Derartiges Mehl darf nicht vermischt mit Jnlandsmehl verkauft oder verbacken tverden.
ß 5. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Be- kanntmachung werden nach 8 17 der Bundesratsverordnung vom 25. Septeniber/4. November 1915 n/ft Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft.
ß 6. Diese Vorschriften treten mit der Verkündigung in Kraft.
Darmstadt, den 24. Februar 1916.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
v. Hombergk. Krämer.
An drn Oberbürgermeister zu. Gießen und die Großh.
Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Indern ivir Sie auf die Ihnen nach vorstehender Bekaimt- machung obliegender! Verpflichtungen aufmerksam machen, beauftragen wir Sie, dieselbe ortsüblich bekannt zu machen und insbesondere Getreidehändler, Bäcker und Müller zu bedeuten. Wir bemerken noch, daß als „Ausland" in diesem Sinne nicht das von uns besetzte Günet gilt.
Gießen, den 28. Februar 1916.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
I. V.: L an g er ma nn.
Bekanntmachung
über den Verkehr mit Leimleder. Vom 24. Februar 1916.
Ter -Bundesrat hat aus Grund-des'8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bnndesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
8 1. Wer Leimleder in trockenem, nassem, gesalzenem oder eingeäschertem Zustand mit Beginn des 26. Februar 1916 in Gewahrsam hat, ist verpflichtet, die vorhandenen Mengen, getrennt nach Arten und Eigentümern, unter Bezeichnuirg der (Ag«ltümer und des Lagerorts dem Kriegsausschusse für Ersatzfutter, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Berlin W. 10, MathäikirchstraßelO ^Kriegsausschuß), bis zum 4. März 1916 anzuzeigen. Anzeigen über Mengen, die sich mit Beginn des 26. Februar unterwegs befinden, sind von denr Empfänger unverzüglich nach Empfang zu erstatten.
Die gleiche Anzeige haben diejenigen Betriebe, die vom 26. Februar 1916 an Leimleder gewinnen, dem Kriegsausschuß unverzüglich zu machen, sobald 100 Doppelzentner nasse oder gesalzene Ware oder 10 Doppelzentner trockene Ware angefallen sind.
Die Leimleder verarbeitenden Betriebe haben bis zum 4. März 1916 dem Kriegsausschuß anzuzeigen, welche Mengen trockenen und nassen Leimleders, getrennt nach Arten, sie in dem Zeitraum vom 1. September bis 30. November 1915 einschließlich versotten haben.
. , § ,?,• ??? Leimleder im Sinne dieser Verordnung sind anzusehen sämtliche Abfälle, die bei der Bearbeitung von Rohhaut entstehen, mit Ausnahme von Haaren, Hufen und Hörnern.
8 3 Leimleder darf nur durch den Kriegsausschuß abgesetzt und nach fernen Angaben verarbeitet werden. Jedoch dürfen Leimleder verarbeite,ide Betriebe ihre Vorräte ohne Zustimmung des Kriegsauslchusses nach Maßgabe folgender Vorschriften verarbeiten.
Betriebe, welche im Jahre 1915 nicht mehr als 400 Doppelzentner nasses oder gesalzenes oder.nicht mehr als 100 Doppelzentner trockenes Leimleder gewonnen haben, dürferr das Leimleder troancn. Betriebe, in denen Gelatine oder Leim hergestellt wird, dunen bis zum 31 März 1916 einschließlich das Leimleder bis zu ernenr Drittel der Menge venieden, die sic in dem Zeitraum vom 1 . September bis 30. November 1915 einschließlich insgesamt ver- jot.en haben. Bis zum 31. März 1916 darf Leimleder nur in dem "Ji n ^ biiigeajchert werden, daß der jeweilige Vorrat an ein- geaschertem Leimleder die Hälfte der in denn Zeitraum vom' 1. Sep- teniber bis 30. November 1915 einschließlich auf Gelatine oder Lerm verwttenen Leimlcdermenge nicht übersteigt _ Wer auf Grund dieser Vorschrift Leimleder versieden oder ein- uschern will, hat die dafür benötigten Mengen bis zimr 4. März 1915 bei dem Kriegsausschuß anzuzeigen.
-ri - '^'Leimleder in Gewahrsam hat, hat es dem Kriegs- au^nchutz aus Verlangen zu überlassen und auf Abruf zu verladen. !F J« es bis zur Abnahme aufzubewahren und pfleglich zu be- Yai^deln. ^ Aus Verlangen hat er dein Kriegsausschusse Probe ^bgen Erstattimg der Portokosten einzuienden.
^bgsausschuß hat auf Antrag des zur Überlassung q 1 ?"™- 3 ^°r& n Eingang des Antrags, jedoch Nicht vor dem 31. Marz 1916 zu erklären, welche bestirnmt zu bezeichnenden Mengen er übernehmen rvill. Für Mengen, die er hiernach nrchr übernehmen will, erlöschen die im 8 3 vorgesehenen Beichrankungen. Das gleiche gilt, soweit er eine Erklärung bin-
rcllw? cVri1 - t t liyt a& l l v t ' 3* ber Verpflichtete nicht zugleich stellen"*"''o .ann auch der Eigentümer.den Antrag nach Satz 1
f , P!! C Mengen, die hiernach bem Absatz durch den KriegsauS- schuß Vorbehalten sind, mtijsen von ihm abgenommcn werden. Der ,ur ueberlassung Verpflichtete hat dem Kriegsausschuß anzuzeigen.
von welchein Zeitpunkt ab er zur Lieferung bereit ist. Erfolgt die Abnahme nicht binnen 2 Wochen nach diesem Zeitpunkt, so ist der Kaufpreis vom Ablauf der Frist ntit 1 vom Hundert über den jeweiligen Rcichsbankdiskont zu verzinsen. Mit dem! Zeitpunkt, an dem die Verzinsung beginnt, geht die Gefahr des zufälligen Verderbens oder der zufälligen Werlperminderung auf den Kriegsausschuß über. Für die Aufbewahrung und pflegliche Behandlung von nassem oder gefalzenein Leimleder (§ 4) erhält der Verpflichtete vom Zeitpunkt des Gefahrüberganges ab eine Vergütung! von 0,05 Mark für je angefangene 100 Kilogramm und jeden angefangenen Monat.
Der Verpflichtete hat dem Kriegsausschuß anzuzeigen, in welchem Zustand sich die Mengen im Zeitpunkt des Gefah.Überganges! befinden; im Streitfall hat er den Zustand nachzuweiscn.
8 6. Der Kriegsausschuß hat für das von ihm übernommene Leimleder als Uebernah inepreis denjenigen Abschlnßpreis zu zahlen, den der betreffende Lieferer für die einzelnen Leimlederarten, frei Bahnwagen des Verladeorts, in der Zeit vonr 1. April bis 30. September 1915 iin Durchschnitt erhalten hat. .Der zur Ueberlassung Verpflichtete hat den Durchschnittspreis durch Teilung des in dem genannten Zeitrauch für die betreffende Leimlederart erzielten Gesamtpreises durch die gelieferte Gesamtmenge festzustellen und dem Kriegsausschusse binnen einer von diefenr zu bestimmenden Frist, für einen Doppelzentner berechnet, anzuzeigen; ist der Verpflichtete nicht zugleich dar Eigentümer, so trifft die Anzeigepflicht auch den Eigentümer'.
Der Preis darf jedoch ftir den Doppelzentner nicht iiber- steigen bei:
Rindleimleder ohne Schwefelnatrium Rindleirnleder mit Schwefclnatrium Rindspaltleimleder .......
Rindsköpfe und Abschnitte, enthornt
Rindsköpfe mit Haaren.
Roßleirnleder.
Roßleiinleder von Schildern ....
Lammleimleder.
Schafleimleder, Köpfe und Abschnitte Schafleimleder ohne Schabsel . . .
Schafleimleder mit Schabsel. . . .
Ziegenleimleder, Köpfe ltixb Abschnitte 'Kipsleimleder .......
5.00 Mark,
4.50 Mark,
7,CO Mark,
6.50 Mark,
5.50 Mark, 2,80 Mark,' 3,40 Mark,
3.00 Mark,
3.50 Mark,
* 50 Mark,
00 Mack,
7),80 Mark, 3,25 Mark.
Der Preis von Maschinenleimleder wird dem Minderwert entsprechend festgesetzt, darf jedoch 7? der Preise der vorstehend
angeführten Arten handgeschorerrer Ware nicht überschreite». Der Preis für trockenes Leimleder darf den vierfachen Be
der im Abs.2 bezeichneten Preise nicht übersteigen.
Betrag
Ist die Ware nicht von mindestens mittlerer Art und Güte und handelsüblichem Feuchtigkeitsgehalte, so ist der Preis entsprechend herabznsetzen.
§ 7. Ist der zur Ueberlassung Verpflichtete mit dem von dem Kriegsausschusse gebotenen Preise nicht einverstanden, so setzt die zuständige höhere Verwaltungsbehörde den Preis endgültig fest. L)ie bestimmt darüber, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. Bei der Festsetzung ist der Preis zu berücksichtigen, um 3 ur Zeit des Gefaheübergailgeis (8 5 Abs. 2) angeniessen war. Ter Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die endgültige Festsetzung, des Uebernahmepreisos zu liefern, der Kriegsausschuß vorläufig den von ihm als angemessen erachteten Preis zu zahlen.
Ist der Verpflichtete nicht zugleich der Eigentümer, so kann auch der ...entümer die Festsetzung des Preises durch die höhere Verwaltungsbehörde hmbeiführen. Sein Recht erlischt, wenn er mcht binnen 4 Wochen iiach Mitteilung des Preisangebots an deri Verpflichteten davon Gebrauch inacht.
8 6. Erfolgt die Ueberlassung nicht freiwillig, so wird das Eigentum aus Antrag des Kricgsausschusses durch Anordnung der zuständigen Behörde auf ihn oder die von ihm in dein Antrag bezelchnete Person übertrageii. Die Anordnung ist an beu zur -Überlassung Verpflichteten zu rieften. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnimg dem Verpflichteten zugeht.
8 9. Die Zahlung erfolgt spätestens 14 Tage nach Abnahme. Für sftettige Restbeträge beginnt diese Frist mit dein Tage, an denl die Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörde dem Kriegs- ausschusse zugeht.
m L. 1 ?; Streitigkeiten über die aus dem 8 4 sich ergebenden Verpflichtungen entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig.
. a t 11 - Ter Kriegsausschuß hat für die alsbaldige Verarbeitung! des nbernommeneii Leimleders Sorge zu tragen. Zur Futter- Herstellung dürwn höchstens 60 vom Hundert des gesamten Leimleders verarbeitet werden.
. _ zm Futterherstellung bestimmte Leimleder ist zu entfetten; das anfallende Fett ist an den Kriegsausschuß für pflanzliche und tierische Oele und Fette, G. m. b. H. in Berlin, abjugeben. Ter Reichskanzler kanri nähere Bestimmungen darüber treffen.
. . aus dem Leimleder hergeftellte Futter ist nach den für
die Verteilung der Krastfuttermittel geltenden Griindfätzcn zu verteilen.
8 12. Bei der Huiveifung des Leinileders erhebt der Kriegs- ausschnß vorbehaltlich anderer vertraglicher Abmachungen zur


