Bekanntmachung

fcetieffeub die Preise für Rohzucker uud Zuckerrüben im Betriebs- fahr 1916/17. Vom 3. Februar 1916 Der Bnndesrat hat auf Grund des § 3 des Gesekes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw t>om 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verord' nung erla,sen:

. . Preis des von den Rohzuckerfabriken im Betriebs-

L aIjT oo lb/l7 ^öcrgeftenten Rohzuckers wird für 50 Kilogramm von 88 vom vundert Ausbeute ohne Sack frei Magdeburg gegen- uber dem tn der Bekanntmachung über den Verkehr mit Zucker vom 26. ^lugust 1915 (Reuhs-Gesetzbl. S. 516) für Lieferung bis M 31 Dezember 1915 festgesetzten Preise um 3 Mark auf 15 Mark erhöht. Monatszuschläge' werden nicht gewährt.

Der Bundcsrat bestimmt auf dieser Grundlage die Preise, die für die einzelnen Fabriken frei Verladestelle sowie für Roh­zucker gelten, der aiißerhalb der Standorte der Fabriken ein­gelagert ist.

, 8 v 2 c? e V m U.5?^ 1 vorgesehene Mehrbetrag des Roh-

zuckerpreises ist ausschließlich zur Erhöhung der Rübenpreise zu verwenden und zwar dürfen rübenoerarbeiteride Fabriken iuBer- ; r Q S Uber Lieferung VON Zuckerrüben für das Betriebsjahr n'l? £ ue " Niedrigeren Preis für 50 Kilogramm vereinbaren al» 0,4o Mark über dem im Betnebchahr 1913/14 von ihnen für Kau, ruben gezahlten Preise. Verträge, die vor Inkrafttreten die- ser Berordliung zu erne.n niedrigeren Preise abgeschlossen sind

ä" me/i7 su dL

sind, smdm di- Vorschriften im Absatz is^ genuine Anwendung, m diesem Falle wird der feste Grundpreis zu- Srunde gelegt der im Betriebsjahr 1913/14 für die auf Grund Absellschaftsvertrages gelieferten Rüben gezahlt ist Bei Fabriken die für das Betriebsjahr 1913/14 Verträge über «&2'V° n 5??en der in Absatz 1 mW 2 bezeichneten Art nich

b" Mindestpreis für Rübe!i

Berechnung des Mindestpreises bleiben Abreden über vereinbarten Preises mit Rücksicht auf den Zucker! gehalt den Gewinn der Zuckerfabrik oder sonstige Um stände so- wie über Rebenlicferungen außer Betracht

AusLen"zW" ^'bre Bestimmungen treffen und

~ £ 3 - , ^geben sich zwischen den Vertragschließeiwen bei der § 2 fe'lbft Zuwendung findet, sowie bei Anwendung des

Lv I"vst Streitigkeiten, so kann jcbc Partei eine Entscheiduna der höheren Verwaltungsbehörde, in deren Bezirke die Fabrik darüber beantragen, zu welchen Bedingunglm die 311 liefern fmd Die höhere Verwaltungsbehörde setzt die Bedingungen nach freienr Ermessen fest. Die Entsche-duna ist endgültig und für die Gerichte bindend ^nrscyewung ist

le Landeszentralbchörden bestiinmen, welche Behörden als höhere Verwaltungsbehörden anzusehpn sind 8

1Q 1 fi /17 . Kaufverträge über Rohzucker aus dem Betriebsjahr 1®$(JJvlr"aba-schl°ss-n werden. Verträge. die vor In- Ä K |' rf nM9 aefdjloffen sind, sind nichtig. ^ in Mast. f ^"°'b"ung tritt mit dem Tage der Verkündung

Berlin, den 3. Februar 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers!

Delbrück.

Zu Nr. M. d. I. III. 2090.

, , C£ . .. m . Bekanntmachung

betrcffenb Preise für Rohzucker und Zuckerrüben im Betriebs­lahr 1916/17. Vom 9. Februar 1916

.'F ^^"^^^ws-iVesctzvl. @.80) ist al>

waltuiigsbehorde der Provinzialausschuß anzusehcn Darmstadt, den 8. Februar 1916. ä 1 J

Großhierzoglichcs Ministerium des Innern v. H o nr b e r g k.

Krämer.

~Bekanntmachung

über die Verwendung von Verbrauchszucker.

^ m ^ . Bom 3. Februar 1916. nr ^rr Bundesrat- hat auf Gruiw des 8 3 des Geseücs nW s;«,

SSL-sassfeilrS

8 n p Cr ^llt auch die Vera rb eitu ng> zu Futtermitteln

»iitäSiÄÄSÄr''"**

Mi.JhL^ n 'W on3 l er ^'laßt die näheren BestimnMngcn zur Ansmhrung dieser Verordnung. Er kann Ansnahnien zulassen är ,,J> 1 A" den vorstehenden Vorschriften zuwider Verbrauchs- Branntweinhcrstellnng oder zu sonstigen ^chnlschen Zwecken verwendet, wird, unbeschadet der verwirkte

m ?DLta"^^°^stra^bis zu fünfzehnhundert Matt "der Mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft.

Perbranchszucker geltenden Vorschriften finden auch ans Salbe rzeugnifse icber Art (Füllmassen usw.» Anwendung, de. 8 9 J? 1 ? 6 Ahnung tritt mit dem Tage der Verkündung, der h 2 um 1 Marz 1916 m Kraft. Den Zeitpunkt des Außer­krafttretens bestimmt der- Reichskanzler B

Berlin, den 3. Februar 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

_-___ Delbrück. __

. Bekanrrtmachrrnq

^mE-Epr-isc für Sen. Vom 3. Februar 1916.

, auf Grund des 8 5 des Gesetzes be­

reifend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung vom

nung Achsen' 1914 (RcichEst-tzb!. S. 516) folgende Verord-

S-iil wIK Wt fclc Tonne inländisches Heu darf beim 4.e«.iaufe durch den Erzeuger nicht übersteigen

^ von Kieeartc.il '.Luzerne, Esparsette, Rot­

klee, Schioedeuk.ee, Gelbllee uud WciMee usw.) o von Mlndesteus mittlerer Art und Güte 150 Mk *

ber Wiesen- und Feldheu (G.'misch von Süßgrä- leru, Kleearten und Futterkräntern) von niinde- ^ stens mittlerer Art und Güte ' ioq Mk

6 8EtJCe6t ' f ° ift ri " ZuM-üv°»

^WfrStmt^r a pv^?^ n 'r raI fc^^ ,eu mit Zustimmung des

Rei,ch_-.kanzlerv für ihr Gebiet oder Teile ihres Gebietes niedrigere

landwsiüNti'ben ®s Ci Verschiedenheit der Preise am Orte der HSÄrt , ?K r o^wrrl'lichcn Niederlassung des Käufers ÄS fu b öle f " r belt l^^ren Ort geltenden Preise

tfi- ? <e im ß. 1 bezeichneten Hochsttn-eise schließen die Kosten dei Beiordermig bis zur Verlaoestclle des Ottes, von dem das Wasser versandt wird, sowie die Kosten fange daselbst ein. sie gelten für Barzahlung beim Emp-

li 9. Beim Umsatz durch den Sandel dürseii dem Söchstvrcise Betrwge zugkschlagen werden, die insgesamt -vownprc»e

>ür die Tonne lose verladenes Heu 8 Mark

...r 1 ' die Tonne gebundmes oder gepreßtes Heu 5 Mark ?Ä u ^ et W* Zuschlag umfaßt insbesondere Komnlis-

ähnliche Gebühren soivie alle Arten ^ulwendungen, nmst aber Me Auslagen für Fracht chnschtieß- ^ ( ^urch Zniammenstellung kleinerer Lieferungen zu Sam­melladungen nachweislich entstandenen Borsrachikoften.

i 'vi ^^P^brsein den §§ 1 und 3 gelten nicht für den Klein- VerbraiÄ!- ^^inverläuf gilt der Absatz unmittelbar an

rfä * Mengen von nicht mehr als täglich insgesamt vnter der Voraussetzung, daß zur Beförderung Eisenbahn oder der Wasser-

Ter Reichskanzler kann Ausnahmen zu lassen, in Kraft. 93etorb,tun ^ ^tt mit dem Tage der Verkündung

Berlin, den 3. Februar 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

___ Delbrück. _

or ' Vekauntmachsurg.

«. SßtJmsn^mfttg^xKM

^tbrAufhebuich der bisherigen Bestimmüngen über die Aus- cc S ll |^ ec xn l ^lgenden genannten Gegenstände nstrd ver- die Ausfuhr und Durchfuhr von: Werkzeugen für Maschinen- oder Handgebrauch aus Eisen oder Stahl in fertiger oder halb- ! l Ä tl |ff der Zolttarisnummern 678, 606, 808 610

ledoch mrt ?kusnahme der nachstehend!»genannten Werkzenae'

. Ambosse, Knschraubstölkchen, Blumenkellen, Bohrwinden Bücki- senoffiier, Drillbohrdreher, Durchschläger, Gartenrechen Glaser- ^'Ä^umesser, Glaserkittniesser, Gewindebohrer bis 3 mm Durchf- ote^ec, .Hammer un Stuckgewicht bis 500 Gramm Handhobel

Rohrzangen, Rohrschneider, Scharier- und Svivm^'n! ^ ^

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