a ein gefügt: .
§ 4 a. Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vor schriften dieser Verordnung znlassen Und auch die Preise ander-, weitig sestsetzen. . . .
Artikel II. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verbindung in Kraft.
Berlin, den 24. Februar 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück. _
oder die von ihnen bestimmten Behörden für ihren Bezirk oder Teile ihres Bezirkes Abweichungen von den Preisen <8 1) Mi* ordnen. Zu Abweichungen nach oben ist die Zustimmung ves Reichskanzlers erforderlich. . ~
Artikel II. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Ber-,
kündnng in Kraft.
Berlin, den 24. Februar 1916.
Ter Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück. -
Bekanntmachung
betreffend Milderung der Verordnung über die Regelung des Absatzes von Erzeugnissen der Kartoffeltwcknerei und der Karwffel- stärlesabrikation vom 16. September 1915 (Reichs-Geietzbl. S. 080).
Vom 24. Februar 1916.
Der Bnndesrat W ans Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu 'wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4 . August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung
^Artikel I. Dem 8 14 der Verordnung über die.Regelung des Absatzes von Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei und der Kartosselstärlefabrikation vom 16. Septenlber 1915 (Reichs-Gesetzbl. S 585) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 778) wird folgender Absatz 2 zugefngt:
Ter Reichskanzler kann Bestimmungen über die Durchfuhr von Erzeugnissen der Kartosseltrocknerei und der Kartoffelstärke-, fabrikation treffen. ^ t
Artikel II. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 24. Februar 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück. _
Bekanntmachung
betrcssend Milderung der Verordnung über die Regelung der Preise für Gemüse und Obst vom 11. November 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 752). Vom 24. Februar 1916.
Der Bundesrat hat aus Grund des 83 des Gesetzes über die Er- nrächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlickwn Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 ^Reichs (pesetzbl. S. 327) folgende Verord- irung erlassen:
Artikel I. In der Verordnung über di« Regelung der Preise für Gemüse und Obst dom 11. Noveniber 1915 (Reichs- Gesetzblatt S. 752) erhält § 2 Abs. 1 folgende Fassung:
Zur Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in den verschiedenen Wirtschaftsgebieten können die Landeszentralbehörden!
Bekanntmachung
über eine Bestandsaufnahme von Heu und Stroh.
Vom 28. Februar 1916.
Der Bnndesrat hat auf Grund des 8 3 d.Z GesKes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschafttEN MobnaMen Mw. vorn 4. August 1914 * R e ich s - Ge, e tzb l. o. 32 1 ) folge.ide otiotb-
§ 1 In der Zeit vom' 12. bis 15. März 1916 findet eine Erhebung über die Vorräte -an Heu und Stroh statt. Der Erl^bung unterliegt Heu aller Art, insbesondere auch^ das ven von Klee und sonstigen Fntterpflawzen, ferner das Stroh von Roggen, Weizen, Dinkel, Hafer und Gerste.
Der Erhebung unterliegen nicht: ^
1. Vorräte, die inr Eigentum der Heeresverwaltungen oder
der Marinevcrwaltung stehen; ^ . . ,
2 Vorräte von Heu oder Stroh, die in der Hand eines
Besitzers je 10 Doppelzentner nicht übersteigen.
8 2 Die Erhebung erfolgt gemeinde- und gutsbeurksiveiw durch Ausfüllung von Örtslisten nach dmi anliegende,i Muster. ) Die Ausfühimna der Erhebung liegt den Gemeindebehörden ob und ist im Wege der Schätzung durch eine Sackpecständigenrom- Mission vorzunehmen. Tie näheren Bestimmungen über die Zu sank- niensetzung der Kvmüiffsion trifft die untere Verwaltungsbehörde
8 3. Die .Herstellung und Versendung der Druck,achen (8 2) erfolgt durch die Landeszentralbehörden. ^
8 4. Die Mitglieder der Kommission sind befugt, zur Gewinnung richtiger Angaben die Grundstücke und Wirtschaftsräume der zur Angabe Verpflichteten zu betreten und dort Besichtigungen vorznnehmen. Die Betriebsinhaber oder deren Stellvertreter sind verpflichtet, auf Befragen Auskunft zu geben.
- 8 5. Die ausgesüllten Listen (8 2) ftnd an bie von den Landeszentralbehörden bestimmten Behörden bis zum 18. Marz 1916 einzusenden. ^ ^ tPi .. ^ . .
8 6. Dem Kaufe-lichen Statistischen Amte ist die truwm- menstellung der Ergebnisse bis zum 1. April 1916 cinzu,enden.
8 7 Betriebsinhaber oder Stellvertreter von Betriebsinhabern, die vorsätzlich die Angaben, zu denen sie aus Grund dieser Verordnung und der Aussührungsbestimmungen. der Lco-ideszentral- behörden verpflichtet sind, nicht oder wissentlich unrichtig oder unvollständig machen, werden mit Gefängnis bis. zu sechs Mo- naten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft.
Betriebsinhaber oder Stellvertreter von Betriebsinhabern, drd fahrlässig die Angaben, zu denen sie aus Grund dieser Verordnung und der Ausfühcunasbestminmngen der Landesteittral- behörden verpflichtet sind, nicht oder unrichtig oder unvollltändig machen, werden mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft.
8 8. Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen! zur Ausfüllung dieser Verordnung.
8 9. Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulasten.
§ 10. Diese Verordnung tritt mit dem' Tage der Verknn-, düng in Kraft. Berlin, den 28. Februar 1916/
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
- Delbrück.
*) Anmerkung : Vom Abdruck der Muster wird abgesehen.
Bekanntmachung
über (eine Bestandsaufnahme von Heu und Stroh.
Vom! 2. März 1916.
Aus Grund des 8 8 der Verordnung des BnndeSrats über eine Bestandsaufnahme von Heu und Stroh vom 28. Februar 19l6 (R.G.Bl. S. 127) wird folgendes bestimmt.
1. Die näheren Bestimmungen über die .Zusammensetzung der Kommission (8 2) trifft das Krcisam.t, in Städten von mehr als 20 000 Einwohnern der Oberbürgermeister.
2. Mit der Hei-stellung und Versendung der Drucksachen (8 3), mit der Zusanim'enstellnng der Ergebnisse und deren Gursendung, an das Kaiserliche Statistische Anit (8 6) wird die Grohht Zentralstelle für die Landesstatisttk beauftragt, an welche arich die ansi gefüllten Listen einzusenden sind (8 5).
Darmstadt, den 2. März 1916.
Großherzogliches Ministeriuln des Innern, v. H o mb e r g k.


