Ausgabe 
28.1.1916
Seite
2
 
Einzelbild herunterladen

Kraft. Der Reichskanzler bestimmt tot Zeitpunkt des Außerkvast- .trctens.

Berlin, den 13. Januar 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers Delbrück.

Bekanntmachung

über Käse. Vom 18. Januar 1916.

Im Sinne der Verordnung des Bundesrats vom 13. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 31) ist anzusehen als zuständige Behörde das Kreisantt, als höhere Verivaltnngsbehörde der Pwvinzialansschuß.

D a r m st a d t, den 18. Januar 1916.

Großherzvgliches Ministerium des Innern, v. Hombergk.

' Krämer.

Bekanntmachung

betreffend Ansführungsbestimmnngen zur Verordnung über das Verbot der Verwendung von pjlanzlichen und tierischen Oelen und Fetken zn technischen Zwecken vom 6. Januar 1916 (R.-G.-Bl. S. 3).

Auf Grund des § 3 der Bekanntmachung über das Mrbot der Verwendung von pflanzlichst rmd tierischen Oelen iini> Fetten zu technischen Zwecken vom 6. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 3) wird folgendes bestimntt

8 1. Der Reichskanzler stellt monatlich die Mengen und Arten pflanzlicher und tierischer Oele und Fette fest, deren Verarbeitung oder sonstige Verwendung zur Herstellung von Seife oder Leder jeder^Art gestattet wird.

Die Verteilung dieser Mengen auf die einzelnen Betriebe er­folgt durch den Kriegsausschnß für pflanzliche und tierische Oele und Fette, Berlin W. 8, Französische Strafe 65, und zwar hinsicht­lich der Zeder herstellenden Betriebe durch Vermittelung der Kriegsleder-Aktiengesellschaft. Berlin W. 8, Behrenstraße 46, und hinsichtlich der Seifenfabriken durch Vermittelung der Kriegs- abrechnungsstelle der Seifen- und Stearinfabriken, Berlin W. 8, Französische Straße 65.

Anträge sind unter Angabe der vorhandenen Bestände an pflanzlichen und tierischen Oelen und Fetten an die genantiten Ver- mittelnngsstellen zu richten.

8 2. Bis zum 31. Januar 1916 ist zur Herstellung von Leder jeder Art die Verarbeitung oder sonstige Verwendung von pflanz­lichen und tierischett Oelen und Fetten, zur Herstellung von Seife die Verarbeitung von Palmöl, Snlfuröl, Abfallöl, Oelsatz und Tranen mit Ausnahme von Ta mp f n i edi zin altra u, Waltran 0 1 *tnb 2 allgetnein gestattet.

Berlin, den 10. Januar 1916.

Ter Reicktskanzler.

Int Aufträge: Müller.

Bestimmungen

-nr Ausführung der Verordnung des Bnndesrats über Oele und

Fette vom 8. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 735).

Vom 11. Januar 1916.

Auf Grund des 8 4 Abs. 1 und des § 5 Abs. 2 der Verord­nung des Bnndesrats über Oele und Fette vom 8. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 735) wird folgendes bestimmt:

I.

Verlangt der Kriegsansschnß für pflanzliche und tierische Oele Und Fette gemäß 8 4 Abs. 1 der Verordnung des Bnndesrats über Oele rmd Fette vom 8. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 735) die Ueberlassunq und Verladung von Oelen und Fetten, so hat die Verladung an die vom Kriegsausschnß bezeichneten Läger unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Kriegsausschusses und unter vorheriger oder gleick-zcitiger Ucbersendung der Rechnungen, der Verfügungspheine und sonstigen Urkunden an ihn zu erlolgen.

Aus Verlangen des Kriegsausschusses ist die Beschaffenheit der Ware durch Entnahme von Proben festzustellen.

Die Vergütung, die der Verpflichtete nach 8 5 Abs. 2 der Ver- vrdnung des Bnndesrats über Oele und Fette vom 8. November (Reichs-Gesetzbl. S. 735) für die Aufbewahrung und pfleg­liche Behandlung vom Zeitpunkt des Gesahrüberganges zu erhalten vA, auf 0,10 Mark ficr jede angefangene Woche und für je 100 Kilogramm Rohgewicht festgesetzt. Die pflegliche Behandlung schließt die notwendige Verböttchernng ein.

III,

Dre nach § 5 Abs. 2 der Verordnung des Bundesrats über Oele imb Brette vom 8. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 735) su treffenden Feststellungen über beit Zustand der Oele und Fette tin Zeitpunkte des Gcsahrenüberganges haben zu enthalten: o £- e Soststellnng des Zustandes der Verpackung, d. die Feststellung der Mckwfsenheit der Ware durch Entnahme von Proben. Dabei ist in den Fällen, in denen der Kriegs­ausschuß nach Artikel I die Feststellung der Beschaffenst der Ware durch Ciitnahme von Proben bereits früher ver­engt hatte, .besonders fest^nstellen, ob die zuerst festgestctlte Bvschassenheit der Ware eine Aeitderung erfahren hat, und eure etwaige Aenderung dem Kriegsansschuß unverzüglich Mt zuzeigen.

IV.

Die Entnahme von Proben hat in Mengen von je 14 Kilo­gramm zu erfolgen, daß sie denr Durchschnittsinhalt des Fasses ent­sprechen. Koni men für einen Posten mehrere Fässer in Betracht, so kann «von jedem Fasse eine Probe in der gleichen Weise verlangt werden

Die Proben sind unter Bezeichnung der Ware und des Postens mit der dem Kriegsausschuß mitgeteilten näheren Bezeichnung zu versehen, zu versiegeln und aufzubewahren. Die Proben sind demi Krieasausschuß aus Verlangen einzusenden.

Berlin, den 11. Januar 1916.

Ter Reichskanzler.

Im Aufträge: Freiherr von Stein.

Bekanntmachung.

Ans Grund.des § 2 der Kaiserlichen Verordnungen vom 31. Juli 1914, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Waffen, Munition, Pulver usw. sowie von anderen Gegen­ständen des Kriegsbedarfs usw., bringe ich nachstehendes zur öffent­lichen. Kenntnis:

Es wird verboten die Ausfuhr und Durchfuhr von:

Holzschuhen.

Berlin, den 16. Januar 1916.

Der Reichskanzler.

Im Aufträge: Müller.

Bekanntmachung

einer Aenderung der Bekanntmachung über die Höchstpreise für Brotgetreide vom 23. Juli 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 458).

Vom 17. Jatutar 1916.

Der Bundesrat hat auf Grund des 8 5 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise vom 4. August 1914 in der Fassung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) folgende Bekanntmachung erlassen:

Artikel I.

In der Bekanntmachung über die Höchstpreise für Brotgetreide vom 23. Juli 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 456) lverden folgende Aenderun gen vor g eno in men:

1. 8 4 erhält folgende Fassung:Die Höckfft preise gelten nicht für Wintersaatgetreide bis znm. 18. Jatruar 1916, für Sommersaatgetreide bis zum 15. Mai 1916. Ms Saat­getreide im Sinne dieser Bekanntmachung gilt Kreide, das nachnwislich ans landwirtschaftlichen Betrie.nm stammt, die sich in beit letzten zwei Jahren mit ton Verkaufe von Saatgetreide befaßt haben."

2. 8 5 erhält folgende Fassung:Die Höchstpreise der 88 1, 2 erhöhen sich am 18. Januar 1916 um 14 Mark, ferner am 1. Februar, am 15. Februar, am 1. März und am 15. März 1916 weiter um je 1 Mark für die Tonne. Vom 1. April 1916 ab gelten die Höchstpreise der 88 1, 2."

3. Dem § 7 wird als Absatz 3 angefügt:Die Kommnnal- verbände und die .Reichsgetreidestelle sind bei Abgabe von Brotgetreide zu Saatzwecken an die Höchstpreise nicht ge-. butrdcn."

'Artikel!!.

Diese Bekanntmachung tritt mit ton Tage der Verkündung in Kraft

Berlin, den 17. Januar 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Delbrück.

Bekanntmachung

über die Einfuhr von Salzheringen. Vom 17. Januar 1916

Der Bundesrat lat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Er­mächtigung des Bnndesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4'. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verord­nung erlassen:

8 1. Salzheringe, die aus dem Ausland eingeführt werden, sind an die Zentral-Einkaufsgesellschaft nr. b. H. in Berlin zu liefern.

8 2. Der Reichskanzler kann die näheren Bedingungen für die Lieferung festsetzen und erläßt die erforderlichen Anssührnngs- bestimmungen. Er kann bestimmen, daß Zuwiderhandlungen mit Gefängnis bis zn sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zn fünf­zehnhundert Mark bestraft und daß die Salzheringe, auf die sich die Zuwiderhandlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht, eingezogen werden.

8,3. Der Reichskanzler kann Ausnahmen zulasscn. Er kann Vorschriften über die Durchfuhr von Salzheringen erlassen.

§ 4. Diese Verordnung tritt 'mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außer­krafttretens.

Berlin, den 17. Januar 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers'.

___ Delbrück. _

Bekanntmachung

über Brotgetreide. Dont 17. Januar 1916.

Der Bnndesrat hat ans Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Btcndesrats zu wirtschastlick^en dNaßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: