Z 10.
Benutzung und Unterhaltung der Gebaudeler-
Ieder Mangel an der Leitung, wie Undichtigkeit, Schweißen oder Tropferl der Leitung oder von Zapfhahnen ist atsvaw durch den Hausbesitzer abstellen zu lassen.
Verboten ist die Abgabe von Was,er an Dritte, sn es gegen Entgelt oder unentgeltlich, ferner jede Verschwendung des Wassers, sowie dessen nutzloses Laufenlassen, endlich jede Handlung, ourcy die der Gang des Wassermessers beeinträchtigt werden kann.
Tritt stärkerer Frost ein, so sind, soweit die Aborte mu Wasserleitung versehen sind, tagsüber die Fenster dieser Raume geschlossen zu halten, während der Nacht sind me Ha^leitungen zu entleere». Gartenleitungen sind vor Eintritt des Winters zu eiitleeren und während des Winters leer zu halten.
8 11.
Feuerhäyne.
Hydranten (Feuerhähne) dürfen nur bei Feuersgesahr und zu Ueblmgen, nicht aber zu anderen Zwecken benutzt werden. Tie Gemeindeverwaltung ist berechtigt, sie mit Plomben zu versehen, die nur bei Feuersgefahr oder zu Uebungen gelost werden burs«i. Feder Gebrauch der Feuerhähne ist binnen 24 Stunden der Gemeindeverwaltung allzuzeigen. ... ^ ..
Beim Ausbruch eines Brandes sind m den Prrvatleitungen, mit Ausnahme der zum Speisen der Dampfkessel bestimmten, alle Hähne zu schließen, sofern solche nicht zur Bewältigung des Brandes selbst benutzt werden. t m f ,
Jeder Abnehmer ist verpflichtet, während des Brandes seme Leitung zur Verfügung der Löschmannschaft zu stellen. Den Betrag für die Wasserentnahme, bei Abgabe nach Wassermessern, tragt die Gemeinde.
8 12.
I. Berechnung. Wasser zins.
Ter Wasserzins wird alljährlich durch eine vom Gememderat eingesetzte Kommission festgesetzt.
Es werden berechnet: .
1. Für jede Abzweigung von der Gemernde- wasserleitung eine Grundtaxe von . . g
Hierzu kommen:
2. Für jede in gleichem Hans wohneirde Familie. loenn angeschlossen, Zuschlag . . . -
3. Für jeden Mieter im gleichen Haus, wenn nicht angeschlossen, Zuschlag von: . . - r
4. Für Ge wer betreibende, Zuschlag von - . ,
Für Wirtschaften, Zuschlag von . . g « .
Für Bäckereien, Zuschlag von . ^ « - . .
ür Metzgereien, Zuschlag von ? - . ür Schmiede und Schlosser, Zuschlag von . ür jede Person über 1 Jahr alt, Zuschlag von ........ .*
10. Für jedes Stück Großvieh, Zuschlag . . -. .
11. Tesgl. für jedes Stück Kleinvieh, Zuschlag
12. Für 1 Abort mit Wasserspülung. Zuschlag .
13. Tesgl. für jedes weitere Stück, Zuschlag . g
14. Für jeden Pißraum mit Wasserspülung pro
Stand, Zuschlag. . * s> . . - - - - <
15. Für jedes Wannenbad, emschl. Brause, Zw-
schlag ...
16. Für jedes Brausebad, Zuschlag . . , .
17. Für öffentliche Badeanstalten, Zuschlag . .
18. Für Gartenanlagen, wenn das Wasser durch Kannen von! Wasserstein entnommen wird,
Zuschlag . . . L » - r :
19. Für Gartenanlagen, wenn Zapfstellen im Hof benutzt werden, oder Wasser mit Sästanch oder Rohr dahin geleitet wird, Zuschlag . . . ^
20. Für Gartenanlagen, wenn Gartenleilung benutzt wird, Zuschlag . . . &.
21. Für Bauzwecke, Zuschlag .......
22. Für Springbrunnen, Zuschlag . . . . .
23. Für Lieferung des Wassers zum Feuerlchchen
und zu den Uebungen der Feuerwehr zahlt dre Gemeinde jährlich 800—loOO
II. Erhebung. , ^
Ueber den Verbrauch wird den Abnehmern erne Rechnung
zugestellt. Deren Betrag ist nebst beit Kosten etwaiger Unterhaltungsarbeiten, soweit solche den Abnehmern zur Last fallen, bei Vorzeigen der Rechnungen zu entrichten. Wird diese Zahlung nicht sofort oder binnen 8 Tagen an die Gemeinde entrichtet, so wird sie nach den Bestimmungen über Einbringung der Gemeindeforderungen beigetrieben. Verzögert sich die Zahlung länger als *4 Jahr, so ist der Gemeinderat berechtigt, die Leitung auf der Straste oder im Hause abznsperren und zu plombieren, wobei die Plombe von den Hauseigentümern nicht verletzt werden darf. Auch kann die Gemeinde die Leitung abtrennen lassen: die Kosten hat der Hauseigentümer zu tragen.
8 13.
Vorkehrungen bei Wassermangel.
Wenn Wassermangel eingetceten ist oder zu befürchten steht.
5-20 Mk.
3-10
ft
0-3
n
1-100
3-10
2-5
5-20
1-50
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0,50-2,00
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0,50-1
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2-5
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10-100
"
1-5
2-10
-
10-50
5-20
10-50
ist die Gemeinde berechtigt, alle Zweigleitungen, die nicht dent gewöhnlichen Verbrauch dienen, zu schließen und zn plombieren oder deren Geschlossenhalten zu verlangen. Solchen Anordnungen muß, unbedingt Folge geleistet und es dürfen die Plomben nicht verletzt werden.
3 14 .
Pflicht der Genteinde zu Vorkehrungen wegen Reinhaltens des Wassers und der Leitung.
Die Gemeindeverwaltung ist den Wasserbezugsberechtrgten gegenüber verpflichtet, alles zu tun, was zum Reinhalten des Wassers und der Leitung dient oder zweckmäßig erscheint, sowie darüber zu wachen, dag alle Handlungen, die geeignet stnd, die Reinheit des Wassers zu beeinträchtigen, Unterlasten werden. Insbesondere ist sie verpflichtet, darüber zu wachen und dafür zu sorgen, daß die Sand- mrd Schlammfänge, Quellenkammern, Brunnenkammern, Sammelkammern, Hochbehälter und Brunnen, die Einsteigräume dazu, sowie das ganze Rohrnetz regelmäßrgj in angemessenen Zeiträumen gereinigt und gespült werden
Sie hat auch"streng darauf zu achten, daß der Rohrmerster me Einsteigraume nur in tadellos sauberem Anzug betritt und bet denjenigen Einsteigöffnungen, die über wassergefüllten Raumen liegen, vor dem Einsteigen den Schmutz von seinen Stresem entfernt und wenn möglich sorgfältig mit Wasser abspült.
8 15 .
Pflicht der Gemeinde zu Vorkehrungen für Frischerhaltung des Leitungswassers.
Die Gemeinde ist den Wasserbezugsbcrechtigten gegenüber verpflichtet, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet stnd, das Wasser möglichst frisch zu erhalten und den Inhalt des Rohrnetzes und des Behälters möglichst häufig zu erneuern Sie hat deshalb, sobald und so lange Wasser zu diesem Zwecke verfügbar ist, den Rohrnetzinhalt dadurch inöglrchst zu erneuern, daß der größere Teil überflüssigen Wassers' nicht an den Quellen oder am Behälter, sondern aii den Enden des Rohrnetzes oder an anderen passenden Punkten zum ständigen Ausfluß gebracht wird. Ausgenommen hiervon sind solche Anlagen, bei denen der Ueberlaus der Quellen vertragsmäßig oder aus Billigkeitsrücksichten anderen Nutznießern überlassen werden muß. Hier muß sich die Gemeinde auf das notwendigste Maß der Wassererneuerung beschränken. Insbesondere hat die Gemeindeverwaltung dafür zu sorgen, daß die Erneuerung des Inhalts der Endstränge des Rohrnetzes (sogen. Sackstränge), die häufig nicht im genügeiiden Maße durch den Verbrauch bewirkt werden kann (namentlich nicht bei Abgabe nach Wastev- messern) durch ständiges oder periodisches Laufenlassen bestimmter Wassermengen herbeigeführt wird. Sind zu diesem Zweck keine öffentlichen Einrichtungen vorhanden, so hat die Gemeinde einzelnen, in der Regel den an den Leitungsenden angeschlossenen Hausbesitzern auszugeben, ihre Zapfstellen zu diesem Zwecke auf bestimmte Zeiten oder beständig ganz oder teilweise zu öffnen.
8 16.
Pflichten einzelner W a sse r a b n ehme r.
Die von der Gemeinde dazu bestinrmten Wasserabneymer (in der Regel die an den Leitungsenden angeschlossenen) sind verpflichtet, den ihnen von der Gemeinde im Interesse der Fnsch- erhaltung des Wassers und Wassererneuerung gemachten Vorschriften genau nachzukonimen.
8 17-
Zuwiderhandlungen.
Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen ist die Gemeindeverwaltung berechtigt, eine Vertragsstrafe von 2 bis 20 Mark, deren Höhe in jedem' einzelnen Fall festgesetzt und die zur Gemeinde- oder Wasserwerkskasse zu entrichten ist, zu verhängen. Diese Vertragsstrafe wird wie die Gemeindeforderungen beb- getrieben.
8 18.
Zutritt zu den Leitungen.
Die Vertreter -oder Beauftragt« der Genieinde haben das Recht des jederzeitigen Zuganges zu sämtlichen Räumen, in denen die Wasserleitung verlegt ist.
8 id.
Bes chw e rde.
Beim Widerspruch der Beteiligten gegen Anordnungen der Vollzugsorgane beschließt der Gemeinderat. Dessen Beschlüsse können innerhalb einer Notfrist von 4 Wochen mit Klage im Verwaltungsstreitverfahren an ge fochten werden.
§ 20 .
Für den Betrieb und die Unterhaltung der Anlage wird ein. Wasserwärter, der für den FaU seiner Verhinderung einen Stellvertreter zu bestimmen hat, angestellt. Beide unterstehen der Tisziplinargetvalt des Krcisamts. Ihre Rechte und Pflichten werden durch die Dienstvorschriften näher bestimmt.
8 21 .
Vorstehende Qrtssatznng tritt mit dem Tage ihrer Beröfserch, lichung im Kreisblatt in Kraft.
Allertshausen, den 26. Januar 1916.
Großherzogliche Bürgermeisterei Mertshausen.
H i l lg ärtner.
Rotationsdruck der Brühl'schen Univ.-Buch- und Steindruckerei. R. Lange, Gießen.


