Kreisblatt für den Kreis Eichen.
Nr. 14
15. Februar
1916
Bekanntmachung
Mer die Speisekartoffelversorgung im Frühjahr und Sommer 1916 Dom 7. Februar 1916.
Ter Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes iiber die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
I. Versorgungs- und Verbrauchsregelung.
,§ 1. Die Kommunalverbände sind verpflichtet, die für die Ernährung der Bevölkerung bis zur nächsten Ernte erforderlichen Mengen an Speisekardoffeln nach den Vorschriften dieser Verordnung zu beschaffen, soweit der Bedarf nicht aus den m ihren Bezirken verfügbaren Vorräten gedeckt werden kann. Die Kom- munalverbände müssen die Versorgung der Bevölkerung mtt Speisekartoffeln nach der Bekanntmachung vom 4. November 191o (Reichs-Gesetzbl. S. 728) zur Ergänzung der Bekanntmachung über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungs- rcgelung vom 25. Septeniber 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 607) regeln' die Vorschrift im 8 15b der Bekanntmachung vom 4. November 1915 bleibt unberührt.
Ter Reichskanzler kann Grundsätze für die Berechnung des Bedarfs festsetzen.
8 2. Die Kommunalverbände sind verpflichtet, am 2 4. Februar 19 16 festzustcllen: — ^
1. welche Mengen von Kartoffeln innerhalb des Kvmimmal- verbandcs im Gewahrsam der Gemeinden, .Händler, Verbraucher und der Vereinigungen von solchen vothandem sind. Mengen unter 10 Kilogramm sind dabei außer Betracht tzu lassen, soweit nicht die Landeszentralbehörden etwas anderes bestimmen; , t
2 ivelche Mengen voii Kartoffeln die Handel- .und Gewerbetreibenden, die chre gewerbliche Niederlassung im Kommunal- verbande haben, auf Grund rechtsgültiger Licferungsverträge zu fordern berechtigt und zu liefern verpflichtet sind.
Das Ergebnis der Feststellung ist der ReicMartoffelsteNe s p ä t e st e n s zum 10. März anzuzeigen.
Der Reichskanzler kann die Ermittelung der int Gewahrsam der Kartoffelerzeuger befindlichen Vorräte anordnen.
8 3. Die Kommunal verbände sind verpflichtet, den Fehlbedarf bei der Reick)skarloffelstelle bis zum 10. März 1916 anzumelden. Die Reichskartoffelstelle kann die Lieferung der von ihr festgesetzten und dem Bedarfsverbande zugetviesenen Kartofselmcngen einem Ueberschußverbande oder einer von ihr mit der Vermittelung der Kartoffellieferung betrauten Stelle übertragen oder die Lieferung selbst übernehmen. Die Kommunalverbände sind verpflichtet, die angemeldeten und ihnen von der Reichskartoffelstelle zugewic- senen Mengen am Verladeort abzunehmen oder die Abnahme durch den Abschluß von Licserungsverträgcn mit der ihnen bezeich- neten Stelle sicherzüstellen und zu überwachen, daß die Kartoffeln ausschließlich zu Speisezwecken Verwendung finden. Die Heeres- verivaltiingcn und die Marineverwaltung können ihren Bedarf an Speisekartoffeln der Reichskartoffelstelle anmelden: sie sind zur Abnahme der angemeldcten Mengen verpflichtet.
8 4. Tie Reichskartoffelstelle kann bestimmen, welche Kartoffel mengen aus einem Kommunalverband an die Reichskartoffelstell, oder die von ihr bestimmten Stellen abzugeben §ind. Tie Reichs- kartofselstelle kann die Bedingungen der Lieferung und Abnahme vorschreiben. „ ir _ ,.
Der Reichskanzler kamr Grundsätze über die Verpflichtung der Kommunalverbände und der Kartoffelerzeuger zur Abgabe von Kartoffeln aufstellen.
8 5. Tie Kommunalverbände können die Regeluiig der Versorgung (8 1 Abs. 1 Satz 2) beit Gemeinden für den Bezirk der Gemeinde übertragen. Gemeinden, die nach der letzten Zählung mehr als zehntausend Einwohner haben, können die Uebertragung verlangen.
8 6. Tie Landeszentralbehördeii oder die von ihnen bestimm- Itert Verwaltungsbehörden können die Mt der Regelung (8 1 Abs. 1 Satz 2, 8 5) vorschreiben und Ausnahmen von der Ber- pflichtlmg zur Regelung der Versorgung zulassen. ,
8 7. Tie Kommunalverbände oder drefemgen Gemeinden- denen die Versorginig übertragen ist, können in ihrem Bezirke Lagerräume für die Lagerung der Kartoffeln in Anspruch nehmen Tie Vergütung setzt die höhere Berwaltungsbehörde endgültig fest.
II. U e b e r g a n g s b e st i Ni m u n g e n.
8 8. Die Kommnnalverbände haben, soweit es zur Versorgung der Bevölkerung für die Zeit bis zum 15. März 1916 er-f forderlich ist, die -Kartosfelvorräte, die sich m ihrem Bezirk m Gewahrsam von Händlern befinden, zu übernehmen und nl laufende Verträge, die voii diesen über Lieferung von Kartoffeln abgeschlossen und vor dem 15. März 1916 zu erfüllen sind, emzutreten:
ausgenommen sind Verträge mit den Heeresverwaltungen und der Marineverwltung. .
Die Händler sind zur käuflichen Ueberlasfung verpflichtet Erfolgt die Ueberlasfung nicht freiwillig, so gilt 8 14 der Bekanntmachung vom 4. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 728).
III. Schlußbestimmungen.
8 9. Die Laudeszentralbehörden erlassen die erforderlichen Ausführungsbestimmnngen. Sie bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde, als Kommunalverband oder als Gemeinde im Sinne dieser Verordnung auzusehen ist. Tie Landeszentralbehörden können anordnen, daß die den Gemeinden au serl egten Verpflichtungen anstatt von den Gemeinden von deren Vorstand zu erfüllen sind. t
8 10. Wer den Anordnungen zuwiderhandelt, die em Kommunalverband oder eine Gemeiiide, der die Versorgung übertragen ist, auf Grund dieser Verordnung erlassen hat, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft. . „ ..
§ 11. Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung gestatten.
8 12. Die Abschnitte II, III und IV der Bekanntmachung über die Kartoffel Versorgung vom 9. Oktober 1915 treten mit Ausnahme des 8 23 mit dem Beginne des 15. März 1916 außer Kraft.
8 13. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Veckundung in Kraft. Ter Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 7. Februar 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.
Bekanntmachung
über die Speisekartoffclversorgung im Frühjahr und Sommer 1916^ Vom 10. Februar 1916.
Auf Grund des 8 9 der Verordnung des Bmrdesrats über die Speisekartofselversorgung im Frühjahr und Sommer 1916 vom 7. Februar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 86) wird folgendes bestimmt:
8 1. Im Sinne der Verordnung ist anzusehen: _
a) als höhere Verivaltungsbehörde der Provinzialausschuß:
b) als Kommuualverband der Kreis mit der Maßgabe, daß die
Kreise Darmstadt, Dieburg und Groß-Gerau zum Kommu- nalverband Darmstadt, die Kreise Offenbpch, Büdmgen und Friedberg zum Kommunalverband Ofsenbach und die Meise Mainz, Alzey, Bingen und Oppenheim zum Kommunaloer- baud Mainz vereinigt werden : .
c) als Gemeinde jeder im Sinne des Artikels 1 der Städte- und
Laiidgemeiiideordnung gebildete Verband. ..
8 2. Die den Gemeinden auferlegten Verpflichtungen find anstatt von den Gemeinden von deren Vorstand zu erfüllen.
8 3. Diese Bestimmungen treten mit dem ^age der Verkündigung in Krack. .
Darmst adt, den 10. Februar 1916.
Großherzoglickes Ministerium des Innern.
v. H o m b e r g k. Kramer.
Bekanntmachung
betreffend die Einfuhr von Kartoffeln. Vom 7. Februar 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zii wirtschaftlichen Maßnahmen ustv. vom 4. August 1914 (Reickis-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlass b ie nach dem Inkrafttreten dieser Verord
nung aus dem Auslande eingeführt werden, sind an die Reichskartoffelstelle in Berlin zu liefern
8 2. Als Ausland im Sinne der vorstehenden S3c)ammung gilt nicht das besetzte Gebiet.
8 3 Der Reichskanzler kann die näheren Bedingungen für die Lieferung festsetzen und erläßt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Er kann bestimmen, daß Zuwiderhandlungen Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft, und daß neben der Strafe die Kartoffeln, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Tater gehören oder Nicht, eingezogeu
weidein ^ Reichskanzler kann Ausnahmen zulassen und bestimmen, unter welchen Bedingungen die Verordnung auf die Durchfflhr keine Anwendung'findet. _
8 5 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Aast. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. ^ _
Berlin, den 7. Februar 1916 .
Der Stellvertreter des Reichskanzlers..
Delbrück.


