t.. Y . (fcfytOeträoe sind von den Verbandsinitgliedern nach dein Verhältnis U-res lebten Jahresumsatzes einzuziehen.
Aellderungen dieser Satzung ist die Größt). Pro-, 8Nbm EbKg?b«bessm nach Anhörung des Vorstanbes des
A Tie Bekanntmachungen des "Vorstandes erfolgen in den
n!i'/t/.Ä!^^E^"ern der Provinz, in dem Amtsblatt der Land- imrft chaftskam m er und rn der Vrehhandelszeitung.
t-\ “ r * cr P^'band wird aufgelöst, wenn, der Vcrbandsvorsland hl r lu m m "• lt - ä l ü t I Actttel Stimmenmehrheit beschließt und d>e c- , ich. Provmzmldirektwn Olerhessen dem Beschlüsse zustiinmt dem Bestpnnkt z.. d^n die BekanittmachUglde?ZmL min\ ril l ^lrichtung von Pren'prüsliligs,teilen und die Versor- gungsregellmg vom 25. September '1915 außer Kraft tritt.
Verbandes erfolgt durch den Vorstand
Sffeifm 11 ^hÄ! mg K f l r° U b< ? Ö>VL) ^ > - Provinzialdirektion Ober- r und abznnehmen. lieber die Verteilung eines bonde- «hnrT be, <r^ Ueberlchnsies unter die Mitglieder des Verbands oder die Deckung eines Fehlbetrages beschließt der Ver- Erstand nach Anhörung des Beirats. Der Beschluß bedarf der Zustinnnnng der Großh. Provinzialdirektion Oberhessen Gießen, den 12. Februar 1916.
Groß herzogliche Provinzialdirektion Oberhesseir Dr. Usinger
Muster A.
Dlehhandelsverband. _
N°m. Uber de» Ankauf v-n Bich.
Naine des Verkäufers.
Gegenstand des Kaufes: Vereinbarter Kaufpreis
Wohnort. Wohnort. Kreis . . .
. Mark für den Zentner, 50 kg Lebend.
gewicht nüchtern gewogen (12 Stunden
futterfrei)'); gefüttert gewogen mit.
v H Gewichtsabzug').
•• • .. Mark für das Stück.
ffs wird ausdrücklich erklärt, dah der vorstehende Preis "^s_ß?ein gezahlte ist und keine weiteren Netenabreden * ftr , , getroffen find
Tag der Abnahme.
Bezahlte» Gewicht.’ftenhi»r.
J« Käufers, wohin das Tier gebracht ist^
Unterschrift des Käufers: .
•) Nichtzutreffendes ist zu streichen.
Muster ö.
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Des Verkäufers Name l Wohnort Kreis
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Bekanntmachung.
Betr.: Regelung der Beschaffung, des Absatzes und der Preise von lebendein Vieh.
Wir verweisen alle Interessenten auf die vorstehend abgedruckten Bekanntmachungen der Großh. ProvinzialdirMion Oberhessen und des Großh. Ministeriums des Innern sowie der Satzung des Oberhessischen Viehhandelsverbmldes und fordern hiermit alle Viehhändler und landwirtschaftlichen Genossenschaften, die nach 3 Absatz 1 der Satzung dem Verbände angehören müssen, owie alle diejenigen Metzger, Viehhändler, landwirtschaftliche Genossenschaften und landwirtsä-aftliche Bereinigungen, die nach § 4 der Satzmrg aus Antrag Mitglied des Verbandes werden können, auf, ihre Anmeldung zum Verband bei dem Unterzeichneten Kreisamt alsbald,
spätestens bis zum 18. Februar t
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preßen, 12. Februar 1916.
Grvßherzogliches Kreisanlt Gießerl.
I. B.: Hemmerde.
An das Großh. Polizeiamt Gießen die Grokb Wür^r mcmxeicn der Landgemeinde und die Großh. Gendarmerie
... ? verweisen wir auf die Bestimmungen in $ 4 Ab.
faM und 5 der Bckannlmnchnng Großh Mysterium« de« Innern vom 24. Januar 1916 und bemerk hier n üst die IS
SB. Bon Ortspolizeibehörden st?m'p°lfk-i L
Gießen, 12. Februar 1916.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
I. V.: Hemmerde.
Bekanntmachung.
Beirefsend Bekanntmachnng über das Mßerkrafttreten der Bekannii.
27 LSöchstpreise fiir schwefelsanres ÄntoS
An tafMK 318 )' ® Dm 21 ' 3«nu« 1916 Tbes § 5 der Verordnung über die ftöcfrftßrHO fflr
^16)"bchimm7ich^^ D ° m 27 ' ^ 1916 ÄÄ
D'ie Verordnung tritt hiermit außer Kraft.
Berlin, den 21. Januar 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.
Bekanntmachung.
31 Eli i?n1 Rb r ^ ^kaiserlichen Verordnungen vom betreffend das Verbot der Ausfuhr und Turchifubr bei der Herstellung und dem Betriebe von ^ ^üben des Kriegsbedarfs zur Verwendimg gelangen, bringe ich nachstehe,üns zur öffentlichen Kenntnis:
wird verboten die Ausfuhr und Durchfuhr von Cellon Berlin, den 26. Jonnar 1916.
Der Reichskanzler.
^ 5 M Aufträge: Müller.
Bekanntmachung.
-,1 Ni Bcrvrdnnngm vom
31. Juli 1914, betreffend das Verbot
1. der Ausfuhr und Durchfuhr von Waffen, Munition, Pulver usw.,
2. der Ausfuhr und Durchfuhr von Rohstoffen, die bei der Her- fteUtmg ulch dem Betriebe von Gegenständen des Kriegsbv- darfS zur Verwendung gelangen,
bringe ich nachstehendes zur öffentlichen Kenntnis:
, wird, soweit das mch-t durch frühere Bekanntmachungen geschehen ist, verboten die Ausfuhr und Durchstihr von:
Stoffen zur Oberkleidung für Heer, Marine, Beamte und Gefangene,
Schlaf- und Pferdedecken, Woilachen und De ckenst offen, Männerwirkwaren (Hemden und Unterhose,: in Männergrößen. Mälinerärmeltvesten und -jacken, Socken, Strümpfen, Knie- wänuern, Halsttichern (Schals), Leibbinden und Kopfschützern, letzteren beiden nur in Schlauchform, Faust- und Fiiiger-handschuhen, mindestens 17 Ztnr. langen Pulswärnlern, Wirk- und Strickstoffen, die zur Anferttgnng von Männer- Unterkleidung usw. in Betracht kommen), farbigen Wäschestoffen und farbigen Stoffen für Krankenbe- kleidmrg,
farbigen Futterstoffen,
rohen und gebleichten Wäsche- und Futterstoffen, Drillichanzugstoffen,
Segeltuchen u,rd Plan stoffen,
Sandsackstoffen,
vgl. die Bekanntnurchung, betteffend Beschlagnahme und Be» staudserhebung von Web-, Wirk- und. Strickwaren, vom 1. Februar 1916.
Berlin, den 31. Januar 1916.
Der Reichskanzler.
Im Aufttage: Müller.
Rotationsdruck der Brühl'schen Univ.-Buch- und Steindruckerei. R. Lange, Gießen.


