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Bekanntmachung.
Betr.: Den Handel mit ausländischen Zal-lungs Mitteln.
Die beiden nachstehend ab gedruckten Bekanntnmchungen des Stellvertreters des Reichskanzlers werden hiermit zur KennmrS der Beteiligten gebracht.
Gießen, den 29. Jonuar 1916.
Großherzogliches Kreisamt' Gießen.
I. V. :L> e m m er de.
Bekemutmackung
über den Handel mit ausländischeil Zahlungsmitteln.
Vom 20. Januar 1916.
Der BNndesrat Ijak Aus Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: „ . „ „
§ 1. Ausländische Geldsorten und Noten ,owie Auszahlungen. Schecks und kurzfristige Wechsel auf das Ausland dürfen nn Betrieb eines Handelsgewerbes nur bei den vom Reichskanzler bestlmmtm Personen und Firmen gekauft, nmgetauscht oder dar lehnsweife erworben und nur an sie verkauft, verpfändet oder darleynswerse veräußert werden. ^ . „ . ' .
Heber Guthaben im Ausland darf im Betrieb ecnes Handelsgewerbes zum Zwecke des Erwerbes von Geldsorten, Noten, Guthaben, Auszahlungen, Schecks »nd kurzfristigen Wechseln rn anderer Währung nur verfügt werden, sofern der Erwerb bei einer der bezeichneten Personen und Firmen erfolgt.
Tie Geschäfte mit den bezeichneten Personen und FirM» können auch durch Kommissionäre vermittelt werden: der Selbst- eintritt ist ausgeschlossen. ^
Als kurzfristige Wechsel im Sinne dieser Verordnung gelten Wechsel auf die europäischen Lander mit einer Laufzeit von höchstens zivei, auf andere Länder mit einer solcher! von höchstens lechs Wochen; bei un akzeptierten Nach-Sicht-Wechseln ist die Frist nach Sicht maßgebend. ' .
§ 2 Die auf Grund des 8 1. Absatz 1, 2 getroffene Bestimmung der Personen und Firmen wird im „Neick>sanzeiaer" bekannt gemacht. Sie kann zurückgenommen werden: die Rücknahme wird in gleicher Weise veröffentlicht. _ . „ „
§ 3- Auf Ersuchen der Reichsbank oder der vom Reichskanzler beftiminten Personen uub Firmen ist der Erwerber, der Veräußerer oder Verpfänder (8 1 Abs. 1 und 2) verpflichtet, der Reickisbaiik über Inhalt und Zweck des Geschäfts wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen und die Nachweise vorznlegen. Tie Verpflichtung trifft in den Fällen des § 1 Absatz 3 den Kommtttenten und den Kommissionär. * « r . r „ ,
§ 4. Ter Kurs, zu dem die im § 1 Abs. 1, 2 bezerchnetsni Personen und Firmen ankausen und verkaufen, wird Mit Zu- sttmmung der Reichsbink festgesetzt. ^
§ 5. Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung Anlassen. ^ ^
8 6. Wer es unternimmt, den Vorschriften des 8 1 zuwider zu erwerben, zu veräußern, zu verpfänden oder zu verfügen, wird, sofern nicht nach anderen Strafgesetzen eine höhere Strafe angedroht ist, mit GeMrase in Höhe des doppelten Betrags der Werte, m bezug auf welche die strafbare Handlung verübt ist, bestraft. Neben der Geldstrafe kann auf Gefängnis bis zu einem Jalire erkannt werden. Wegen der Zuwiderhandlung kann ein Deutscher auch dann verfolgt werden, wenn sie innerhalb eines inländischen Geschäftsbetriebes im Ausland begangen hat.
Mit Geldstrafe bis zu firnfzigt ansend Mark und mit ßsefängnis bis zu einem Jahre oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:
1. wer zum Zwecke des Erwerbes der im 8 1 bezeichneten Warte über den Inhalt und Zweck des Geschäfts unrichtige Angaben macht:
2. wer den Vorschriften des 8 3 zuwiderhandelt.
8 7. Diese Verordnung tritt am 28. Januar 1916 in Kraft. Dar Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 20. Januar 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
D e l b r ü ck.
Bekanntmachung
betteffend den Htzndel mit ausländischen Zahlungsmitteln.
- Vom 22. Januar 1916.
Auf Grund des 8 5 der Verordnung über den Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln vom 20. Januar 1916 (Reichs- Gesetzbl. S. 49) werden bis auf weiteres folgende Ausnahmen -ugelaffen:
Artikel 1. Bei allen Personen und Firmen, die gewerbsmäßig Oeldwechslergeschäfte beweiben, dürfen eingewechselt werden
1. deutsche Geldsorten und Noten gegen Hingabe ausländischer Geldsorten und Noten;
2. von einer und derselben Person innerhalb eines Kalendertags ausländische Geldsorten und Noten gegen Hingabe deutscher Geldsorten und Noten im Betrage von höchstens eintausend Mark.
Artikel 2. Ter 8 1 Absatz 1 der Verordnung findet auf Aus- ßahlüngen, Schecks und kurzfristige Wechsel auf die unter deutscher Verwaltuug stehenden Gebiete Belgiens und Rußlands sowie aus belgische Geldsorten und Noten keine Anwendung.
Ter 8 1 Absatz 2 der Verordnung findet insoweit keine Anwendung, als über Guthaben in Belgien zum Zwecke des Erwerbes deutscher Zahlungsmittel verfügt wird. , ^
Artikel 3. Ms den Postanweisung-, Postscheck-, Postnachnahme- und Posbauftragsverkehr finden die Vorschriften der Verordnung keine Lliitveiidung.
Berlin, den 22. Januar 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. _ Delbrück. _
Bekanntmachung.
Betr.: Ausbruch der Maul- und Klauenseuche im Kreise Wetzlar.
In Krofdorf, Wißmar und Launsbach, im Kreise Wetzlar, ist die Maul- und Klauenseuche aus gebrochen.
Gießen, den 29. Januar 1916.
Grvßherzogliches Kreisamt Gießen.
I. V.: Hemm erde.
Bekanntmachung.
Betr.: Maul- und Klauenseuche im Kreise Alsfeld.
In Nieder-Ofleiden ist die Maul- und Klauenseuche aus gebrochen.
Gießen, den 29. Januar 1916.
Großherzogliches Krcisamt Gießen.
I.V.: Hem merde. _
Bekanntmachung.
Betr.: Maul- und Klauenseuche im Kreise Friedberg.
Tie Maick-- und Klauenseuche in R o d h e i m und Münzen- b e r g ist erloschen.
Gießen, den 29. Januar 1916.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
I. V.: H e m m e r de.
Bekanntmachung.
Betr.: Ausnahmen von 8 139 e und 139 e Abs. 1 der Gew erbe-
Ms AusnaT)metage im Sinne der '§8 139d Ziffer 3 und 139 e Abs 2, Ziffer 2 der Gewerbeordnung werden für alle offenen Verkaufsstellen bestimmt: , _ „ ,.
1. zwei Wochentage vor Ostern, 20. und 22. April
2 . e i n W o che n t a g v o r H i m m el fahr t, 31. Mai ds. Js. ,
3. zwei Wochentage vor Pfingsten, 9. und 10. Juni
ds Js
4 . zwölf Wochentage vor Weihnachten, vom 11. bis einschließlich 16. und vom 18. bis einschließlich 23. Dezember
5. ein Wochentag vor Neujahr, 31.Dezember ds. Js. An diesen Tagen dürfen sämtliche offenen Verkaufsstellen in hiesiger Stadt für den geschäftlichen Verkehr bis 10 Uhr abends geöffnet bleiben und finden die Bestimmungen über die Mindeste nhezeit imd Mittagspausen der Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter in offenen Verkaufsstellen keine Anwendung.
Gießen, den 20. Januar 1916.
Gvoßherzogliches Polizeiamt Gießen.
Hemmerde. __
Bekanntmachung.
Betr- Feldbereinigung Langgöns: hier: Pachteutschädigungen.
In der Zeit vom 5. bis einschließlich 12. Februar l. I. liegt auf Gvoßh. Bürgermeisterei Langgöns
1 das Verzeichnis über die Zurückvergütnng von Pachtent- schädignngen infolge der Wied erbe nntzima des verschleißen alten Heerlveges als Zusuhrweg in Flur 27, für das Erntejahr 1915,
2 das Verzeichnis der Pachtentschädigungen über die Ver-
schleifung des alten Mühlgrabens in der Flur 3, solme über die neuen Gräben in den Litzelwresen Flur 10 und 18, für das Erntejahr 1915, „ _, r .
3. das Verzeichnis der Pachteutschädigungen infolge Verschtei- siing des Eselsweges imb des Kreuzweges für das Ernte- jalir 1915
zur Einsicht der Beteiligten offen. , . rr
Einwendungen hiergegen find bei Meidung des Ausschlusses innerhalb der oben angegebenen Offenlegungsfrist bei'Großh Bür- germeifteiei Langgöns schriftlich einzureichen und zu begründen. Friedberg, den 21. Januar 1916.
Ter Großherzogliche Feldbereinigungskommissär: Schnittspahn, Regienmgsrat.
Rotationsdrllck der Brühl'jchen Univ.-Buch- lind Steindruckerei. R. Lange, Gießen.


