t.. Y . (fcfytOeträoe sind von den Verbandsinitgliedern nach dein Ver­hältnis U-res lebten Jahresumsatzes einzuziehen.

Aellderungen dieser Satzung ist die Größt). Pro-, 8Nbm EbKg?b«bessm nach Anhörung des Vorstanbes des

A Tie Bekanntmachungen des "Vorstandes erfolgen in den

n!i'/t/.Ä!^^E^"ern der Provinz, in dem Amtsblatt der Land- imrft chaftskam m er und rn der Vrehhandelszeitung.

t-\ r * cr P^'band wird aufgelöst, wenn, der Vcrbandsvorsland hl r lu m m " lt - ä l ü t I Actttel Stimmenmehrheit beschließt und d>e c- , ich. Provmzmldirektwn Olerhessen dem Beschlüsse zustiinmt dem Bestpnnkt z.. d^n die BekanittmachUglde?ZmL min\ ril l ^lrichtung von Pren'prüsliligs,teilen und die Versor- gungsregellmg vom 25. September '1915 außer Kraft tritt.

Verbandes erfolgt durch den Vorstand

Sffeifm 11 ^! mg K f l r° U b< ? Ö>VL) ^ > - Provinzialdirektion Ober- r und abznnehmen. lieber die Verteilung eines bonde- «hnrT be, <r^ Ueberlchnsies unter die Mitglieder des Ver­bands oder die Deckung eines Fehlbetrages beschließt der Ver- Erstand nach Anhörung des Beirats. Der Beschluß bedarf der Zustinnnnng der Großh. Provinzialdirektion Oberhessen Gießen, den 12. Februar 1916.

Groß herzogliche Provinzialdirektion Oberhesseir Dr. Usinger

Muster A.

Dlehhandelsverband. _

N°m. Uber de» Ankauf v-n Bich.

Naine des Verkäufers.

Gegenstand des Kaufes: Vereinbarter Kaufpreis

Wohnort. Wohnort. Kreis . . .

. Mark für den Zentner, 50 kg Lebend.

gewicht nüchtern gewogen (12 Stunden

futterfrei)'); gefüttert gewogen mit.

v H Gewichtsabzug').

.. Mark für das Stück.

ffs wird ausdrücklich erklärt, dah der vorstehende Preis "^s_ß?ein gezahlte ist und keine weiteren Netenabreden * ftr , , getroffen find

Tag der Abnahme.

Bezahlte» Gewicht.ftenhi»r.

J« Käufers, wohin das Tier gebracht ist^

Unterschrift des Käufers: .

) Nichtzutreffendes ist zu streichen.

Muster ö.

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Des Verkäufers Name l Wohnort Kreis

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Des Käufers

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Bekanntmachung.

Betr.: Regelung der Beschaffung, des Absatzes und der Preise von lebendein Vieh.

Wir verweisen alle Interessenten auf die vorstehend abge­druckten Bekanntmachungen der Großh. ProvinzialdirMion Ober­hessen und des Großh. Ministeriums des Innern sowie der Satzung des Oberhessischen Viehhandelsverbmldes und fordern hiermit alle Viehhändler und landwirtschaftlichen Genossenschaften, die nach 3 Absatz 1 der Satzung dem Verbände angehören müssen, owie alle diejenigen Metzger, Viehhändler, landwirtschaftliche Ge­nossenschaften und landwirtsä-aftliche Bereinigungen, die nach § 4 der Satzmrg aus Antrag Mitglied des Verbandes werden können, auf, ihre Anmeldung zum Verband bei dem Unterzeichneten Kreis­amt alsbald,

spätestens bis zum 18. Februar t

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preßen, 12. Februar 1916.

Grvßherzogliches Kreisanlt Gießerl.

I. B.: Hemmerde.

An das Großh. Polizeiamt Gießen die Grokb Wür^r mcmxeicn der Landgemeinde und die Großh. Gendarmerie

... ? verweisen wir auf die Bestimmungen in $ 4 Ab.

faM und 5 der Bckannlmnchnng Großh Mysterium« de« Innern vom 24. Januar 1916 und bemerk hier n üst die IS

SB. Bon Ortspolizeibehörden st?m'p°lfk-i L

Gießen, 12. Februar 1916.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

I. V.: Hemmerde.

Bekanntmachung.

Beirefsend Bekanntmachnng über das Mßerkrafttreten der Bekannii.

27 LSöchstpreise fiir schwefelsanres ÄntoS

An tafMK 318 )' ® Dm 21 ' 3«nu« 1916 Tbes § 5 der Verordnung über die ftöcfrftßrHO fflr

^16)"bchimm7ich^^ D ° m 27 ' ^ 1916 ÄÄ

D'ie Verordnung tritt hiermit außer Kraft.

Berlin, den 21. Januar 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Delbrück.

Bekanntmachung.

31 Eli i?n1 Rb r ^ ^kaiserlichen Verordnungen vom betreffend das Verbot der Ausfuhr und Turchifubr bei der Herstellung und dem Betriebe von ^ ^üben des Kriegsbedarfs zur Verwendimg gelangen, bringe ich nachstehe,üns zur öffentlichen Kenntnis:

wird verboten die Ausfuhr und Durchfuhr von Cellon Berlin, den 26. Jonnar 1916.

Der Reichskanzler.

^ 5 M Aufträge: Müller.

Bekanntmachung.

-,1 Ni Bcrvrdnnngm vom

31. Juli 1914, betreffend das Verbot

1. der Ausfuhr und Durchfuhr von Waffen, Munition, Pul­ver usw.,

2. der Ausfuhr und Durchfuhr von Rohstoffen, die bei der Her- fteUtmg ulch dem Betriebe von Gegenständen des Kriegsbv- darfS zur Verwendung gelangen,

bringe ich nachstehendes zur öffentlichen Kenntnis:

, wird, soweit das mch-t durch frühere Bekanntmachungen geschehen ist, verboten die Ausfuhr und Durchstihr von:

Stoffen zur Oberkleidung für Heer, Marine, Beamte und Ge­fangene,

Schlaf- und Pferdedecken, Woilachen und De ckenst offen, Männerwirkwaren (Hemden und Unterhose,: in Männergrößen. Mälinerärmeltvesten und -jacken, Socken, Strümpfen, Knie- wänuern, Halsttichern (Schals), Leibbinden und Kopf­schützern, letzteren beiden nur in Schlauchform, Faust- und Fiiiger-handschuhen, mindestens 17 Ztnr. langen Pulswärnlern, Wirk- und Strickstoffen, die zur Anferttgnng von Männer- Unterkleidung usw. in Betracht kommen), farbigen Wäschestoffen und farbigen Stoffen für Krankenbe- kleidmrg,

farbigen Futterstoffen,

rohen und gebleichten Wäsche- und Futterstoffen, Drillichanzug­stoffen,

Segeltuchen u,rd Plan stoffen,

Sandsackstoffen,

vgl. die Bekanntnurchung, betteffend Beschlagnahme und Be» staudserhebung von Web-, Wirk- und. Strickwaren, vom 1. Fe­bruar 1916.

Berlin, den 31. Januar 1916.

Der Reichskanzler.

Im Aufttage: Müller.

Rotationsdruck der Brühl'schen Univ.-Buch- und Steindruckerei. R. Lange, Gießen.