Ausgabe 
3.3.1916
Seite
1
 
Einzelbild herunterladen

KrelsWott für den Kreis Netzen,

Nr. 20 3. Mär; 1916

Verordnung

(öfter das Verbot der Einfuhr entbehrlicher Gegenstände.

Vom 25. Februar 1916.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen usw. verordnen im Namen des Reichs, nach er­folgter Zustimmung des Bundesrats, was folgt:

8 1. Der Reichskanzler wird ermächtigt, die Einfuhr entbehre licher Gegenstände über die Grenzen des Deutschen Reichs bis auf weiteres zu verbieten und die zur Durchführung des Verbots er­forderlichen Maßnahmen $u treffen.

<§ 2 . Der Reichskanzler wird ein Verzeichnis derjenige-r Gegenstände veröffentlichen, deren Einfuhr nach 8 1 verboten ist.

Er ist ermächtigt, Ausnahmen von den Bestimmungen im § 1 ziu gestatten.

8 3. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. ^

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.

Gegeben Großes Hauptquartier, den 25. Februar 1916.

KL. 8.) Wilhelm.

DelbE

X ,_;_-

Bekanntmachung

betreffend Verbot der Einfuhr entbehrlicher Gegenstände.

Vom 26. Februar 1916.

Auf Grund der Verordnung über das Verbot der Einfuhr entbehrlicher Gegenstände vom 25. Februar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 111) bestinnüe ich folgendes:

8 1. Tie Einfuhr der.in der Anlage aufgeführten Gegenstände Über die Grenzen des Deutschen Reichs wird bis aus weiteres ver­boten.

8 2. Die "Zollbehörden roerden ermächtigt, bei einem bestehen­den Beredlnngsverkehr sowie im Ausbesserungs- und Rücüvaren- verkehr insoweit Ausnahmen von den Verboten des 8 1 zuzulaffen, als sie zur Zulassung des genannten Verkehrs zuständig sind.

8 3. Falls der Wert der cinzuführenden Sendung fünfzig Mark nicht übersteigt, sind die Hauptzollämter bezw. die von ihnen zu bezeichnenden Zollämter,

falls der Wert der Sendung fünfhundert Mark nicht über­steigt, sind die Zolldirektivbehöcden ermächtigt, in unbedenklichen Fällen Ausnahmen von den Einfuhrverboten zu gestatten.

8 4. Diese Bekanntmachung tritt sofort in Kraft.

Die Hauptzolläntter werden ermächtigt, die Einfuhr von Gegen­ständen der in der Anlage bezeichneten Art zn gestatten, falls der Nachweis erbracht wird, daß die Ware beim Inkrafttreten der Be­kanntmachung bereits bezahlt war.

Berlin, den 26. Februar 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Delbrück.

Anlage.

Lebende Pflanzen, Erzeugnisse der Ziergärtnerei der Tarif- ttummem (NcrMmer des Zolltarifs vom 25. Dezember 1902): 38, 39, 4144; Mandarinen 51; Traubenr oft neu 53; ylnanas 55, 219; Ingwer, Vanille 67; Kaviar und andere Waren der Tarifnummer 118; Langusten 123, 124, 219; Schmuckfedern 148, 531; Vogelbälge und deren Teile 149, 531^ 563, 566; Likör 178, 179; Schaumwein 181; Zuckerwerk und andere Waren der Tariftrunnner 202; Mabaster, Marmor, Waren daraus, 234, 660, 682, 683, 685, 686, 687, 691, 692; künstliche Riechstoffe, Riech- und Schönheitsmittel 354358; Waren aus Seide der Tarifnummern 402404, 406, 408, 410, 411, 452; Baumwoll- tüll 452; Kleider, Puhrvaren, sonstige genähte Gegenstände, ganz oder teilweise ans Seide, der Tariftrunnner 517; Kleider, Putz- wareir und sonstige genähte Gegenstände aus anderen Gespinst- Waren als Seide, Wenn sie aus Spitzen oder Stickereien bestehen, der Darifmnnmern 518520; künstliche Blumen und Teile da­von 516, 523, 530, 592, 670672; Schulz aus Gespinst-^ waren, ganz oder teilweise aus Seide, 527; Menschenhaare und Waren daraus 528530; Fächer 532, 602, 604, 606; Hüte, Mühen 533 bis 542, 565; Hutstumpen ans Filz 514, 540; Handschuhe, ganz oder teilweise aus Leder 562; Pelzwaren 564, 565; ansgestopfte Tiere, Teile davon, 566; Waren aics tierischen Schnihstoffen der Tarifnummer 601 bis 608; Waren aus Zell­horn und andere Waren der Tarifnummer 640; ausländische Brief- und Wohltätigkeils- (Wohlsahrts-) Marken 657, 658, 673; Gemälde 677; Edelsteine der Tarifnummer 678; Bildwerke aus Steinen alter Art, Luxnsgegenstände aus Stein 690, 692; Gold­rand Silberwaren 771, 776; feine Eisenwaren, Kunstschnriede- arbeiten 836, 837; Schreibfedern mis Stahl 840; Waren aus unedlen Vtetallen der Tarifnummern 683888; Maschinen, Werk­

zeuge und andere Waren «der Tarifnummer 891; Maschinen und Teile davon der Tarifnummern 995897; Webstuhle 900; Ton­werkzeuge 937944; Kinderspielzeug 946.

Bekanntmachung

betreffend den Verkehr mtt beschlagnahme- und verkehrsfreieiff Getreide und Mehl. Vom 24. Februar 1916.

Aus Grund der 88 12 ff. der Buudesratsverordnung über die Errichtung von Preisprüfungsftellen und die Vefforgungsregei luna vom 25. September/4. Novenrfter 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 607/728) wird das Folgende bestimmt;

§ 1. Wer aus dem Ausland stammendes Brotgetreide oder Mehl, das nicht uach der Bundesratsverordnung vom 11. Sep­tember 1915, betreffend die Einfuhr von Brotgetreide, Mehl und Futtermitteln, an die Zentral-Einkanssgesellschaft m. b. H. abzu- ttefern ist, oder Brotgetreide und M'ehl, das aus anderen Grün­den der Verbrauchsregelung angeblich nicht unter­liegt, in den Bezirk einer Gemeinde einführt, hat binnen 24 Stunden nach der Einfuhr der Groß h. Bürgermei st erei (Oberbürgermeister, Bürgermeister) eine Änzeige zu erstat­ten. In derselben sind dre Gründe, aus denen die Vorräte der Verbrauchsregelung nicht unterliegen, darzulegen, so wie Art, Menge, Beschaffenheit, Preis, Lagerort, Name oder Firma des Lieferanten und der Ursprungsort der Ware anzugeben. Der Ur­sprungsort ist urkundlich nachzuweisen; als Ausweis hierfür gilt eine von einer Behörde ausgestellte jedoch auch Frachtbriefe oder Zollgut erkannt werden.

Bescheinigung, es können lungen als Nachweis an-

Wer bei dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung mehr als einen halben Doppelzentner Brotgetreide oder Mehl besitzt, das angeblich nach 8 68 der Brotgetreideverordnung vom 28. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 363) oder aus anderen Gründen der Verftrauchsregelung nicht unterliegt, hat die im Absatz 1 vorge­schriebene Anzeige binnen 3 Tagen zu erstatten.

Ist der Gemeinde die Regelung des Verbrauchs im Sinne des § 54 der Brotgetreideverordnung übertragen, so hat die Großh. Bürgermeisterei (Oberbürgermeister, Bürgermeister) zu prüfen, ob das Brotgetreide oder MehL nach den Vorschriften der Brot­getreideverordnung nicht der Verbrauchs regelnng unterliegt und ob die Vorschriften des 8 1 der Bund?sratsverordnung, betref­fend die Einfuhr von Getreide, Hülsen fruchten, Mehl und Futter­mitteln, vom 11. September 1915 (Reichs-Ge'etzbl. S. 569) und der Aussührungsbestimncur^en des Reichskanzlers hierzu vont 1. Oktober 1915 (Darmstadter Zeitung" Nr. 234 vom 6. Ok­tober 1915) beachtet sind. Andernfalls hat diese Prüfung durch das Kreisamt zu erfolgen, dem in diesem Fällen die Anzeige nebst den zugehörigen Anlagen von der Großh. Bürgermeisterei (Oberbürgermeister, Bürgermeister) unverzüglich mitzuteUen ist.

Derartiges Brotgetreide und Mehl darf erst in den Verkehr gebracht werden, wenn dies durch die Großy. Bürgermeisterei (Oberbürgermeister, Bürgermeister) bezw. das Kreisamt z u g e - lassen ist.

6 2. Händler und V.erarbeiter haben ein Lager- b u cft zu führen- aus dem der Eingang der Ware, deaen Preis frei Lager sowie der Ausgang, Abnehmer, die Menge, Art, Beschaffen­heit und der Preis der abgegebenen Ware zu ersehen ist. Hierbei haben K l e i n v e r k ä u f e r statt der Namen der Abnehmer nur die täglich verkaufte Menge und den Preis, und Verarbeiter (Bäcker, Konditoren, Hersteller von Adehlwaren usw.) nur den täglichen Verbrauch unter Bezeichnung der daraus hergestellten Waren und deren Preises in das Lagerbuck einzutragen.

Das Lagcrbnch ist am 15. und letzten jeden Monats abzu­schließen und auf Verlangen jederzeit dem Kreisamt bezw. der Großh. Bürgermeisterei (Oberbürgermeister, Bürgermeister) einzu­reichen oder den Aufsichtsbeantten vorzuzeigen.

§ 3. Mühlen, denen beschlagnahmefreies Brotgetreide zum Ausmahlen übergeben nnrd, haben ein Buch zu führen, aus dem! der Eingang des Getreides, dessen Menge, Art, Beschaffenheit und Eigentümer sowie die Menge des hieraus ermahlenen und abge­gebenen Mjehles zu ersehen ist. Derartiges Brotgetreide und Mehl ist abgesondert von Inlandsgetreide und -mehl anftubewahrcrt und durch Anbringen eines deutlich lesbarer Sclülds mit der AufschriftBeschlagnahentfreies Getreide" oderBeschlagnahme­freies Mehl" besonders kenntlich zu machen.

8 4. Das verkehrsfreie Roggen - oder Weizen­mehl und die aus ihm her ge stellten Backwaren dürfen ohne Brotmarken verkauft werden. Sie sind jedoch in den Verkaufsräumen gesondert von Jnlands- mehl und den auS ihm hergestellteic Backwaren aufzubewahrcn und durch Anbringen eines deutlich lesbaren Schilds mit der AufschriftVerkehrs srei^ Mehl" bezw.Backware aus vcrkehrs- sreiem Mehl" kennttich zu machen.