Ausgabe 
28.1.1916
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Nr. 8

28. Januar

1916

Bekanntmachung

über Käse vom 13. Januar 1916.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des B-uubesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen üsw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzblatt S. 327) folgende Ver- vrdrmng erlassen:

8 1. Für den Verkauf von Käse werden folgende Höchstpreise festgesetzt:

Hersteller- Laden preis pr ts Tr . * . für 50 kg für 0,5 kg

I. Hartkäse. in Mark in Mark

1. Bester, gespeicherter, wenigstens 3 Monate alter Runokäse nach Emmentaler Art mit einem Fettgehalte von wenigstens 40 vom.

Hundert der Trockenmasse.110 1,60

2. Emmentaler Älüsschuß, sotvie Käse nach Schweizer Art mit rinem Fettgehalte von weniger als 40, aber von wenigstens 30 vom

Hundert der Trockenmasse.100 1,50

3. Tilsiter, Elbinger, W ilstermarschkäse, Käse Nach Holländer (Gouda, Edamer) Art und anderer Hartkäse mit einem Fettgehalte von wenigstens 40 vom Hundert der Trochm->

masse. 110 1,40

4. Tilsiter,' Elbinger, Wilstermarschkäse, Käse nach Holländer (Gouda, Edamer) Art und anderer Hartkäse mit einem Fettgehalte von weniger als 40, aber von wenigstens 20 vom

Hundert der Trockenmasse.80 1,10

5. Hartkäse mit einem Fettgehalte von weniger

als 20 vom Hundert der Twcken masse ... 60 0,60

II. W e i ch k ä s e.

1. Weichkäse nach Camembert, Brie, Neu-, schateller, Münster Art mit einem Fettgehalte von wenigstens 50 vom Hundert der Trocken-,

masse. f20 1,50

2. Weichkäse nach Camembert, Brie, Neu- schateller, Munster An mit einem Fettgehalte von roeniger als 50, aber von wenigstens 40

vom Hundert der Trockenmasse.100 1,30

3. Weichkäse mit einem Fettgehalte von wenig-, stens 40 vom Hundert der Trockenmasse (Lim-

burger. Roncadur und ähnlicher Käse) . . 75 1,10

in Stücken von 60 oder 120 Gramm ver­packt (Frühstücks-- -oder Delikatestkäse) ... 85 1,20.

4. Weichkäse mit einem Fettgehalte von N>enig-

stens 15 Vom HundeN der Trockenmasse . 45 0,80

in Stücken von 60 oder 129 Gramm ver­backt (Frühstücks- oder Delikatestkäse) ... 55 0,90

5. Weichkäse mit einem Fettgehalte ton weniger

als 15 vom Hundert der Trockennmsse . . 40 0,60

III. Quark und Quarkkäse.

1. Gepreßter Molkereiquack (Rohstoff sürQuark-

käse) ..30

2. Speiscquark mit einem Wassergehalte von

höchstens 75 vom Hmcdert. 35 0,50

3. Frijcher Quarkkäse (Harzer, Spitz-, Stangen-,

Faust-- rmd ähnlicher Käse). 45 0,70

4. Ausgereister Quarkkäse (Harzer, SpiA-,

Stangen-, Faust- und ähnlicher Käse) ... 55 0,80

Herstellerpreis ist der Preis, der, abgesehen von den Fällen oes Abs. 3, beim Verkaufe durch beu Hersteller nicht überschritten werden darf. Er schließt die Kosten der lunckelsüblichen Verpackimg, der Beförderung zur nächsten Verladestelle des Herstell nngsortes Und der Verladung ein. Wird der Kaufpreis länger als 30 Tage gestundet, so darf ein Zuschlag bis zu zwei vom Hundert Jahres­zinsen über Reichsbankdiskont gefordert werden.

Ladenpreis ist der Preis, der beim Verkauf in Mengen bis zu 5 Kilogramm einschließlich durch den Hersteller oder den Hcnrdler an den Verbraucher nicht überschritten werden darf.

8 2. Der Reichskanzler kann zur Berücksichtigung veränderter Gestehungskosten die Höchstpreise nach Anhörung von Sachverstän­digen ab ändern.

8 3. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können zur Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in den verschiedenen Wirtschaftsgebieten Mrveichnngen von den Höchstpreisen für ihren Bezirk oder Teile ihres Bezirkes anordnen Zu Mweichungen nach oben ist die Zustimmung des Reichskanzlers erforderlich.

. Sie köimen innerhalb der für die einzelne Käseart festgesetzte Höchstpreise besolidere Höchstpreise für einzelne Käsesorten seftsetzen. Bei Verschiedenheit der Preise anr Orte der landwirtschaftlichen

oder gewerblichen Niederlassung oder am Wohnort des Käufers und des Verkäufers sttcd die für den Ort der landwirtschaftlichen oder gewerblichen Niederlassrmg oder den Wohnort des Verkäufers gellenden Preise maßgebend.

8 4. Die Landeszentrall>ehörden oder die von ihicen bestimraten Behörden können für den Verkauf durch den Handel, abgesehen von den Fällen des 8 1 Abs. 3, Zuschläge zum Herstellerpreis festsetzen.

8 5. Die Herstellung von anderem Käse als dem, für den int 8 1 Höchstpreise festgesetzt sind, ist verboten.

Diesifilt cttcht für Kräuterkäse und für Käse nach Roquefort-Art.

Die Landeszenttalbehörden köimen weitere Einschränkungen der Erzeugung hinsichtlich der Käsesorten nnd der Herstellcmgs-i mengen der einzelnen Käsesvrten treffen.

8 6. Die Vorschriften der Verordnung finden keine Anwendung auf Käse, der im Msland hergesbellt ist.

Ter Reichskanzler kann Bestiinmüngen über den Verkehr mit diesem Käse treffen. .Soweit er von dieser Befugnis keinen Ge­brauch macht, können die Landeszentralbehörden Besttmmungen über den Vertrieb und die Preisstellung dieser Käse im Kleinhandel treffeil. .Dabei kann besttmmt werden, daß Zuwiderhandlungen, gegen diese Bestimmungen mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft tverden.

8 7. Tie Beamten der Polizei und die von der Polizei beauf­tragten Sachverständigen sind befugt, in die Geschäftsräume, in denen Käse hergcstellt, gelagert oder verkauft wird, jederzeit ein­zutreten, daselbst Besichtigungen vorznnehmen, Geschäftsaufzeich­nungen einzusehen und nach ihrer Auswahl Proben zur Unter- fuchung gegen Empfangsbestätigung zu entnehmen.

Tie Unternehmer und Lcitr von Betrieben, in denen Käse berge stellt oder verkauft wird, sind verpflichtet, den Beamten der Polizei und den Sachverständigen Auskunft über das Verfahren bei Herstellung der Erzeugnisse und über die znr Verarbeittmg ge­langenden Stoffe, insbesondere auch über deren Menge nnd Her­kunft zu erteilen.

8 8. Die Sachverständigen sind vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung mrd der Anzeige ixm Gesetzwidrigkeiten verpflich­tet, über die Einrichtungen und Geschaftsverhältnisse, welche durch die Aufsicht #u ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu be­obachten nnd sich der Mitteilung und Verwertung der Gcschäfts- und Bettiebsgeheinmisse zu enthalten. Sie sind hierauf zu ver­eidigen.

8 9. Tie Unternehmer von Betrieben, in denen Käse hergestellt oder verkauft wird, haben einen Abdruck dieser Verordnung in ihren Betriebs- und Verkaufsräumen auszuhängen.

8 10. Tie Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung. Sie können besttmmen, daß Zuwiderhandlungen gegen diefe Bestimmungen mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehn hunder- Mark bestraft werden.

8 11. Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung znlassen.

8 12. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geld­strafe bis zu fünfzehnhundert Mark tvird bestraft:

1. wer den Vorschriften des 8 5 Abs. 1, § 7 Abs. 2 oder den

nach 8 5 Abs. 3 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt:

2. wer der Vorschrift des 8 8 zuwider Verscl-wiegenheit nicht

beobachtet oder der Mitteilung oder Verwertung von Geschäfts-

oder Betricbsgeheinnnssen sich nicht enthält:

3. wer den im 8 2 vor geschriebenen Aushang unterläßt.

Im Falle tun Nr. 2 tritt die Verfolgung nur aus Antrag des Unternehmers ein.

8 13. Tie zuständige Behörde kann Betriebe schließen, deren Unternehmer oder Leiter sich in Befolgung der Pflichten unzuver­lässig zeigen, die ihnen durch diese Verordnung oder die dazu er­lassenen Besttmmungen auferlogt sind.

Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig. Ueber die Be­schwerde entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgülttg. Di: Beschwerde bewirkt keinen Aufschub.

8 14. Tie Höchstpreise dieser Verordnung und die auf Grund dieser Verordnung festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffcicd Höchstpreise vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Rcichs- Gesetzbl. S. 516) in Verlmcdung mit den Bekanntmachungen vom 21. Jamcar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 25) und vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603.)

Tre Verordnung, betretend Einwirkung von Höchstpreisen auf laufende Verträge, vom 11. November 1915 (Michs-Gesetzblatt

S. 758) findet auf Verträge über Lieferung ton Käse entsprechende Anwendung: die nach % 2 Abs. 2 Satz 2 dem Verkäufer von Milch und Butter zustehenbe Befugnis, das Schiedsgericht anzu- ricfen, steht auch dem Verkäufer ton Käse zu.

§ 15. Diese Verordnung tritt mit dem 21. Januar 1916 in