^ * r:e \\- 'ix’i er toi tat vom Verstände
fim * äusweiskarte OVnoftntfcfrmeu erhalten für die von ilmett »u tu > ulme!iCvu Personen Ausiveiskarten. Sofern für eine Ge uEnni m m.'luav Personen 9Lii*5u>d«Ernten erhallen sollen, sind neben der Hauviausiveiskarte 'lieben hu*t eit auf die Person anszu Nellen Händler. die Anskäuser beschäfligen, Hoden für diese ans den -wuim lautende Nedenkarten zu beantragen.
Die Auswcislarteii sind voll den Verlxindsinitgliedern bet iebv'irt i i: ton na<! 8 • vorbehaltenen Bieb Handel da eschüst ohne Ans forderang vor>ulegen.
Die AiiSftellung von Ausiveiskarten ist zu versagen, wenn buuitie Vorlieben, die es reäUferligeu ivürchen, dem Mitgliede den "Lx'tneb des 'oi. l, uirel* ans Grund der Verordnung vom 23. Scp lcmder .191.> z.-r Fernhattuug unzuverlässiger Personen vom Handel Rei.üs Gesetzbt. S. 603) zu untersagen.
a:e Versagung kann bei-der Entscheidung aus Anträge zur Ausnahnre ais Mitglied nach 8 4 auch dann erfolgen, meint wichtige Grunde gegen die Erteilung der Ausweisrarte vorliegen.
Ueder die Erteilung entscheidet der Vorstand.
Der Vorstand kann einem Mitgliede die Ausiveiskarte entziehen, wenn Gnurde vor liegen, die es rechtfertigen
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tveun Grunde vorlregen, die es rechtfertigen würden, dein M itgliede den Betrieb des Biehharrdets aus Grund der Verordnung vom 23. realem der 1915'zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel ,Reichs-Gesetzbl. S. 603 > zu untersagen, «?der wenn Cum Mitglied rviederbolt den Bestimmungen dieser Satzung oder den gemäß 8 ll erlassenen Anordnungen des Vor- ltandes zuwider handelt.
Mir der Entziehung der Ansiveiskarte verliert das Mitglied da-? fnectn zum Handel mit Vieh in der Provinz Oberhcssen.
Uebee Beschwerden wegen der Versagimg oder Entziehung von 9lusuu.no karten entscheidet die Gvoßh. Proviirzialdirektion Öbci Helsen endgültig.
Wird einem Mitglieds seine Ausiveiskarte entzogen, so werden damit gleichzeitig die für seine Aufkäufer ausgestellten Nebenkarten ungültig
Die Entziehung der Karte ist in den für die Bekanntmachungen de» Vorstandes bestimutten Blättern (§ 19) auf Kosten des Mitgliedes zu veröffentlichen.
Ter Ankauf von Vieh hei dem Landwirt oder Master zur -Schlachtung, der Ankauf von Vieh zum Weiterverkauf, der kvm- ntinwnswege Handel mit Vieh ist in der Provinz Oberhessen nur gestattet:
dem Verbände selbst mit Genehuligung der Großh. Provinzialdirektion,
den Berbandsmiigliedern, die von dem'Vorstände eine Ans-
^ welskarte erhalten haben.
Der Handel mit Ferkeln und Läuferschwemen im Gewicht unter 30 Kilogramm für das Stück fällt nicht unter die Bestimmungen der Satzung.
. Ter nicht gewerbsmäßige Ankauf von Vieh bei dem Landwirt oder Master zur Schlachtung für den eigerren Bedarf, soweit er sich rm örtlichen Verkehr ohne Versand auf der Eisenbahn abwickelt, bedingt nicht die Mitgliedschaft zum Verband.
§ 8. Heber jedes nach § 7 dem Verbände und seinen Mitgliedern vorbehattene Viehhaiidelsgeschäft ist unter Kennzeichnung der gehandelten Tiere vom Käufer eine vorschriftsmäßige Anzeige nach dem v. wüster A dem Vorstände des Verbandes einznreichen. Tie Anzeige ist spätestens bei der Uebernahme des Viehes zu er- statten, auch dann, wenn das Geschäft schon zu einem früheren Zeitpunkt abgeschlossen worden ist.
_^.Der Verkäufer kann eine Abschrift der Anzeige verlangen, eine ubmiri't oer Anzeige must der Käufer behalten und mindestens ein oahr laug, vonl -tage des Kaufabschlusses ab gerechnet, aufbewahre u.
§9 Die Berbaiidsmitglieüer sind verpflichtet, über alle für ihre Rechnung ln der Provinz Oberhefsen getätigten Viehankäufe Buch zu mhren. In das Buch, das mit fortlaufender Seitenzahl versehen fein nruß, sind einzutragen sämtliche Angaben über den Kaufabichluß, die die Anzeige an den Verband enthält, sowie die Angaben über den Weil er vor kauf,der Tiere. Die Anlage des Buches hat nach dem Muster B zu erfolgen. Das Buch ist auf Verlangen jederzeit dem Vorstände des Verbandes oder einem von ihm Beauftragten zur Einsicht vorzulegen.
§ 10. Organe des Verbandes sind:
1. Ter Vorstand.
2. der Beirat,
3. die Mitgliederversammlung.
. H- Ter Vorstand führt-die Geschäfte des Verbandes; er vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich.
Ter Vorstand erläßt die näheren "Anordnungen zur Ausführung der im $ 2 dem Verbände übertragenen Aufgaben und Befugnisse, er bedarf hierzu der Genehmigung der Großh. Provinzial- direklion Oberhefsen.
§ 12. Ter Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden und sechs Mitgliedern. Für den Vorständen und die Mitglieder werden Stellvertreter bestellt.
Ten Vorsitzenden und die Mitglieder sowie die Stellvertreter ernennt aus Widerruf die Großh. Provinzialdirektion Oberhessen. Von den Mitgliedern werdet: zwei Mftglieder von den Handelskammern aus der Zahl der in der Provinz Oberhessen ansässigen
iHvi Mitglieder von der Landtvirtschaftökammer und fw/u-T m> v" !** vandiverkskaininer vorgeschlagem. Das
Gltstche gilt für die stellvertretenden Mtglieder
Vorsitzende, die Mitglieder und die Stellvertreter der Mitglieder smd ehrenamtlich tätig. Sie erhalten Ersatz ihrer Barauslaaen.
Ter Vorstand tritt ans Berufung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters tit dem in der Berufung bestiminien Orte zusani- men. Er muß binnen zivei Wochen berufen werden, ivenn mindestens drei Mitglieder es verlangen.
Ter Vorstand ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mindestens drei Mitglieder oder deren! Stellvertreter anwesend sind
. Die Besct'lsjsse werden, soweit nichts Besonderes bestimmt ist, nut einfacher St:m memnehrbeit gefaßt Bei stiinmengleichheir gibt die stimme des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters den Ausschlag.
Der Vorstand weist sich aus durch eine Bescheinigung der Großh. Provinzialdirektion Oberhessen über seine Zusammeu- setzung.
Erklärungen für den Vorstand sind rechtsverbindlich, ivenn sie von dem Vorsitzenden oder feinem Stellvertreter und einem ordentlichen oder stellvertretenden Vorstaudsmilgliede abgegeben werden.
Die Beschlüsse des Vorstandes werden in gleicher Weise beurkundet. *
8 13. Ter Beirat besteht aus zwölf Mitgliedern; hiervonl werden sechs durch die Mitgliederversammlung (ß 14) jährlich gewählt, drei Mitglieder ernennt die Landwirtschaf t skn innrer und je ein Mitglied ernennen die Oberbürgermeister bezw. Bürgermeister der Städte Gießen. Friedberg und Bad-Nauheim.
Ter Beirat wird vom Vorstände nach Bedarf, miiidestens jedoch einmal in jedem Jahre berufen. Er ist über die Verwendung eines Heber schusses und die Teckltng 'eines Fehlbetrags zn hören (88 17 mrd 20 >.
8 14. Tie Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich durch öffentliche Bekanntmachung vom Vorstände berufen. Sie hat aus der Zahl der Mitglieder seck)s Mitglieder für den) Beirat jährlich zu wählen. Ihr ist jährlich ein Jahresbericht und der Geschäftsabschluß vorzulegen.
Von allen Sitzungen des Vorstands ruiid des Beirats mrd von den Mitgliederversammlungen ist die Großh. Provinzialdirektion unter Mitteilung der Tagesordnung in Kenntnis, zn setzen. Es bleibt ihr überlassen, einen Vertreter, dem beratende Stimme zu- steht, zu entsenden.
§ 15. Das Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr umfaßt die Zeit bis zum 31. Dezember 1916.
8 16. Für die Ltusstellung 'der Ausweiskarten (8 5) ist an den Verband eine Gebühr zu zahlen, sie beträgt: bei Gewerbetreibenden mit einem Betriebskapital bis
1000 Mk., für Nebenkarten und bei Metzgern 5 Mk.
bei Gewerbetreibenden mit einem Betriebskapital von
1000 bis 5000 Mk. 10 Mk.
bei Gewerbetreibenden mit einen: Betriebskapital von
5000 bis 10 000 Mk. 15 Mk.
bei Gewerbetreibenden mit einem Betriebskapital von
10 000 bis 20 000 Mk. 20 Mk.
bei Gewerbetreibenden mit einem Betriebskapital von
20 000 bis 50 000 Mk. 30 Mk.
bei Gewerbetreibenden mit einem Betriebskapital von
50 000 bis 100 000 Mk. 50 Mk.
bei Gewerbeircibeitden mit einem Betriebskapital von
100 000 bis 500 000 Mk. 75 Mk.
bei Geiverbetreibenden mit einem Betriebskapital von
500 000 bis 1 000 000 Mk. 100 Mk.
bei Gewerbetreibenden mit einem Betriebskapital von
melw als 1 000 000 Mk. 150 Mk.
Viehhändler, landwirtschaftliche Genossenschaften, Metzger und landwirtschaftliche Vereinigungen, die im Großherzogttim eine gewerbliche Niederlassung oder ihren Sitz haben und in einer der ftovinzen bereits eine Ausweiskarte gelöst haben, haben bei Lösung einer weiteren Ausweiskarte in einer der anderen Pro- vinzen des Groß Herzogtums ence weitere Gebühr nicht mehr zu! zahlen. Für Nebenkarten ist stets die Gebühr zu entrichten.
Ter Verband ist befugt, von jedem den Bestimmungen der Satzungen unterliegenden Ankäufe von Vieh in der Provinz Ober-, Hessen eine Abgabe bis zu einhalb vom Hundert des Rechnungs!- betrages, beim Kommissionshandel mit Vieh bis zu einhalb vom Hundert des dem Verkäufer zustehenden Rechnungsbetrages, von den Mitgliedern des Verbandes zu erheben.
8 17. Ter Borstarid hat binnen 6 Monaten nach Beendigung eines jeden Geschäftsjahres die Jahresrechnung aufzustellen. Dü> Prüfung ünd Abnahme erfolgt durch die Großh. Provinziah, direktion löberhessen.
Ue&et die Verwendung eines nach Bestreitung der Geschäfts Unkosten vorhandenen Ueberschujses und über die Deckung eines! Fehlbetrages entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Beirats. Ter Beschluß bedarf der Zustimmung der Großh. Provinzialdirek tion Oberhessen,


