Ausgabe 
1.2.1916
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Der Reichskanzler kann allgetneine Grundsätze aufstellen, die der Ausschuß bei seinen Entscheidungen zu befolgen hat.

8 5. Der Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die endgültige Festsetzung des Preises zu liefern, die Zentral-Einkaufsgesellschaft vorläufig den von ihr für angemessen erachteten Preis zu zahlen.

Erfolgt die Ueberlassung nicht freiwillig, so wird das Eigen­tum auf Antrag der Zentral-Einkaufsgesellschaft durch Anord­nung der zuständigen Behörde auf sie oder die von ihr in dein Antrag bezeichnete Person übertragen. Die Anordnung ist an den zur Ueberlassung Verpflichteten zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung ihm zugeht.

§ 6 . Die Zahlung erfolgt spätestens 14 Tage nach Wnahme. Für streitige Restbeträge beginnt die Frist mit dem Tage, an den: die Entscheidung des Ausschusses der Zentral-Einkaufsgesellschaft zu geht.

8 7. Tie höhere Verwaltungsbehörde entscheidet endgültig alle Streitigkeiten, die sich zwischen den Beteiligten über die Lie­ferung, LlufbeWahrung, Versicherung und den Cngentnmsübergang ergeben, soweit nicht nach 8 4 der Ausschuß zuständig ist.

8 8 . Ausgenommen von den Vorschriften dieser Verordnung sind geringfügige Mengen, die als Reiseproviant oder im Grenz­verkehr aus dem Ausland eingeführt werden, sofern die Einfuhr nicht zu Handelsztvecken. erfolgt.

8 9. Die Landeszentralbehörden bestimmen, >ver als höhere Verwaltungsbehörde und als zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist.

8 10. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark wird bestraft, wer den Vorschriften im 8 1 Absatz 1 Satz 1 oder im 8 2 dieser Bekanntmachung z,r- widerbandelt.

Bei Zuwiderhandlung gegen die Anzeige- und LieferungK- pflrcht können die Salzheringe, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.

8 11. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Ver­kündung, der 8 10 mit dem 26. Januar 1916 in Kraft.

B er l i n, den 22 . Januar 1916.

Ter Stellvertreter des Reichskanzlers.

.Delbrück.

Ausführungs-Bestimmungen zur Verordnung des Bundesrats über die Einfuhr von Salzheringen

Vom 25. Januar 1916.

Auf Grund des Reichskanzlers vom

9 der Verordnung des Stellvertreters des

-v.. Januar 1916, betreffend Ausführnngs-

beitilnmungen zur Verordnung deS Bundesrats über die Einfuhr von Salzheringen (Reichs-Gesetzblatt S. 59) wird folge,rdes be- stinimt:

Im Sinne der Verordnung ist höhere Verwaltungsbehörde der Provinzralausschuß, zuständige Behörde das Kreisamt.

D a r m st a d t, den 25. Januar 1916.

Großherzogliches Ministerium des Innern.

v. Homberg k. Krämer.

Bekanntmachung

betr. Ausnahme von dem Verbote von Mitteilungen über Preise von Wertpapieren usw. Vom 22 . Januar 1916 Auf Grund des 8 1 Absatz 3 der Bekanntmachung, betreffend Verbot von Mitteilungen über Preise von Wertpapieren usw. vom 2o. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 111) wird folgendes bestimmt:

... dis auf weiteres sind Bekanntmachungen oder- Mitteilungen noer dre Kurse zulässig, welche gemäß 8 4 der Verordnung }J5 er öbii & anbei mit ausländischen Zahlungsmitteln vom 20- Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 49) für ausländische Geldsorten und Roten sowie für'Auszahlungen, Schecks und kurzfristige Wechsel auf das Ausland festgesetzt werden Berlin, den 22. Januar 1916.

Ter Stellvertreter des Reichskanzlers.

____ Delbrü cf.

Bekanntmachung

über die Festsetzung von Preisen für Gemüse, Zwiebeln und Sauerkraut. Vom 25. Januar 1916.

_ der Verordnung des Bundesrats' vom 11 . Ro-

vember ,1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 752) wird über die Regelung fHni'mt* Ul Zwiebeln und Sauerkraut folgendes be-

a %«««« ^ unb H ber Bekanntmachung vom

^^bzember 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 803) erhalten folgende

derkause durch ben Erzeuger ober Hersteller an

ab "Eter Verlade-

ftclle (^1 oder Schiff) für 50 Kilogramm beste Ware nicht überschritten werden: '

Für Weißkohl (Weißkraut) 4 OO Mk

Für Rotkohl (Blaukohl) Z '50 Mk

Für Wirsingkohl (SavoyerkohZ 6^0 Mk

Für Grünkohl (Braun- oder Krauskohl) 6*00 Mk.

2.50 Mk.

3.50 Mk.

3.00 Mk.

5.00 Mk.

8.00 Mk.

10.00 Mk.

12.00 Mk.

Für Kohlrüben (Steckrüben, Wruken oder Dotschen)

a) für weiße Kohlrüben

b) für gelbe Kohlrüben

Für Mohrrüben (rote und gelbe Speisenröhren, avck' gelbe Rüben genannt)

a) lange Speisemöhren

1. weißfleifchige (sogen. Pferdemöhren)

2 . rotfleischige Speisemöhre^

b) Karotten (kurze, rotfleischige)

Für Zwiebeln

Für Sauerkraut (Sauerkohl) j. ö , w jjh.

Diese Preise schließen die bisher handelsübliche Verpackung ein. Für Frostverpackung, die über das gewöhnliche Mas; hinaus­geht, können die Selbstkosten berechnet »verden. Bei Versendung in Säcken ist für den Sack ein Zuschlag von 40 Pfg. für je 50 Kilogramm zulässig. Bei Sauerkraut verstehen sich die Preise ohne Faß: die Fässer dürfen nur zum Selbstkostenpreise berechnet und müssen, wenn Rückgabe vereinbart wird, zu diesem Preise zurückgenommen werden.

II. Insoweit für Gemüse, Zwiebeln und Sauerkraut gemäß 8 3 der Verordnung des Bundesrats vom 11. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 752) Höchstpreise für die Abgabe in, Klein- 5?.. r.fin der Verbraucher festgesetzt werden, dürfen sie folgende Sätze für 0,5 Kilogramm beste Ware nicht überschreiten:

Für Weißkohl (Weißkraut) 7 Pfennig

Für Rotkohl (Blaukohl) 11 Pfennig

Für Wirsingkohl (Savoperkohl) 11 Pfennig

Für Grünkohl (Braun- oder Krauskohl) 9 Pfennig

Für Kohlrüben (Steckrüben, Wruken oder Dotschen)

a) für weiße Kohlrüben

b) für gelbe Kohlrüben

Für Mohrri'iben (rote und gelbe Speisemöhren, auch gelbe Rüben genannt)

a) lange Speisen,öhren

1. weißfleischige (sog. Pferdemöhren)

2 . rotfleischige Speisemöhren

b) Karotten (kurze, rotfleischige)

Fiir Zwiebeln

Für Sauerkraut (Sanerkohy . Artikel II. Diese Bestimmung tritt ams 27. Januar 1916 m Kraft.

Berlin, den 25. Januar 1916.

Der Reichskanzler.

_Im Aufträge: Freiherr von Stein.

4 Pfennig 6 Pfennig

5 Pfennig 8 Pfennig 11 Pfennig 20 Pfennig 16 Pfennig

Bekanntmachung

betreffend Festsetzung von Einheitspreisen für zuckerhaltige Futt-r- nnttel und Zuschläge dazu vom 19. Januar 1916.

Auf Grund des 8 8 der Bekanntmachung über zuckerhaltige Futtermittel vom 25. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 614) bestimme ich:

8 1- Für die Abgabe zrrckerhaltiger Futtermittel durch die Bezugsvereinigung der deutschen Land'wirte G. m. b. 5). gelten bei Bestelllingcu auf pünktliche Lieferung vom 20. Januar '1916 bis 19. März 1916 einschließlich die nachstehenden Einheitspreise:

Rohzucker Erstprodukt Rohzucker Erftprodukt Mhzucker Rachprvdukt Rohzucker Nachprodukt Trockenschnitzel Trockenschnitzel

Zuckerschnitzel nach dem Steffenschen Brüh­verfahren

Zuckerschuitzel nach fcK'm Steffenschen Brüh­verfahren

Melasseirockenschnitzcl Melafsetrockeuschnitzel Getrocknete Rüben Getrocknete Rüben

Häckselmelasse mit mindestens 33% Zucker Hack c melasse mit mindestens 33% Zuckr Häckielmelasse mit mindestens 35% Zucker Häckselmelasse mit min estens 35% Zucker Häck.elmelasse mit min estens 40% Zucker Häcksclmelasse mit mindestens 40«% Zucker Dorfmelasse mit mind.estens 35% Zucker Torftnelasse mit n,indesteus 35°/o Zucker Torfmelasse mit mindestens 37y 2 % Zucker Torftnelasse mit mindestens 37v^/o Zucker Kartoffelpülpeiuclasse mit mindestens 30 Zucker

Kartoffelpülpemclasse mit mindestens 30% Zucker

Kartoffelpülpemelasse mit mindestens 33 % Zucker

Kartoft'elpülpemelasse mit mindestens 33 %' Zucker

Rohmelasse ohne Füllmüsse

für

je 50 kg

ohne Sack 12,50 Mk

mit

13,

ohne

11,50

mit

12

ohne

8 ,-

mit

9,75

ohne

9,50

mit

11,25

ohne

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mit

,,

9,75

ohne

10 -

mit

11,50

ohne

5.55

mit

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6 25

ohne

5.95

mit

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6 70

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6 50

mit

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7,35

ohne

4,60'

mit

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5,10

ohne

4,85

mit

5,35

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5,80

mit

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6,45

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6,25

mit

6,95

4,40 ^