länget eine Frachtvergütung Von 10 v. p. öü gewähren. Die 10 v. H. sind von den ermäßigten Eisen bahnfrachtsatzen für Thomasmehl zu berechnen. , ^ ^ . cm - -
Berpackmig: Die Lieferung erfolgt naa) Wahl der Werke \n haltbaren Papiersäcken oder Gewebesäcken. ~ >r
Wird in Pahiersäcken geliefert, so verstehen sich die Preise einschlieUich Sack. ^ . . _ . « ..
Werden Gewebesäcke verwendet, so wird bei Sacken Mit I.00 Kilogramm Fassungsvermögen ein Ausschlag von 40 Psg. >ur 100 Kilogramm, bei Säcken von 75 .Kilogramm Fassungsvermögen ein Ausschlag von 56 Psg. für 100 Kilogramm berechnet.
Die Säcke aus Webstoff sind, wenn sie unbeschädigt und zur Versendung von Thomasmehl noch verwendbar sind, gegen eine Vergütung von rr
65 Psg. für den Sack von 100 Kilogramm Fassungsvermögen und ^ „
50 Psg. für den Sack von 75 Kilogramm Fassungsvermögen frei Werk zurückzunehmen. _ .
Tie Entscheidung über die Brauchbarkeit der Sacke steht den Merken zu. v _ ar ,
Zahlung und Berechnung: Barzahlung mit IV 2 v. H. Abzug, her übliche Verbraucherrabatt von 1b Psg. für 100 Kilogramm ift bei der Berechnung abzuziehen.
Bekanntmachung
Aber künstliche Düngemittel. Vom 15. Januar 1916.
Im Sinne der Verordnung des Bundesrats über künstliche Düngemittel vom 11. Januar 1916 (R.G.Bl. S. 13) ist an zu sehen:
a) als zuständige Behörde das Kreisamt: ,
b) als höhere Verwaltungsbehörde der ProvinzialaNsschuß.
Dar m st a d 1, den 15. Januar 1916.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
v. Lomber gk._ Krämer.
verschiedenen in Betracht kommenden Zeitabschnitten besonders hinzuweisen.
Gießen, den 24. Januar 1916.
Großherzogliches Kreisaint Gießen.
vr. U s in g er._ _ ,
Bekanntmachung
iur Herbeiführung der beschleunigten Ablieferung von Gerste und .Hafer. — Wöm! 17. Januar 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Erniächtigung des BundeSrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: ^ t „ _
§ 1. Zur Förderung der Lieferung von Gerste und vaser auf Anweisung der Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung darf eine besondere Vergütung bezahlt werden, die für die Tonne beträgt: ^
1. wenn die Gerste und der Hafer bis zum 29. Feoruar 1916 einschließlich bei den Proviantämtern abgeliefert oder auf der Bahn oder dem Schiffe verladen ist: 60 Mark,
2. wenn die Ablieferung oder Verladung in der Zeit vom 1. März bis 15. März 1916 einschließlich erfolgt: 30 Mk.
Die Vergütung kann auf Antrag ausnahmsweise auch dann gewährt werden, wenn die Ablieferung oder Verladung des rechtzeitig ausgedroschenen Getreides nicht innerhalb der bezeichnten Frist hat erfolgen können aus Gründen, die der Lieferungspflichtige nicht zu vertreten hat und die außerhalb seines Betriebes liegen. Der Antrag muß bis zum 31. März 1916 gestellt werden.
lieber alle Streitigkeiten, die die Zahlung der Vergütung betreffen, entscheidet die von den Landeszentralbehörden bestimmte Behörde endgültig.
8 2. Soweit im Besitze landwirtschaftlicher Unternehmer befindliche, der Enteignung unterliegende Vorräte an Gerste und Hafer nicht bis zuM 31. März 1916 freiwillig dem Kommunal- verbände zur Abnahme angeüoten werden, wird im Falle der Enteignung der Uebernahmepreis um 60 Mark für die Tonne gekürzt.
8 3. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Mast.
Berlin den 17. Januar 1916.
Ter Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.
Bekanntmachung
tzur Herbeiführung der beschleunigten Ablieferung von Gerste und Hafer. — Vom 20. Januar 1916.
Auf Grund der Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers vom 17. Januar 1916 zur Herbeiführung der beschleunigten Ablieferung von Gerste und Hafer (Reichs-Gesetzblatt S. 40) wird folgendes bestimmt:
lieber alle Streitigkeiten, die die Zahlung der Vergütung betreffen, entscheidet endgültig der Provinzialausschuß.
Darmstadt, den 20. Januar 1916.
Großherziogliches Ministerium des Innern.
v. H 0 m b e r g k. Krämer.
Betr.: Wie vorstehend.->—
Nn das Großh. Polizeiamt Gießen und die Größt). Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Die beiden vorstehenden Bekanntmachungen sind in ortsüblicher Weise zur Kenntnis der beteiligten Kreise zu bringen.
Dabei ist auf die Wichtigkeit der festgesetzten Preise in den
Bekanntmachung
betreffend Aenderung der Verordnung über die Regelung des Vei> kehrs mit Hafer vom 28. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 393).
Vom 17. Januar 1916»
( Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die
Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzblatt S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Artikel I.
' In der Verordnung über die Regelung des Verkehrs mit Hafer vom 26. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 393) lverden folgende Aen- derungcn vorgeirommcn:
1. 8 6 Abs. 2 e erhält folgende Fassung: .
„Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe Mit Genehmigung der zuständigen Behörde selbstgezogenen Saathafer für Saatzwecke liefern, sofern sie sich nachweislich in den letzten zwei Jahren mit dem Verkaufe von Saathafcr befaßt haben. Die Reichsfuttermittelstclle bestimmt, in wclckwr Weise der Nachweis zu erbringen ist. Die bestimmungsmäßige Verwendung ist zu überwachen."
2.8 6 Abs. 2o wird gestrichen;
3. § 10 Abs. 2a erhält folgere Fassung:
„Für die Zeit vom 10. Januar bis 15. September 1916 für jeden Einhufer (8 6 Abs. 2a) eine Menge von 375 Kilo- granim, für jeden Zuchtbullen, für den die nach 8 6 Abs. 2a erforderliche Genehmigung erteilt ist, eine Menge von 125 Kilogramm. Dabei sind anzurechnen als seit dem 10. Januar 1916 verfütterte Mengen bei Einhufern l 1 / 2 Kilogramm, bei Zuchtbullen V 2 Kilogramm für den Tag. Hat der Besitzer nachweislich weniger oder mehr verfüttert, so werden die tatsächlich verfütterten Mengen angerechnet." ,
4. Im § 10 Abs. 2e wird hinter den Worten „befaßt hat" em- gefügt:
„und dies in der von der Reichsfuttermittelstelle bestimmten Weise nachgewiesen hat".
5. Im 8 20 Satz 2 wird das Wort „Sackleihgebühr" gestrichen: ferner sind die Worte „in keinem Falle" durch das Wort „nicht" zu ersetzen.
6. 8 20 erhält folgenden Absatz 2:
„Die dürfen in Fällen besonderen
Bedürfnisses mit Genehmigung der Reichsfuttermittelstelle den Zuschlag bis auf 9 Mark erhöhen."
Artikel II.
Die Kommunal der bände (lieb er schuß- und Zuschußverbände) haben die in ihrem Bezirke vorhandenen Hafervorräte, die nach 8 10 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Regelung des Verkehrs mit Hafer vom 28. Juni 1915 der Enteignung unterliegen^ auf Erfordern der Reichsfuttermittel stelle der Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung zur Verfügung zu stellen.
Zu dem im 8 16 der Verordnung über die Regelung des Verkehrs mit Hafer'vom 28. Juni 1915 vorgesehenen Ausgleich sind die Kommunal verbände nur insoweit berechtigt und verpflichtet, als ihnen nach Befriedigung der Anforderungen der Reichsfuttermrttel- stelle Vorräte zur Verfügung verbleiben. Soweit bei der Zentralstelle Hafer verfügbar bleibt, können nach Anweisung der Reichsfuttermittelstelle einem Kommunalverbande ans Antrag Mengen bis zur Höhe seines Miudestbedarfs zur Durchführung des Ausgleichs geliefert oder zurückerstattet werden.
Artikel III.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 17. Januar 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.
B e t r.: Wie.vorstehend. -
An das Großh. PaUzeiamt Gießen und an die Grogl). Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Mit Bezugnahme auf unsere besondere Umdruck-Verfüguugi vom heutigen Tage beauftragen wir Sie, vorstehende Bekanntmachung in ortsüblicher Weise zur Kenntnis der beteiligten Kreise zu bringen.
Gießen, den 24. Januar 1916.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
vr. U s i n g er. _
Bekanntmachung.
B ct r.: Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl; hier:
das Hinterkoru. „ . ...
Von dem Direktorium der Reichsgetreidestelle m Berlin sind die Bestimmungen hinsichtlich delr Verwendung des Hinterkorns erneut in Erinnerung gebracht und deren strenge Durchführung anbefohleu worden. Es darf hiernach von den Landwirten kein Hiuterkorn zurückbehalten, verschrotet oder verfüttert werden. Da über den Begriff „Hinterkorn" sehr verschiedene Ansichten bestehen, so sei hiermit erinnert, daß w i r k l i ch c s Hinterkorn nur daun vor - liegt, wenn es insgesamt höchstens 3 °/o der Ernte aus mackst. Dies


