Ausgabe 
3.3.1916
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Deckung seiner Unkosten und etwaiger Verluste einen Ausschlag biS zu 5 vom Hundert von dem Ueberuahmepreise.

8 13. Beim Verkaufe des der Absatzbeschränkung nicht unter­liegenden Leimleders durch den Hersteller dürfen die im 8 6 fest­gesetzten Preise nicht überschritten werden.

Wird der Preis gestundet, so dürfen bis zu 2 vom Hundert Jahreszinsen über Reichsbankdiskont hinzugeschlagen werden. Tie Preise schließen die Beförderungskosten ein, die der Verkäufer ver­traglich übernommen hat. Der Verkäufer hat auf jeden Fall die Kosten der Beförderung bis zur Verladestelle des Ortes, von dem die. Ware versandt wird, sowie die Kbsten des Einladens zu tragen.

Beim Umsatz durch den Handel dürfen %u den Preisen insge­samt 4 vom Hundert zngeschlagen werden. Tiefer Zuschlag uiri^ faßt insbesondere Kommissions-, Vermittlungs- und ähnliche Ge­bühren, sowie alle Arten von Auftvendungen, nicht aber die Aus- Wendungen für die Fracht.

<§ 14. Tie Verarbeitung von Leimleder auf andere Stoffe als Gelatine, Leim- und Futtermittel ist verboten.

8 15. Tie Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen Sur Ausführung dieser Verordnung. Sie bestimmen, wer als zu­ständige Behörde und als höhere Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist.

§ 16. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geld­strafe bis fru fünfzehntausend Mark wird bestraft:

1. wer die ihm nach § 1, § 3 Abs. 3 und § 6 Abs. 1 Satz 2 lobliegenden Mz eigen nicht in der gesetzten Frist erstattet oder wissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben Inacht;

2. wer den Vorschriften im § 3 zuwider Leimleder absetzt, verarbeitet, trocknet, versiü>et oder einäschert oder dem Ver­bote des 8 14 zaiwiderhandelt:

8. wer der Verpflichtung zur Aufbewahrung und pfleglichen Behandlung (§ 4) zuwiderhandelt:

4. wer den nach § 15 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt.

Reben der Strafe kann bei Zuwiderhandlungen gegen dch Vorschriften in Ms. 1 Rr. 1 und 2 das Leimleder oder das daraus gewonnene Erzeugnis, auf das die strafbare Handlung sich bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob es dem Täter gehört oder nicht.

8 17. Tie Vorschriften der Verordnung beziehen sich nicht auf Leimleder, das nachweislich nach dem! 26. Februar 1916 aus dem Ausland eingeführt ist.

Für das aus den besetzten Gebieten eingeführte Leimleder gelten jedoch die.Vorschriften der 88 13 und 19.

Der Reichskanzler kann nähere Bestimmungen über das vom Ausland eingeführte Leimleder erlassen und dabei anordnen, daß Zuwiderhandlungen mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe 'bis hu fünfzebntausend Mark bestraft werden, sowie daß neben der Strafe das Leimleder oder das daraus gewonnene Erzeugnis, auf das sich die strafbare Handlung bezieht, ein gzogen wird.

§ 18. Ter Reichskanzler kann, von den Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen gestatten und nähere Bestimmungen er­lassen.

8 1^. Tie im 8 13 festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmaäiung vom 17. Dezember 1914 (Reichs- Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 21. Januar 1915 (ReichK-Gesetzbl. S. 25) und vom 23. Sep­tember 1915 iReichs^-Gesetzbl. <2>. 603).

§ 20. Diese Verordnung tritt mit dem 26. Februar 1916 in Kraft. Ter Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkraft­tretens.

Berlin, den 24. Februar 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Delbrück.

Bekanntmachung.

Auf Grund von 8 15 der Verordnung des Bundetzrals vom 84. Februar 1916,üher hen Verkehr mit Leimleder (R.G.Bl. S. 113) wird als Zuständige Behörde im Siime der Verordnung das Kreis- amt und als höhere Verwaltungsbehörde der Provinziolouäschiiß bestimmt.

T a r m st a d t, den 28. Februar 1916.

Großherzogliches Ministerium des- Innern.

v. Hombergk. Krämer-.

XVHI. Armeekorps Stellvertretendes Generalkommando 9lbt. II e/8. Tgb.-Rr. 975.

^ __ r t Frankfurt (Main), 29. 2

58 c t r.: Verbot des Füllens von Nußbäumrn.

Bekanntmachung.

T-as Kriegsministerirun teilt mit Nr. V. II. 860/1.

K. R. A. folgendes mit:

"Zahlreiche hier eingegangene Anfragen lassen erkennen, da dre Bekanntmachung V. II. 206/11. 15. K. R. 91? betreffend B. Kh^aanahme und Bestandserhebnng von Nußbaumholz und stellt den Nußbäumen vom 15. 1. 1916 in weiteren Kreisen des Pulst, kums unrichtig aufgefaßt wird. So herrscht teiliveise die Ausict

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vor, daß die beschlagnahinten Nußbäume niedergelegt und der Heeresverwaltung zur Verfügung gestellt werden müßten. Dies ist zurzeit nicht beabsichtigt. Vielmehr handelt es sich zunächst nur um eine Ermittlung des Bestandes der vorhandene Nuß- bänme und des Nußbaumholzes."

Im Anschluß an die Bekanntmachung Nr. V. II, 206/11. 15. K. N. A. wird daher bis auf. weiteres verboten, ohne vor­herige schriftliche Genehmigung des stellv. General­kommandos Nußbäume aller Art zu fällen, sowie Verträge abzuschließen, die auf den Erwerb nicht gefällter Nuß- bäume gerichtet sind.

Zur Erzielung eines gleichmäßigen Verfahrens wird die Kö­nig!. Gewehrsabrik Erfurt allen stellv. Generalkommandos auf Veranlassung des Kriegsministeriums die Namen der Schaftholz­lieferanten milteilen. Tie Schaftholzlieferanteu werden den stellv. Generalkommandos von der Gewehrsabrik Erfurt ausgestellte Aus­weise zum Ankauf von Nußbaumholz zur Genehmigung vorlegen. Auf den Ausweisen ist vorgesehen, daß die Ortsvorstände die in jedem Ortsbezirk angekauften Nußbaumholzmengen durch Bei- drückliing des Gemeinde-, usw. Siegels bescheinigen.

Von Seiten des Generalkommandos.

Ter Ches des Stabes: de G r a a ff, Generalleutnant.

Betr.: Wie oben.

An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden.

Indem wir auf die obige Bekamttmachung verweisen, empseh- len wir Ihnen, in ortsüblicher Weise in Ihren Gemeinden be- kanntmachen zu lassen, daß es verboten ist, ohne vorherige schriftliche Genehmigung des stellvertretenden Ge­neralkommandos Frankfurt a. M. Nußbäume aller Art z u fällen, sowie Verträge abzuschließen, die auf den Erwerb nicht gefällter Nußbäume gerichtet sind.

Ausweise im Sinne des letzten Msatzes vorstehender Bekannt­machung, die Ihnen vorgelegt werden, sind mft Ihrem Dienstsiegel zu versehen.

Gießen, den 2. März 1916.

Großh^zogliches Kreisamt Gießen, vr. U sin g er.

Betr.: Die Sicherung der Ackerbestellunj.

An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Unter Hinweis auf unser Ausschreiöen vom 21. d. M. (Kreis­blatt Nr. 17) machen wir Ihnen die pünktliche Einhaltung des Termines zur Berichterstattung (5. März) zur besonderen Pflicht. Gießen, den 29. Februar 1916.

Grvßherzogliches Kreisamt Gießen.

Dr. Usinger.

B e t r.: Einberufung von Lehrern zum Heeresdienst.

An die Schulvorstände des Kreises.

Wir machen wiederholt darauf aufmerksam/ daß jede Ein­berufung nnes Lehrers zum Heeresdienst uns alsbald mitzu­teilen ist.

Gießen, 2. März 1916.

Großherzogliche Kreisschulkomniission Gießen.

I. V.: He m m erde.

Betr.: Einsendung der Abdeckereiverzeichnisse ft'ir Monat Fe^ bruar 1916.

An Großh. Polizeiamt Gießen und die Großh. Bürger­meistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wir erinnern Sie an umgehende Einsendung der Abdeckerei- Verzeichnisse vom Monat Februar 1916.

Gießen, den 2. März 1916.

Großherzoaliches Kreisamt Gießen.

I. B.: öcmmerb e.

Bekanntmachung.

B e t r.: Tic Besteuerung der Klaviere, Automaten und Musik« werke, Luxuswagen und Luxusreitpferde.

Unter Hinweis aus Artikel 33 des Gesetzes vom 12. August 1899, in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1910, wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß dft Stcmpelabgabe:

1. für Verkaufs- oder Wagautomaten,

2. automatische Kraftmesser.

3. Automaten, die zur Unterhaltung des Publikums

dienen,

4. alle in öffentl. Wirtschaitslokalen ausgestellte Kla­

viere oder sonstige Musikwerke,

5. Luxuslvagen und Luxusreitpferde.

für das Rj. 1916 im Monat März an alten Wochentagen von vormittags 912 Uhr auf dem Bureau der Unterzeichneten Be­hörde. ZimMer Nr. 1, dahier zu entrichten ist.

Wer bis zum 31. März 1916 die Abmeldung der stemvelpflird» tigen Automaten usw. bei uns nicht erwirkt hat, ist zur Weiter-