8 1. Die Besitzer von beschlagnahmtem Brotgetreide könnenj das Getreide, sobald es ansgedroschen ist, dem Kommunalver- bande, zu dessen Gunsten es beschlagnahmt ist, jederzeit zur Verfügung stellen. Der Kommnnalverband hat gemäß den Vorschriften der Verordnung über den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem Ernteiahr 1915 vom 28. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 363) dafür zn sorgen, daß das Getreide innerhalb zweier Wochen abgenommen wird.
Tie im 8 20 der Verordnrmg vonr 28. Juni 1915 (Reichs- Gesetzbl. S. 363) begründete Verpflichtung der Reichsgetreideftelle, das ihr zur Verfügung gestellte Brotgetreide abzunehmen, bleibt hiervon unberührt.
§ 2. Tie Reichs getreidestelle, die Kommunalverbände, die Heeresverwaltungen und die Marineverwaltimg haben ftir das inländische Brotgetreide, das sie nach dem 31. Tezenrber 1915 und vor dem 15. Januar 1916 erworben haben, zwölf Mark fünfzig Pfennig, und für inländisches Brotgetreide, das sie vom 15. Januar an bis zum 17. Januar 1916 einschließlich erworben haben, elf Mark für die Tonne nachzuzahlen. Ter Empfänger der Rach«- zablung hat, wenn er nicht zugleich der Getreideerzeuger ist, den Betrag an den Getreideerzenger weiterzuzahlen, soweit dieser das Getreide nach dem 31. Dezember 1915 geliefert hat.
Ter Höchstpreis, der ftir Brotgetreide in der zweiten Hälfte des Monats März gilt, kann auf Antrag von den in Absatz 1 genannten Stellen für Brotgetreide, das bis zum 31. März 1916 zur Verfügung gestellt, aber nicht abgeliefert ist (Z 1), ausnabms- weise auch dann gezahlt werden, wenn es nicht vor dem 1. April 1916 hat abgeliefert werden können aus Gründen. die der Besitzer nicht zu vertreten hat und die außerhalb seines Betriebes liegen. Tie Nachzahlung darf nur erfolgen, wenn das Getreide bis zum 15. April 1916 abgeliefert mtd der Antrag bis zum 5. dlpril 1916 gestellt worden ist. I
§ 3. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 17. Januar 1916.
Ter Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.
XVIII. Armeekorps Stell vertretendes Generalkommando.
Abt. III b T.-Nr. 554/4. geh.
Frankfurt a. M., den 15. Januar 1916. Betr.: Unbefugte Herstellung von Dienstsiegeln.
Auf Grund des 8 9 b des Gesekes vom 4. 6. 1851 bestimme ich für den mir unterstellten Korpsbezirk und — im Einvernehmen mit dem Gouverneur — auch für den Befehlsbereich der Festung Mainz:
Wer es unternimmt, ohne schriftlichen, mit Siegel- oder Stempelabdruck versehenen und ordnungsmäßig unterschriebenen Auftraa einer Militärbehörde
1. Siegel oder Stempel mit auf Militärbehörden bezüglichen Inschriften,
2. Vordrucke zu Militärnrlanbsscheinen,
3. Vordrucke zu Militärfährscheinen
anzufertigen, oder bereits angefertigte Gegenstände dieser Art oder Abdrucke der zu 1. genannten Siegel oder Stempel außerhalb der dienstlichen Zuständigkeit an einen Anderen als die Behörde entgeltlich oder unentgeltlich zu verabfolgen, wird, sofern nicht nach den allgemeinen Straftefttzen eme höhere Strafe verwirkt ist, mit Gefängnis bis zu einem Jah!-e, oder beint Vorlieben mildernder Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. Ter Kommandierende General:
Freiherr von Gall, General der Infanterie.
Betr.: Ankauf von Dachkupfer usw.
An die Großh. Bürgermeiftereien der Landgemeinden des Kreises.
, Tie nachstehende Bekanntmachung wollen Sie alsbald in ortsüblicher Weise veröffentlichen.
Gießen, den 25. Januar 1916.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
Dr. 11 sin ger.
Stellvertretendes Generalkommando des XVIII. Armeekorps Abtg. II c/B Tgb. Nr. 159.
Bekanntmachung.
Im Interesse der öffentlichen Sicherheit irnrd hiermit Untersagt, bis auf weiteres Kupferbleche, die zum Bedecken von Dächern gedient haben, und kupferne Dachrinnen, sowie Abfälle davon anzukaufen
Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot werden, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, nach § 9 Zrffer „b" des Gesetzes über den Belagerungszustand vom
4. Junr 1851 bestraft.
Frankfurt (Main), den 22. Jmmar 1916.
Freiherr von Gall, General der Infanterie.
Bekanntmachung.
Betr.: Maßregeln gegen die Maul- imi> Klauenseuche.
Wir bringen zur allgemeinen Kenntnis, daß auf Grund der inr Reichsanzeiger veröffentlichten Nachweisung über den Stand der Manl- und Klauenseuche vom 15. ds. Mts. als verseucht zu gelten haben:
1. Im Großherzogtum die Kreise Darmstadt, Bensheim, Dieburg, Erbach, Offeubach, Gießen, Büdingen, Frredberg, Schotten, Mainz, Bingen, Oppenheim, Worms.
. 2. Im Reichsgebiet alle Bezirke mit Ausnahme von Lübeck
rn Oldenburg, Birkenfeld, Schwarzburg-Rndolstadt, Schwarzbnrg^ Sondershausen, Reuß ä. L., Reuß j. L., Schanmbnrg-Lippe. Gießen, den 24. Januar 1916.
Großherzogliches Kreisamt Gießen. _ I. V.: H em m er de.
Bekanntmachung.
B e t r.: Den Msbrnch der Maul- und Klauenseuche im Kreise Frtedberg.
In der Gemeinde M a s s e n h e i m wurde die Maul- und Klauenseuchje festgestellt. Gemarkungssperre ist angeordnet. Gießen, den 25. Januar 1916.
Großherzogliches Kreisamt Gießen. _ I. V.: Hemm er de.
Bekanntmachung.
Betr.: Die Fuhrwerkswage zu Lollar.
Nachstehend abgedruckte Ortssatzung nebst Gebührentarif werden hiermit veröffentlicht.
Gießen, den 26. Januar 1916.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
I. V.: H emm erde.
Ortssatzung
über die Benutzung der Gemeindefuhnverkswage zu Lollar.
Mit Genehmigung Großh. Ministeriums des Innern vom 6. Januar 1916 zu Nr. M. d. I. 20 063/15 und unter Zustimmung des Kreisausschusses des Kreises Gießen und der Gemeindevertretung der Gemeinde Lollar wird wegen Benutzung der Gemeiudeftrhrwerkswage zu Lollar auf Grund des Artikel 15 der Landgemeindeordnung bestimmt:
§ 1 .
Alle zur Verwiegung kommenden Gegenstände sollen durch einen vereidigten Wiegenteister oder dessen Stellvertre^r gewogen werden. Außer diesen hat niemand das Recht, auf der Wage zu wiegen. 'In dringenden Fällen kann jedoch in Anwesenheit des Bürgermeisters durch eine andere Person oder durch den Bürgermeister selbst gewogen werden.
§ 2
Der Wiegemeister ober befielt Stellvertreter haben der Aufforderung zuin Wiegen, im Falle rechtzeitiger Benachrichtigung, alsbald Folge zu leisten. Wenn dieselben der Aufforderung zum Wiegen nicht entsprechen, ist Beschwerde an die Großh. Bürgermeisterei zu richten, welche nötigenfalls Großh. Kreisamt Anzeige zu erstatten hat.
§ 3.
Der Wiegemeister oder dessen Stellvertreter haben über die von ihnen besorgten Geschäfte ein Tagebuch zu führen, in welchem unter fortlaufenden Nrmmern anzngeben ist:
а) Art des Wiegegeschäfts,
d) Datum der Verwiegung.
e) Name des Verkäufers und Käufers,
d) Art der gewogenen Gegenstände,
б) Gewicht derselben,
k) Betrag der erhobenen Wiegeiebührt
8 4.
Der Wiegemeister hat dein Verkäufer oder Käufer einen ddm Tagebucheintra^ gleichlautenden Wiegeschein, auf dem das Gewicht und der erAbene Gebührenbetrag angegeben ist, auszustellen.
8 5.
Am Schlüsse eines ict>en Vierteljah-es bat der Wieg enteister das Tagebuch abzuschlteßen und bm Bürgermeister zur Prüfung vorzulegen. Dieser weist die erhobenen Wiegegebühren dem meinderechner in Einnahme an, welche dann von dein Wiegemeister an die Gemeindekasse bezahlt werden müssen.
8 6 .
§ Der Wiegemeister und dessen Stellvertre!er werden vom Gemeinderat auf Widerruf ernannt und vom Großh. Kreisamt verpflichtet. Dieselben unterliegen als Geineindebeamte den ftir solche geltenden Disziplinarvorschriften.
8 7.
Vorstehende Satzung tritt am 1. Februar 1916 in Kraft.
Lollar, am 24. Januar 1916.
Großherzogliche Bürgermeisterei Lollar.
S ch nt i d t
Gebühren-Tarif
gemäß Artikel 187 der Landgemeindeordnung, genehmigt durch Verfügung Großh. Ministeriums des Innen: zu Nr. 20 063.45


