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Bestimmüngen uNterwkrft Und den von der Gemeinde geforderten Wasserzrns entrichtet.
Für vereinzelt und entfernt liegende Gebäude an Straßen, Und Wegen m denen noch keine Leitungen liegen, behält sich die demernde besondere Bereinbarungen mit den Besitzern vor.
§ 2 .
Unterbrechung der Wasserlieferung.
. Emtretende Unterbrechungen der Wasserlieferung berechtigen ^«v?nehmer ebensowenig zu Ansprüchen all die Gemeinde, als
Behauptung, daß das Wasser nicht in genügender Menge oder Beschaffenheit, oder nicht bis in die gewünschte Höhe geliefert werde.
§ 3.
Beschränkung des Bezugs. r . ,. das Wasser zeittoeise knapp wird oder dies zu befürchten lteht, rjt die Gemeinde berechtigt, den Höchstverbrauch flir jedes ver>orgte Grundstück festznsetzen und darüber zu ivachen, daß diese Fest>etzimgen befolgt werden. Wich kann sie die Leitung zu ge-, wipen ^age_>- oder Nachtzeiten absperren und den Bezug nur für gewisse Tageszeiten freigebcn.
§ 4
Berechtigung rum Wasserbezug für Gsrtenbe- gießung und Luxuszwecke und Beschränkung des
B e z u g s.
„ Wegen, in denen kcüre Leitungen liegen,
blerbt besondere Vereinbarung Vorbehalten.
Wasser zeitweise knapp wird ob r die? zu befürchten stetit, t)t die Geniernde berechtigt, das Gart nbegiespn und den verbrauch für Luxuszwecke so oft und so lange zu verbieten und ore Leitungen abznstellen, bis wieder genügendes Wasser vorhanden ist.
8 5.
Wasserbezug zu gewerblichen Zwecken.
Sofern nicht besondere Mmachungen oder Verträge über dauernde Llbgabe von bestimmte,r Wassermengen für gewerblickn ^ünd sonstige Z,vecke vorliegen, ist die Gemeinde berechtigt, in Zeiten von Unterbrechungen der Wasserlieferiuig oder von LLasser- Mangel den Bezug zu gewerblichen Zwecken so lange einzu- iwranten oder zu verbieten, bis wieder genügende Wassermengeii zur VerftigUng stehen. ,
8 6 .
Anmeldung.
Wer a^ der Gemeindewasserleitnng Wasser beziehen will, hat lue* ans dem Geschäftszimmer der Großherzoglichen Bürger- uieistcrer durch Unterzeichnen des An Meldebogens oder der genehmigten Satzrulg für den Bezug von Wasser iind der Bestinp- Miingen über die Anlage der Hanscinrichtungen anznzeigen.
Durch Unterzeichnen des Anmeldebvgens oder der Satzung ün.erlvirft sich der Mnchnicr allen Bestiiiunungen, die in dieser ffiejtelnmg hon dm zuständig», Stellen demnächst etwa erlassen werden sollten. Er verpflichtck' sich zugleich, abgesehen von dein Fall IN 8 7 zum Wasserbezu« für sein Besitztum ans die Tauer eines wahres, von dem Zeitpunkt der Verbindung der Privat. Intung mit den, Hanvtrohr oder der Inbetriebsetzung des Wasser- LÄ? Wird 3 Monate vor Ablauf des Jahres von keiner Sette gekuiidigt, >o lauft das Uebereinkommen stillschweigend weiter "^^ir^achtnng edier am t. Januar, 1. April, gelöst werden ^ stattfindenden dreimonatlichen Kündigung auf-
Wenn der Besitzer sein Sans oder Grundstück während dec Tanec -des Uebereinkommens ohne Einhalten der vorerwähnte veräußert, so b erbt er so lange selbst haftbar, als der neue Erwerber nicht m rechtsverbindlicher Weise in die Berpslich- tilngen der Gemeinde gegenüber ein ge treten ist.
^ s 7.
av o r ß ule, tu n g.
^ ,^'?.' 0 ^lttlng vom Han Pt rohr bis zu den Liegenschaften wird
K Korten des Antragstellers ausgeführt:
Lulertnng nebst Wa„ermes,er und Haupthahn bleiben jedoch Eigentum der Gemeinde. Diese unterhält die Zuleitung usw soweit fte auf genreinhertlichem Gelände liegt, auf ihre Kosten wahrend die Anlage und Unterhaltung der auf Privatbesitz gc- legenen Teile der Zuleitung dem Besitzer obliegen. Tie Gemeinde ' 0 ^ Äer Nicht verpflichtet, die Zuleitung innerhalb der uub r*?"! Hauptabsperrventil durch ihre Organe hei stellen zu laßen und die Kdsten von bcuii Grundbesitzer ein- Rd n; t # Fällen ist sie berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Zuleitung innerhalb der Pnvatgrrmdstücke auf 15 Atmosphären Wasserdruck prüfen zu lassen, hierzu hat der Grundbesitzer die 0 .e Hckse und die Preßpnmpe zu stellen oder durch seinen In- stallatenr stellen zu lassen D,e Gemeinde überninrint durch diese Priifnngen ke,ne Gewahr für die dauernde Dichtigkeit. Bei Bruch von Zuleitungen ist dem Rohcmeister oder der Bürgermeisters
Sesperrt"we^dm'kan/. *" im * m ' b ° mit ^ Straßenseitung ab-
Lage.und Material der Zuleitungen. y ^bnn bn der Anmeldung zum Anschluß an die Wasser- leckung ftir dre Hausleitung nicht besondere Vorschriften ge- geben werden, und die folgenden anznwenden. ^ ge
Alle Teile der Leitung, die außerhalb der Gebäude in der Erde
S Ü) J C £> n J U ber Oberkante mindestens 1,50 Meter tief Itesen. Das Verlegen von Röhren durch Dung- oder Abtritts- ^„tttanf das strengste untersagt. Als Material werden in lmßeiserne Muftenröhren von 25 Millimeter an auf- ol°? CTI/ ?och werden auch schmiedeeiserne sogen, gal- den ausgeschlossen Stahlröhren zugelassen. Bleiröhren wer-
folgende gleichmäßige Wandstärken und Mete/habende ^^schließlich Muffe) auf eine Länge von einem
bei 25 mm Lichtweite 7,5 kg und V/ a mm Wandstärke,.
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und müssen mindestens folgende Gewichte
bei 10 mm Lichtweite 0,8 kg- und 2,4 mm Wandstärke,
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br„A^tt yr a A?n l ' nb 'G-wichtc','selten für einen"Betriebs.
, 10 Atmosphären, Wo die,er höher ist, müssen ent. sprechend stärkere Rohren genommen weiden.
§ S.
Gebäudeleitu nge n. -
i. Danze Anlage soll so eingerichtet sein, daß sie gegen ^ Gastes möglichst gesichert ist. Tie LeitungO ist deshalb tunlichst durch sro,tsreie Räume (Keller, Mchen) zu führen Wo dies Nicht angmrgig ist, sind die Leitrmgen mit schlechten Wärmeleitern zu nmWtlen. Die Leitung durch Schornsteine zu fuhren, ist untersagt. *
I so?en ausschließlich Riederschranbhähne
! M^sshbt werden Dre iin Haichel unter dem Nanien „schweres Modell bezeichneten Venttle werden zur B«>»»iidung empfohlen louneiil letztere vorgeichrieben werden. Jur Keller des Hauses soll möglichst nahe deni Lbusttitte des Rol-res durch das Funda- nwiit em Durchgangsvcntilhahn angebracht sein. Außerdein muß lebe Glchaudelcitung einen Eiitleerungshahn erhalten, durch den bei Frost die ganze Hausleitung entleert lverden kann. Der Ent- leerungshahn nniß sich in der Rähe und in demselben Raum Durchgangsventilhahn befinden. Wo Aassermesser vor- gefchrieben sind, darf zwischen diesen und dem Durchgangsventil- ^ ^opf-oder Entleenui>M«chn angebracht sein. Der letztere
muß sich vielmehr Hutter dem Waffermefser befinden. Empfohlen Z"Z 5uch. wo keine Wassermesser vorgeschrieben sind, ein sogen. Paßstück für emett Wanermesser mit beiderseits Flanschen (nach den Normalien des Vereins der deiitschen Gas- und Wasserfackp. manner) einzubauen. Der Einbau dieser Paßstücke kann auch vorgeschrieben werdep.
Abzweigleitungen in Waschkücheii, Hofräumen und zu Sprina- vrunnen miilsen besondere und, wenn keine passenden Räume vor- yanoen sind, in Schächten angebrachte Absperr- und Entleerunqs- vorrimtungen, nötigenfalls auch Wasscrmesser erhalten.
, oX ne .ou-ekte Verbindung des Röhrennetzes mit Tainpskesseln E Ab»rti-n mit Wasscrspülung ist unwisagt, L«vtere dürfen nur ^ Spülbehälter an die Lntnng angeschlossen lverden.
---v die Hauser nicht imterkellert oder keine Räume vorhanden LH um ^urchga.ngsventilhahn, Entleerimgsve'ittil, sowie auch , Wanermesler unterznbringen, müssen hierzu besondere für das s! r ckble,en genügend geräiunige, vollständig entlvässerte
und ^solid abger-eckte. Schächte angelegt werden.
. Haupthahn svioie der etlva einzubauende Wassermesser ? u ' Zuleitung zu mesenl müssen vor jeder Beschädigung ge- schützt imd so aufgestellt sein, daß den Bemistragten der Gemeinde lederzett der Zutritt und die Einsicht möglich ist.
- k s?*' Hunselnrichtung kann, bevor sie dem Gebrauch übcriviefen wcro oder bevor die Gemeindeverlvaltuug den Gebrauch gestttttet durch die Gemeinde einer Besichkigung und einer Probepeessung unterworfen werden. Tie Pressung hat aus das Topvelte des natürlichen Druckes, jedoch in der Regel nicht über 15 Atmo- '^eil zu.erfolgen. Alle zu der Probepressung nötigen Geräte UNO ^lli,stiafte sind von deni Unternehmer, der die 5^auseinrich^ tiing gefertigt hat, bereit zu halten. Diese Prüfung geschieht wahrend der Bauzeit ans Kosten der Gemeiiide durch die Ban« Bei einer, nachträglichen Prüfung falten die entstehenden Kosten dem Hauseigentümer zu Last.
Alle sich bicr&ei crnfieubcu Mängel und Anstände sind auf stEfdiden^kaINI ^""enide zu verbessern, ehe ein Wlisscrbezng
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