Kreisblatt für u« Kreis Metzen.
Nr. 9 1. gefertigt ___1916
Bekanntmachung
Über ein Schlachtverbot für trächtige Küche und Sauen.
Vom 26. August 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des Z 3 des Gesetzes über die Ermäck'tigtMg des Bundesrats M ,virtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: . ^ ^ .
§ 1. Kühe, Rinder, Kalbinneu, sowre Sauen, ioelche sich in einem derart vorgeschrittenen Zustand der Trächtigkeit befinden, daß diese den mit ihnen beschäftigten Personen erkennbar ist, dürfen nicht geschlachtet werden.
§ 2. Ausnahmen können in Eiuzelfällen bei Borliegen eines dringenden wirtschaftlichen Bedurfiiisses von den durch die ^an- deszentralbehörden bestimmten Behörden zugelasseii werden.
§ 3. Das Verbot (8 1) findet keine Amveudung auf Schlachtungen, die erfolgen, weil zu befürchten ist, daß das Tier an einer Erkran-kung verenden werde, oder weil es infolge eines tlnglücks- falls sofort getötet werden muß. Solche Schlachtungen smd jedoch der nach § 2 zuständigen Behörde spätestens innerlialb dreier Tage nach der Schlachtung anzuzeigen. ,
8 4. Die Lcuidesz-eutralbechörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung.
Sie können weitere Beschränkungen für das Schlachten von Vieh an ordnen.
8 5. Wer diese Berordming oder die aus Grund des § 4 erlassenen Bestimmungen ober Anordnungen Übertritt, wird mit Geldstrafe bis zu eintau sendfünfhimdert Mark oder mit Gefängnis bis M drei Monaten bestraft. .
§ 6. Diese Verordirung tritt mit dem 3. September 1915 ttt Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. __ _ .
Diese Verordnung findet auf das aus dem Auslande ernge- führte Schlachtvieh keine Anwendung.
Berlin, den 26. August 1915.
Ter Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.
Bekiurntmachung
über ein Schlachtverbot für trächtige Kühe und Saueu.
Vom 30. August 1915.
Zur Zulassung von Ausnahmen ans Grund von 8 2 der Bundesratsverordnung vom 26. August 1915 (Reichs-Gesetzbl.
S. 645) sind die Großh. Kreisämtcr zuständig.
Ui.'cuc auf Grund der Verordnung des Bundesrats vom Ist Dezember 1st14 (ReichsEetzdl. S. 536) erlassene Bekannt- ntadiuit'], das Schlachten von Schiveinen und Kälbern l^treffend, vom 12. Februar 1915 (Reg.-Bl. S. 11) bleibt in .Kraft.
Darmsladt, den 30. August 1915.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
v. 5 om bergt. Salomon.
Bekanntmachung
E r w e i t e r u n g des S ch l a ch t v e r b o L s betreffend.
Vom 25. Januar 1916.
Ans Grund der Bekanntmachung des Reichskanzlers über ein Schlachtverbot für trächtige Kühe und Sauen vom 26. August 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 515) mtb der Bekanntmachung des Reichskanzlers über die Errichtung von Preisprühingsstellen und die Versorgunosregelung vom 25. September 1915 (Reichs-Gesetzblatt S 607) sowie der Bekanntmachung des Reichskanzlers zur Ergänzung der letzteren Bekanntmachung vomi 4. November 1915 (Reichs- Gesetzblatt S. 728) bestimmen wir das Nachstehende:
1 Das Schlachten von Milchkühen und von bis zu 2 Jahren alten männlichen und weiblichen Jungrindern sowie der Verkauf dieser Tiere zum Zioeck des Schlachtens ist verboten.
Jur Fall airderer Verkäufe von Tiereir dieser Gattungen ist, wenn sie nicht unmittelbar zwischen Landwirten stattsindcn, der Verkäufer verpflichtet, sich zu verlässigen, daß dre Tiere nicht zur Schlachtung iiiiierlmlb oder außerhalb des Laudesgebietes bestmimt sind. Auch hat der Verkäufer in solchen Füllen den Berkanf unter Namhaftmachung deS Käufers «der OrtSpnliz eibeHörde anznzeigen, die diese Anzeige deni Kreisamt einzusenden hat.
Ausgenommen von denr Verbot im Absatz 1 sind männliche Kälber ini Mer von über 4 Wochen bis zu 2 Monaten.
2 Ansnahiiien von denk Verbot in 1 können in Emzelsällen beim Vorliegen eines dringenden wirtschaftlichen Bedürfmsies vom Kreisamt zugelassen werden und sind zu beschränken auf Mhe, die nach sachverständigem Gutachten sich nicht mehr als Milchkühe eignen, sowie auf Jnngrinder, die nach sachverständigem Ermesien zur iveiteren 9tufzilcht und .Haltung ungeeignet smd.
3 Das,Verbot in 1 ftndet keine Anwendung auf Verkaufe zum Zweck des Schlachtens und auf Schlachtungen, die erfolgen, weil ztl befikrchten ist, daß die Tiere an einer Erkrankung ver-
enden werden oder weil sie infolge eines UnglücktzsalleS sofort getötet Iverden müssen. Solche Schlachtungen sind innerhalb dreier Tage dem Kreisamt anzuzeigen. 4 .
4. Das Verbot in 1 findet ferner keine Anweiidung auf Tiere,
die außerhalb des Landesgebiets angekauft rmd in das Landes-, gebiet eingeführt worden sind. ^ ^ ..
5. Das Verbot in 1 ist rückwirkend auf alle Verkäufe, die
bereits abgeschlossen sind, ohne daß eine Ueberliefwung der Tiere an den Käufer erfolgt ist. ^ ,
6. Wer Großvieh, Kälber und Schweine lebend, geschlachtet, ganz oder zerlegt ans dem Großherzogtum ausführen will, l>edarf dazu eines Erlaubnisscheins. Die Ausfuhrerlaubnis ist zu beschränken auf Tiere, die, ohne die Fleischversorgung des Landes zii gefährden, ausgeführt werden können.
Tiere der im Matz 1 genannten Arten dürfen auf Ersen- bahnen und im Schiffsverkehr sowie auf Landwegen nach außer- halb des Landesgebiets nur befördert werden, wenn der Begleiter im Besitz eines Erlaubnisscheins ist.
Zur Ausstellung der Erlaubnisscheine (Absatz 1 und 2) ist dasjenige Kreisamt zuständig, aus dessen Kreis die Ausfuhr stattfinden soll. , *
7. Zuwiderhandlungen gegen diese Best immun gen werden tiaaj § 5 der Bekanntnmchung des Reichskanzlers vom 26. August 1915 mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark oder mit Gefängnis bis zü
3 Monaten, oder nach
17 der Bekaiintmachung des Reichskanzlers vom 25. September 1$15 mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft.
8. Diese Bestimmungen treten mit der Verkündigung in Kraft. Darmstadt, 25. Januar 1916.
Großherzogliches Ministerium des Innern, v. hombergk.
B e t r.: Schlachtverbote.
An das Großh. Polizciamt Gießen, die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises und die Großh. Gendarmerie des Kreises.
Indem ivir Sie besonders auf die beiden vorstehenden Bekanntmachungen aufmerksam machen, beauftragen wir Sie, sie ortsüblich bekannt zu machen, die beteiligten Kreise davon besonders bei Gelegenheit m Kenntnis zu setzen und den Befolg zu übenvachen jede Zuwiderhandlung ist zur Anzeige zu bringen.
Gießen, den 29. Januar 1916.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
Ör. U sing er. __
Ausführung^ - Bestimmungen znr Verordnung des
Bnndesrats über die Ciufuhr von Salzheringen.
Vom 22. Januar 1916.
Auf Gruud des 8 2 der Verordnung des Bundesrats über die Einfuhr von Salzheringen vom 17. Januar 1916 (Reichs-Gesetzblatt S. 46) wird bestimmt:
§ 1. Wer aus dem Ausland Salzheringe eiuführt, ist verpflichtet, den Eingang der Salzheringe im Inland der Zentral- Einkaufsgesellschaft m. b. v. in Berlin unter Angabe der Menge, des bezahlten Einkaufspreises und des Aufbewahrungsorts unverzüglich anzuzeigen: die Anzeige l>at durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen. Dabei ist tunlichst ein von der Zentral-Einkaufs- gesellschaft m. b. 5. vorziischreibendes Formular zu benutzen.
Als Einführender im Sinne dieser Bestimmungen gilt, wer nach Eingang der Ware im Inland zur Verfügung über sie für eigene oder ftenrde Rechnung berechtigt ist. Befindet sich der Verfügungsberechtigte nicht im Inland, so tritt an seine Stelle der Empfänger. . , , . ..
§ 2. Wer aus dem Ausland Salzheringe einfuhrt, hat sie an die Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. D. in Berlin zu liefern. Er hat sie bis zur Abnahme durch die Gesellschaft Mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu behandeln, in handelsüblicher Weise zu versichern und auf Abruf zu verladen. Er hat sie ans Verlangen der Gesellschaft an einem von dieser zu bestimmenden Orte zur Besichtigung zu stellen , r t . f ., v
8 3 Tie Zentral-Ernkanfsgesell,chast m. b. .h. hat sich unverzüglich nach Empfang der Anzeige (8 1) zu erklären, ob sie die Salzheringe übernehmen will r A .. _
§ 4 Die Zentral-Einkaufsge,ell,chaft hat kür die von ihr übernommenen Salzheringe einen angemessenen Uebernahniepreis
Ist der Verpflichtete mit dem von der Zeutral-EinkaufsgAll- chaft gebotenen Preise nicht einverstanden, so setzt ein Ausschuß »en Preis endgiiltig fest: der Ausschuß bestinintt auch, wer Die laren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat.
Der Reichskanzler ernennt den Vorsitzenden des Ausschußes, eine Mitglieder und deren Stellvertreter.
Der Ausschuß entscheidet in einer Besetzung von 5 MiMte- rern. von welchen mindestens 3 den, Fachhandel angehören müsien.


