Ausgabe 
1.2.1916
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d 2. Bei Lieferung frei Cmpsangsstelle des Enrpfangers ist für oare Auslagen und Transportkosten ein Zuschlag zulässig vvn 18 Mk. für die Tonne bei Ladungen von mindestens 10 Tonnen lmd von 27 Mk. für die Tonne bei Ladungen von weniger als IO, aber mindestens 5 Tonnen.

Berlin, den 19. Januar 1916.

Ter Reichskanzler.

______ Au Auftrag: .st a u fr. _

Bekanntmachung

belr. die Löschung von Strafvermerken im Strafregister und in den polizeilichen Listeil.

Seine Majestät der Deutsche Kaiser und König von Preußen haben zum Allerhöchsten Geburtsfeste zu genehmigen geruht, daß im Strafregister und in den polizeilichen Listen alle Vermerke Über die bis zum 27. Januar 1906 (einschließlich) von preußischen Zivilgerichten oder von Militärgerichten des preußischen Kontin­gents erkannten, sowie ,über die bis zu den: bezeichneten Tagg durch Verfügung preußischer Polizeibehörden festgesetzten Stra­fen unter näher bestimmten Voraussetzungen gelöscht werden. Als Zeichen der freudigen Anteilnahme an der Feier des hohen Ge­burtstags Seiner Majestät des Kaisers und Kölligs und der vollkommenen Uebereinstimmung mit der diesem Erlasse zugrunde liegenden Llbsicht haben Seine Königliche Hoheit der Großherzog zu befehlen geruht, daß der Gnadenerweis, der dazu dient, die Nachteile uird Beschwernisse, unter denen der gerichtlich bestrafte Teil der Bevölkerimg irn hürgerlichen Leben zu leiden hat, tunlichst zu mildern und insbesondere das bessere Fortkommen bestrafter Personen zu erleichtern, auch im Großherzogtum Nachahmung finde. Demzufolge ist bestimmt worden, daß im Strafregister und m den polizeilichen Listen alle Vermerke über die bis zum 27. Ja­nuar 1906 (einschließlich) vvn hessischen Zivilgerichten erkannten! Strafen gelöscht lverdell, wenn

1. der Bestrafte keine anderen Strafen erhalten hat als Ge­fängnis bis zu einem Jahr einschließlich, oder Festungshaft bis zu einem Jahr einschließlich, oder Haft, oder Geldstrafe, oder Verweis allein oder in Verbindung miteinander oder mit Nebenstrafen,

2. gegen den Bestraften nach dem 27. Januar 1906 bis zum heutigen Tage nicht wieder auf Strafe wegen eines Ver­brechens oder Vergehens gerichtlich erkannt ist.

Das gleiche §ilt von Strafen, die von Militärgerichten er­kannt sind, soweit das Begnadigungsrecht Seiner Königlichen! Hobest dem Großherzog ausschließlich zusteht (siehe Bekannt­machung, die militärgerichtlichen Verhältnisse des Großberzog- lichen Gendarmeriekorps betreffend, voM 24. Juni 1901, § o).

Tie Unterzeichneten Großherzoglichen Ministerien sind beauf­tragt, die zur Ausführung dieses Erlasses erforderlichen Anord­nung n zu treffen.

T a r ni st a d t, den 27. Januar 1916.

G ro scherz o glich es Ministerium Großherzogliches Ministenum des Innern. der Justiz.

_ v. Hombergk. _v. E w a l d.

Bekanntmachung

betreffend Regelung der Beschaffung, des Absatzes und der Preise von lebendem Vicht. Vom 24. Januar 1916.

Auf Grund der Verordnung des Bnndesrats zur Ergänzung der Bekanntnrachnng über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom 25. September 1915 (Reichs- Gesetzblatt S. 607) vom 4. November 1915 (Reicl>s-Gesetzblatt S. 7281 wird hiermit folgendes angeordnet:

8 1. Zur Regelung der Beschaffung, des Absatzes und derPreise von lebendem Vieh wird für jede Provinz ein rechtsfähiger Ver­band gebildet.

8 2. Dem Verbände gehöreil an:

1. Alle Viehhändler, die im Verbandsbezirk ihre gewerbliche Niederlassung hüben. Falls sie binnen einer in der Satzung zu bestiulmenden Frist dem Verbandsvorstande gegenüber die Er­klärung abgeben, daß sie auf die Ausübung des Gewerbebetriebs verzichten, erlischt die Mitgliedschaft;

2. die landwirtschaftlichen Genossenschaften, die den Handel oder den Kommissionshandel mit Vieh betreiben und ihren Sitz inr Verbandsbezirk haben.

Auf Antrag können Mitglieder des Verbandes iverdeu:

8. Metzger, die im Verbandsbezirk vom Landwirt oder Master Vieh kaufen wollen;

4. Viehhändler und landwirtschaftliche Genossenschaften, die, ohne im Verbandsbezirk eine gewerbliclw Niederlassung oder ihrer: Sitz zu haben, im Verbandsbezirk Vieh kaufen oder Kommissions- handel mit Vieh betreiben wollen.

83 Der Ankauf von Vieh vom Landwirt oder Mäste: zur Schlachtung,

der Ankauf vor: Vieh zum Weiterverkauf, der kommissionsweise Handel mit Bich ist in den Verbandsbezirken außer dem Verbände selbst nur der Verbandsmrtgliedern, die von dem Vorstand eine Ausweiskarte er- holten haben, gestattet.

- § A^ nblVr v' Schafe und Schweine werden, auf Eisenbahnen Mnnbahüen und Wasserstraßen zur Beförderung nur angenom­men, wenn der Versender-

entweder sich als Mitglied des für die Versandstesle gebildeten Verbandes ausweist,

oder eine Bescheinigung des Verbandes vorlegt, daß der Ver­sand ft!r dessen Rechnung erfolgt,

oder eine Bescheinigung der Polizeibehörde des Versandortes vorlegt, daß der Versand gestattet ist.

Die Ortspolizeibehörde darf diese Bescheinigung nur aus­stellen, wenn es sich um einen Versand von Vieh aus einem land­wirtschaftlichen Betriebe an einen anderen landwirtschaftlichen Be­trieb handelt. Die Kreisämter sind befugt, auch in anderen Fällen aus wichtigen Gründen die Versendungserlaubnis zu erteilen.

8 5. Als Vieh im Sinne dieser Anordnung gelten Rinder, Schafe und Schweine. Durch die Satzung kann der Handel mit Kälbern im Gewicht unter 150 Klgr. und mit Ferkeln und Läufer­schweinen im Getvicht unter 50 Klgr. für das Stück von dieser Anordnung ausgeschlossen werden.

8 6. Die Satzung des Verbandes wird von dem Pro­di n z i a l a u s s dyn ß erlassen.

§ 7. Wer entgegen der Vorschrift des 8 3 dieser Anordnung unbefugt, in einem Verbandsbezirk Vieh kauft, oder komnrissions- weise Handel mit Vieh treibt, desgleichen

wer an eine nach dieser Vorschrift nicht berechtigte Person Vieh verkauft oder zum kormnissionsweisen Verkauf abgibt, sowie wer den sonstigen Vorschriften dieser Anordnung oder der nach 8 6 erlassenen Satzung zuwiderhandelt, wird nach 8 17 der Ver­ordnung zur Ergänzung der Belcumtmachung über oie Errichtung von Preisprüfungsstellen und oke VersorgungsregeluM vom 25. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 607) mit Gefängnis bis pr 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft.

8 8. Diese Anordnung tritt am 15. Februar 1916 in Kraft. Darmstadt, den 24. Januar 1916.

Großherzogliches Ministerium des Innern. _ v. Homberg k. _

Bekanntmachung.

Die Hegezeit für Wildenten wird geinäß 8 3 der Verordnung vom 29. April 1944 im ganzen Gebiet des Großherzogtums für die Tauer des Monats Fänmar aufgehoben.

Tarmstadt, den 26. Januar 1916.

Großherzogliches Ministerium des Innern. _ v. Hoinbergk. _ Salomon.

Bekanntmachung.

Betr.: Bekanntmachung über.Saatkartoffeln vom 6. Januar 1916.

Unter Hinweis auf die Bekanntmachung vom 6. Januar 1916 (Kreisblatt Nr. 5) weisen wir darauf hin, daß gemäß § 3 Bücher nach folgendem Muster zu führen sind.

Berkaufsbuch für Saatkartoffeln zum Gebrauch _ für Landwirte. _

Vorrat ein zur Saat verkäuf­lichen Saat­kartoffeln

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preis

per 100 kg Mk.

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) Kurze Angabe darüber, ob sich der Preis ab oder frei Station versteht.

Gießen, den 28. Januar 1916.

Grvßherzogliches Kreisamt Gießen.

I. V.. La n g e r m a n n. _

BeknnntmsHttng.

Bctr.: Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl.

Gemäß Ziffer 2 des Ansschreibens der Reichsgetreidestelle vom 10. Januar 1916 find jetzt nur noch Spezialvollkornbrote, die sich nach Verpackung, Preis und Größe von dein normalen Brot wesentlich unterscheiden, brotmarkenfrei. Anderen Voll­kornbroten, die, mk z. B. Schlüter- und Finklerbrot, aus Mehl unter Zusatz von nach bestimmten Verfahret! fein gemahlener Kleie hergestellt werden, fallen jetzt unter die Brotmarkenregelung. Gießen, den 26. Januar 1916.

Gwßberzvglicbes Kreisamt Gießen.

I. B : Langer m a n n.