Ausgabe 
10.3.1916
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Ureisblatt für den Ureis Gietzen.

Nr. 22

IO. Mär;

1916

Bekanntmachung

über die Preisfestsetzung bei Euteigimng von Kartoffeln.

Vom 2. März 1916.

Der !BundeSrat hat auf Grund des § 3 deS Gesetzes über die Ermächtigung des Vundesrats zu wirtschaftlichen Maß­nahmen ufw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzblatt S. 327) folgende Verordnung erlassen:

ß 1. Bei der Enteignung von Kartoffeln ist der TUlch A 2 Abs 4 des Gesetzes' betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 (ReichS-Gt'. etzblatt S. 339) tu der Fassung vom 17. Dezember 1914 (Reichs - Ge etzblatt S. 513) festzusetzende Uebernahniepreis um 30 Mark sitr die Tonne zu kürzen.

Der Betrag, um den der Uebernahmepreis gekürzt ist, fließt dem Kommnnalverbande zu, aus dessen Bezirk die enteignete Menge in Anspruch genommen wird.

8 3. Diese Verordnung tritt mit dem 1b. März 1916 tu Kraft.

Berlin, den 2. März 19k6.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Delbrück.

Bekanntmachung

über die Verpflichtung zur Abgabe von KartoffÄn.

Vom 4. März 1916.

Auf Grund des Artikels I Absatz 3 Ziffer 2 der Bekannt­machung vom 29. November 1915 (Reichs Gesetzblatt S. 787) über eine weitere Abänderung der Bekanntmachung über die Re­gelung der Mrtofsel preise vom 28. Oktober 1915 bestimmen wir unter Aufhebung unserer Bekanntmachungen über die Regelung der Kartoffelpresse (Retsserungsblatt Nr. 24 von 1915) vom 2. und 6. Dezember 1915:

Durch die Uebertraqung des Eigentums und die Aufforderung zum Verkauf darf über die gesamte Kartoffelernte eines Kartofselerzeugers verfügt werden. Für die Mengen, WÄche von der Enteignung aus­genommen werden müssen, sind die Vorschriften in der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 26. Februar 1916 tReickB-Gesetzblatt S. 123) mastgebend.

Darmstadt, den 4. März 1916.

Grostherzogliches Ministerium' des Innern.

v. Hombergk. _

Bekanntmachung

über die Festsetzung der Höchstpreise für Kartoffelir und die Preis-

stellung für den Weiterverkauf. Dom 3. März 1916.

Iknsere Bekannttnackiung vom 4. November 1915 (Reg.-Bl. Seite 209) wird hiermit aufgehoben. (Gießeiter Anzeiger Nr. 261.)

D a r m st a d t, den 3. März 1916.

Grobherzogliches Ministerium des Innern, v. Hombergs.

Bekanntmachung

betreffend Ergänzung der BekanntmaHing vom 15. November 1915 (Zentralblatt für das Deutsche Reick S. 463) wegen Aenderung der MlAführrmgsbestimmungen zrl der Bekanntmachung, betreffend Ein-, lund Durchfuhr von Erzeugnissen feindlick)er Länder vom 12. Februar 1915 (ReichA-Sesetzbl. S. 93/94).

Die nach § 2 Absatz 1 der Bekanntmachung vom 15. November 1915 (Zcntralblatt Ar das Deutsche Reich S. 463) erforderlick)« Bescheirügung des deutschem Konsuls wird für das Gebiet der Etappen in spektion der 4. Armee (Teile von Ost- und Westflandern) von der Etappeninspektion, Wterlrurg Wirtschastsausscknlst, erteilt.*)

Berlin, den 29. Februar 1916.

Der Reichskanzler.

, Im Aufträge: Müller.

*) Die Grenzen des Gebiets des Generalwuvcrnemeuts Delq yien gegen das Etappengebiet sind aus der Bekanittmachimg des Generalgouverneurs vom 19. Dezeinber 1915 (Gesetz- und Ber- orduungsblatt für die okkupierten Gebiete Belgiens 1915 S. 1436) ersichtlich. _

Bekanntmachung

über das Verbot der Verwendung von Leinöl zur Herstellung von Druckfarben. Vom 29. Februar 1916.

Auf Grund des § 3 der Beiordnung über das Verbot der Verwendung von pflanzlichen und tierischer Oelen mrd Fetten zu technischen Zwecken vorn 6. Januar 1916 (ReichS-Gesetzbl. S. 3) wird folgendes bestimmt:

^Artikel 1. Das Verbot des § 2 der Verordnung über das Verbot der Verwendung üoit pflanzlichen und tierischen Oelen und Fetten zu technischer Ztvecken vom 6. Januar 1916 (Reichs-;

S. 3) wird dahin ausgedehnt, daß Leinöl zur Herstellung

von Druckfarben jeder Art nicht verarbeitet oder sonst verwendet werde,: darf. _

Artikel 2. Diese Bekanntmachung tritt am 20. März 1916 in Kraft.

Berlin, den 29. Februar 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers^

Delbrück.

Bekanntmachung

über Ae)rderung der Höchstpreise für Erzeugrriffe der Kartoffel- trocknerei sowie der Kartoffelstärkefabrikation.

Vom 29. Februar 1916.

Auf Grund des Artikel I der Bekanntmachung, betreffend Cr- oänznng der Berordnmrg über die Höchstpreise für Erzeugnisse der Kartofseltrocknerci sowie der Stärkefabrikcttion usw. vom 24. Februar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 118) bestimme ich:

I. An die Stelle der im § 2 Abs. 2 der Bekanntmachung über die Höchstpreise für Erzeugnssse der Kartoffel trocknerei sowie der Kartoffelstarkefabrikation vom 16. September 1915 (Reicks-Ge- setzbl. S. 588) vorgesehenen Höchstpreise treten folgende Preise:

Kartoffclwalzmehl Trockene Kartoffel. Kartoffel- einichlie-lich des Kartoffelstärke Für flocken schnitze! Zuschlags für und Kartoffel»

besondere Sichtung flSrkemchl

Mark Mark Mark Mark

im ersten Preisgebiete 36,80 35,55 42,60 49.30

zweiten , 37,30 36,05 43,30 49,80

, dritten 37,80 36,55 43,80 60,30

vierten 36,30 97,05 44,30 50.60

II. Diese Bestimmung tritt mit dem .Tage der Verkündung in Strati

Berlin, den 29. Februar 1916.

Ter Stellvertreter des Reichskanzlers.

Delbrück.

Bekanntmachung.

Es ist Au unserer Kemttnis gekommen, daß die von den- ständigen Behörden festgesetzten Höchstpreise vielfach überschritten werden. Insbesondere soll dies beim Einkauf von lebendens Schweinen dadurch geschehen, daß mancherlei Abreden bei dein Kaufgeschäft getroffen werden, eine Zayürng von sogenauntem Sckwauzgcld, Anfladeentschädigung, Allsbedingung der Zurirck- liefernng einzeliner Teile des verkauften Tieres usw. Durch derartige Aebereinkvmmen mackven sich sowohl die Verkäufer, wie die Käufer strafbar. Ten Polizeibehörden, wie der Gendarmerie wird deshalb wiederholt zur strengsten Pflicht gemacht, affe Fälle dieser Lütt unfehlbar zur An-eige zu bringen, damit strenge Bestrafung der­jenigen, die solche Vertrage schließen, erfolgen kann.

Darm stadt, den 6. März 1916.

Großherzoglichcs Ministerium des Innern, v. Hombergk.

Meldepfticht der Flachsbesitzer. Beschlagnahme detz Flachses. Mitzstände im Flachshandel.

Eielkvertretendes Generaffommalldo.

XI. Armeekorps.

III 6 Nr. 3662/719.

Gaffel, 22. 2. 1916.

Es liegt Veranlassung vor, die FlachSbefitzer auf die am 1. 2.16 in Kraft getretenen neuen Vorschriften für Flachs! hin- zuweisen.

Danach ist Flachs in jeder Form im Stroh (geröstet oder ungerüstet), geknickt, geschwungen, gebrecht, gehechelt, als Werg oder spinnfähiger Abfall intb in jeder Menge NWnatlich dem Webstofsmcldeamt des Kriegsministeriums in Beickin zu melden. Meldesck-eine bei den Harckelskalnmeru. Nur Stroh Fachs (d.i. Flachs in: Stroh) ist von der Vteldepslicht dann ausgenommen, wenn der Vorrat nur 100 oder weniger beträgt. Im übrigen sind also auch die kleinsten Bestände zu meldan. Die Meldung ist allmonatlich zu wiederholen, und zwar auch dann, wenn etwa der Vorrat sich nicht geändert haben sollte.

Solveit Meldepflicht besteht, muß auch ein Lagerbuch ge-, führt werden.

Flachs in jeder Form außer Strohflachs uud in jeder Menge ist außerdem beschlagnahmt, d. h. er darf nur un­mittelbar an Spinnereien oder Seilereien verkauft werden. An andere Personen, also z. B. an Händler, dar) Flachs nur dann verkauft werden, wenn sie einen festen schriftlichen Auf­trag einer Spinnerei oder Seilerei Vvrweiscn. Bei Zui- widerhandkmgen macht sich sowohl der Verkäufer als auch der Käufer strafbar.

Durch Erlaß vom 17. 3.15. hat der Kommandierende Herr General die Landwirte vor leichtfertigem Verkauf ihres FlachseZ