Ausgabe 
14.2.1916
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Nr. 13

14 Aebruar

1916

Bekanntmachung.

Be tr.: Regelung der Beschaffung, des Absatzes und der Preise von lebendem Vieh.

Nachstehend werden veröffentlicht:

1. die Bekanntmachungen Großh. Ministeriums des« Innern in obigen: Betreff vom 24. Januar und 9. Februar d. Js.;

2. die Satzung für den Oberhessischen Viehhandelsverband. .Gießen, den 12. Februar 1916.

Großh. Provinzialdirektion Oberhessen.

Dt. Using er.

Bekanntmachung

betreffend Regelung der Beschaffung, des Absatzes und der Preise von lebendem Vieh. Vom 24. Januar 1916.

Auf Grund der Verordnung des Bundesrats zur Ergänzung der Bekanntrnachung über die Errichtung von Preisprüstingsstellen und die Versorgungsregelung vogr 25. September 1915 (Reichs- Gesetzblatt S. 607), vom 4. November 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 728) wird hiermit folgendes angeordnet:

8 1. Zur Regelung der Beschaffung, des Absatzes und der Preise von lebendem Vieh wird für jede Provinz ein rechtsfähiger Ver­band gebildet.

§ 2. Dem Verbände gehören an:

1. Alle Viehhändler, die im Verbandsbezirk ihre gewerbliche Niederlassung haben. Falls sie binnen einer in der Satzung zu bestimmenden Frist dem Verbandsvorstand gegenüber die Er­klärung abgeben, daß sie auf die Ausübung des Getoerbebetriebs verzichten, erlischt die Mitgliedschaft:

2. die landwirtschaftlichen Genossenschaften, die den Handel

oder den Kommissionshandel mit Vieh betreiben und ihren Sitz im Verbandsbezirk haben. '

Auf Antrag können Mitglieder des Verbandes werden:

3. Metzger, die im-Verbandsbezirk vom Landwirt oder Mäster Vieh kaufen wollen;

4. Viehhändler und landwirtschaftliche Genossenschaften, die, ohne im Verbandsbezirk eine gewerbliche Niederlassung oder ihren Sitz zu haben, im Verbandsbezirk Vieh kaufen oder Kommissions­handel mit Vieh betreiben wollen.

8 3. Der Ankauf von Vieh vom Landwirt oder Mäster zur Schlachtung,

der Ankauf von Vieh zum Weiterverkauf, der kommissionsweise Handel mit Vieh ist in den Verbandsbezirken außer dem Verbände selbst nur den Verbandsmitgliedern, die von dem Vorstand eine Ausweiskarte er­halten haben, gestattet.

8 4. Rinder, Schafe und Schweine werden auf Eisenbahnen, Kleinbahnen und Wasserstraßen zur Beförderung nur angenom­men, wenn der Versender

entweder sich als Mitglied des für die Versandstelle gebildeten Verbandes ausweist,

oder eine Bescheinigung des Verbandes vorlegt, daß der Ver­sand für dessen Rechnung erfolgt, ...

oder eine Bescheinigung der Polizeibehörde des Versandortes vorlcgt, daß der Versand gestattet ist.

Die Ortspolizeibehörde darf diese Bescheinigung nur aus­stellen, wenn es sich um einen Versarw von Vieh aus einem land­wirtschaftlichen Betriebe an einen anderen landroirtschaftlichen Be­trieb handelt. Die Kreisämter sind befugt, auch in anderen Fällen aus wichtigen Gründen die Versendungserlaubnis zu erteilen.

8 5-. Als Vieh im Sinne dieser Anordnung gellen Rinder, Schafe und Schweine. Durch die Satzung kann der Handel mit Kälbern im Gewicht unter 150 Klgr. und mit Ferkeln und Läufer­schweinen im Gewicht unter 50 Klgr. für das Stück von dieser Anordnung ausgeschlossen werden.

8 6. Die Satzung des Verbandes wird von dem Pro­vinzialausschuß erlassen.

8 7. Wer entgegen der Vorschrift des 8 3 dieser Anordnung unbefugt ijt einem Verbandsbezirk Vieh kaust, oder kommissions­weise Handel mit Vieh treibt, desgleichen

wer an eine nach dieser Vorschrift nicht berechtigte Person Vieh verkauft oder zum kommissionsweisen Verkauf abgibt, sowie wer den sonstigen Vorschriften dieser Anordnung oder der nach 8 6 erlassenen Satzung zuwiderhandelt, wird nach §17 der Ver­ordnung zur Ergänzung der Bekanntmachung über die Errichtung von Preisprüstingsstellen und die Versorg, mgsregelung vom 25. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 607) mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft.

8. Diese Anordnung tritt am 15. Februar 1916 in Kraft, armstadt, den 24. Januar 1916.

Grobherzogliches Ministerium des Innern, v. H v'm b e r g k.

Bekanntmachung

betreffend Regelung der Beschaffung, des Absatzes und des Preises von lebendem Vieh. Vom 9. Februar 1916.

Aus Grund der Verordnung des Bundesrats zur Ergänzung der Bekanntmachung über die Errichtung vor: Preisprüsungsstel- len und die iVersorgungsrcgeliung vom 25. September 1915 (Reichs- Gesetzbl. S. 607), vom 4. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 728) wird hiermit folgende Ergänzung und Mänderung der Bekannt­machung vom 24. Januar 1916, betr. Regelung der Beschaffung, des Absatzes und der Preise von leberchem Vieh Beilage zur Darmstädter Zeitung" vom 25. Januar 1916, Nr. 20 ange­ordnet :

Artikel I. Im 8 2 wird im Absatz 1 Ziffer 1 hinter den Wor­tenihre gewerbliche Niederlassung" hinzugesetzt:und bereits vor dem 1. Juli 1914 Viehhandel im Hauptberuf betrieben haben."

Artikel II. 8 2 Absatz 2 erhält folgende Zusätze:

5. Viehhändler, die im Verbandsbezirk ihre gewerbliche Nieder­lassung haben, j^>och vor dem 1. Juli 1914 Viehhandel in: Hauptberuf nicht getrieben haben.

6. Landwirtschaftliche Bereinigungen (Zuchtgenossenschasten, Zuchtviehverbände), die ihren Sitz im Verbani^bezirk haben.

Artikel III. Im 8 3 wird folgender Absatz 2 zugesetzt:

Ter nicht gewerbsmäßige Ankauf von Vieh bei dem Landwirt oder Master zur Schlachtung für den eigenen Bedarf, soweit er sich im örtlichen Verkehr ohne Versand auf der Eisenbahn abwickelt, bedingt nicht die Mitgliedschaft zum Verband."

Artikel IV. 8 0 wird folgendermaßen abgeändert:

Tie Satzung des .Verbandes wird von der Gr. Provinzial­direktion erlassen.

Artikel V. § 8 wird folgendermaßen abgeändert:

Diese Anordnung tritt am 25. Februar 1916 in Kraft.

T armstadt, den 9. Februar 1916.

Großherzvgliches Ministerium des Innern.

v. Hombergk. Krämer.

Satzung für die Regelung des Biehankaufs iu der Provinz Oberhessen.

ß 1. Zur Regelung der Beschaffung, des Absatzes) der Preise von lebendem Vieh (Rindern, Schafen und Schweinen) ist auf Grund der Verordnung des Bundesrats zur Ergänzung der Bekanntmack-ung über die Errichtung von Preisprüstingsstellen und die Versorgungsregelung vom 25. September 1915 (Reichs- Gesetzbl. S. 607) vom 4. November 1915 (Neichs-Gcsetzbl. S. 728) für den Umfang der Provinz Oberhessen ein Verband gebildet.

Ter Verband fiiljrt den Namen: Oberhessischer Vieh- handelsverband.

Ter Verband ist rechtsfähig; er hat seinen Sitz in Gießen.

8 2. Ter Verband überwacht und regelt die Beschaffung von Vieh in der Provinz Ober-Hessen und dessen Absatz.

Er ist mit Genehmigung der Großh. Provinzialdirektion Ober­hessen befugt, die zu zahlerrden Preise festzusetzeu :md Bestrmmun- geu über die beim Weiterverkauf zulässigen Austchläge zu treffen.

Tie Verbandsmitglieder sind an die Einhaltung der festgesetz­ten Preise gebunden.

§ 3. Denz Verbände gehören an:

1. alle Viehhändler, die in der Provinz Oberhessen ihre ge­werbliche Niederlassung und bereite vor dem 1. Jul: 1914 Viehhandel im Hauptberuf betrieben haben. Falls sie binneL vier Wockien vom Tage des Erlasses dieser Satzung den? Vorstände die Erklärung abgeben, daß sie auf die Aus­übung des Gewerbebetriebes verzichten, erlischt die Mit­gliedschaft,

2. die landwirtschaftlichen Genossenschaften, d:e den Handel oder den Kommissionshandel mit Vieh betreiben und ihren S:tz in der Provinz Oberhessen haben.

Tie vorgenannten Mitglieder haben sich unverzüglich, längstens binnen vier Wochen vom Tage des Erlasses dieser Satzung beim Verbände zur Mitgliederliste anzumclden.

§ 4. Auf Eintrag können Mitglieder des Verbandes werden:

1. Metzger, die in der Provinz Oberheffen Vieh vom Landwirt oder Mäster kaufen wollen,

2. Viehhärch-ler und landwirtschaftliche Genossenschaften, r-ie,

ohne in der Provinz Oberhessen eine gewerbliche Nr eder- lass ung oder ihren Sitz zu haben, in der Provinz Oberhesten Vieh kaufen »der Kommissionshandel mit Vieh betreiben wollen, . .

3. Viehhändler, die im Verbandsbezirk ihre geioerbftche Nieder­

lassung haben, jedoch), vor dem 1. Juli 1914 Vrehhandel rm Hauptberuf nicht betrieben haben, ,

4 . landtvirtschastlichie Vereinigungen (Zuchtgenossenschasten, Zuchtviehverbände), die ihren Sitz im Berbandsbezirke hab-m.