Nr. 7
25. Alnirrar
1916
A Bekanntmachung
über künstliche Düngemittel. Vom 11. Jänirar 1916.
Der Bundesvat hat auf Grimd des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesvats zu wirtschaftlichen Maßnahmen üsw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Der- oronung erlasseii:
8 1. Beim Berkctufe der in der beigefügten Liste aufgeführten Düngemittel einschließlich Mischdünger an den Verbraucher dürfen die darin angeführten Preise nicht i'cherschritten werden. Diese Preise sind Höchstpreise ini Sinne des Gesetzes, beer essend die Höchstpreise vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 458) in der Zassvng der Bekanntmachung vom 17. Dezes über 1914 (Reichs- Gesetzbl. S. 516) m Verbindung mit den Bekanntmachuiigen von: 21-^anuar 1915 (Rerchs-Gefetzbl. S. 25) und vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603).
8 2. 1. Ist der Höchstpreis in der beigefügten Liste frei Wagglon Station des Lieferwerkes festgesetzt, so schließt er die Äosten der Beförderung bis zur Station des Lieferwerkes und die Kosten der Verladung daselbst ein.
Bei Mengen unter 5000 Kilogramm erhöht er sich um 50 Finnig für je angefangene 100 Mlogramur. Wird in diesen /?^Hon vom ständigen Lager ab verkauft und versairdt, so erhöht sich der Höchstpreis weiter um die Fracht, die der Verkäufer iiach weislich für die Beförderung der Ware von der Station des Lieferwerkes bis znni Lager bezahlt hat.
k.- Frachtausgangsstation (Parität)
festgesetzt, so schließt er die Kosten der Beförderung bis zilr Versandstation und die Kosten der Berladurrg daselbst ein. Ist die Fracht von der Versandstation bis zur Station des Empfängers hoher als die Fracht von der Frachtausgangsstation bis zu dieser Station so vermindert sich der Höchstpreis, ist die Fracht geringer, so erhöht er sich unl den Frachtuutnschied.
Bei Meiigen unter 5000 Mograuini erhöht sich der Höchst- um 50 Pfennig für je angefangeire 100 Kilogramm.
3. Ist der Höchstpreis frachtfrei Ernpfangs-statiou oder Boll- bahnstation oder Klembgli-nstatwn oder Schiffsladeplatz des Emv- fangec^ festgesetzt, so sastießt er die Kosten der Beförderung bis Sil dieser Station cm.
^^.,derügeii unter 10 000 Kilogramm gilt folgendes- u) Wird voni Lieferwerk ab tr-ersandt, so erhöht sich der Höchstes um die Mehrfracht, die aegeruiber dein Fraclstsatz für Wagenladmrgen v,>u 10 000 Kilogranmr nachweislich ent- steb Bei Mengen unter 5000 Kilogramm erhöht sich der Höchstpreis weiter um 50 Pfemiig für je angefangcne 100 Kilvgramin.
d) Wird vom stäirdigen Lager des Verkäufers ab versandt, so erhöht sich der Höchstpreis um 50 Pfennig für je angefan- gene 100 Kilogramm. Hat der Verkäufer gemäß a einen Frachtenchlag bezahlt, so erhöht sich der Höchstpreis weiter um diesen Zuschlag.
... § ^ Höchstpreise verstehen sich bei sämtlichen Dünge- ^rtl-elii Mit Aiisuahme von Thomasphosphatmehl und Kalkstickstoff für lofe verladene Wäre, ohne Berfuckurig
Bei Lieferung in Säcken erfolgt die Berechnung brutto für netto.
Außerdem darf, soweit sich aiis der beigefügten Liste nichts anderes avglbt, bei Lieferung in Gewebesäcken .Jute, Baumioolte üslv.) ein Aufschlag voll 1.50 Mark für 100 Kilogramm, in halt-' baren, emfack/eu Pcrprersäcken von 0.50 Mark, nr'mehrfachm Pa- piersäcken von 0.75 Mark, iit Papier ge wehes äcken von 1 Mark sur/OO Kilogramm bercchnet werden. Bei Lieferung in Käufers .die frei fftati-A des Lieferwerkes zrc stellen sind, darf eine rzullgebiihr von 0.20 Mark für 100 Kilogramm berechnet ,verden.
. ß Der Reichskanzler kann Höchstpreise für den Verkauf durch den Hersteller und im Großhandel festsetzeu.
8 5 Der Verkäufer hat dem Käufer spätestens bei Abschluß des Kaufvertrags eine schriftliche Mitteiluilg auszuhändigen, die enthalten muß Angaben über
1. die Art des Düiigemittels,
2. den Gehalt all Stickstoff, Phosphorsäure und Kali (K«0)
nach kg o/o, v “ '
3. die Form Löslichkeit), in der diese wertbestimmeuden Bestandteile darin enthalten sind.
Beim Weiterverkäufe hat der Verkäufer den: Käufer die Angaben zu lmederholen, die chm beim Eiiikauf gemacht wcwdeu sirid, es sei venu, daß rhin ihre Unrichtigkeit bekannt geworden ist
§0. SchwefelsaUi'es Ammoniak oder Natrium-Mmiouiumfulfat darf zur Herstellung von zum Verkaufe bestimmtem Mischdünger nur gemischt werden:
1. mit Superphosphat,
2. mit aufgeschlosseneui stickstoffhaltigem importiertem Guano tierischen Ursprungs,
, 3™ den Mischungen darf der Gehalt cm Stickstoff und wasser
löslicher Phosphorsäure nicht weniger als je 5 vom Hundert be- tragen. Bu emem Gehalte von weniger als 6 vom Hundert Stickstoff 'dürfen höchstens 10 vom Hundert wasserlösliche Phosphorit, bei höherem Stickstoffgehalte höchstens 12 vom Hundert wa»,erlöslwe Phosphorsäurc in der Mischung enthalten sein In den Mischlingen darf Kali (K 2 0) biß zu 8 vom Hmidert ent-t halten sem.
Mischungen aus schwefelsaurem Ammoniak oder Natrium'- Ammonium, ulfat und Kalisalzen dürfen nicht hergestellt werden.
Das Mischen von phosphorsäurehaltigen Düngemitteln — rmt Ausnahme von Superphosphat und aufgeschlossenem stickstoffhaltigem ausländischem Guano — mit stickstoffhaltigen Stoffen vier mit Kali,alzeii ist verboten: zulässig ist jedoch das Maschen von Kuoü-enmehl mit Kalisalzen.
8 7. Mischungen von Kunstdünger zum Verkaufe dürfeii fabrikmäßig Nur von solchen Betrieben hergestellt werden, die schon vor dem 1. August 1914 fabrikmäßig Mischungen von Kurlstdüiiger hergestellt haben. ^
§ 8. Kilochen, Knochenadfälte, Lederabfälle, WollstaUb und alle ähnlichen tteriichen Abfälle sind vor weiterer gewerblicher Verarbeitung zu Düngezwecken mit Benzol oder ähnlichen Extraktiv- ftof.m — mit Ausnahme von Benzin, Toluol und Solventnaphtha — oder aus aridere Weise so weit zu entfernen, daß nicht mehr als 1 vom Hundert Fett darin verbleibt.
. 8 0. Die Vorschriften dieser Verordnung gelteii nicht für lünst- nche Düngennttel, die nach Inkrafttreten dieftr Verordnung aus dem Ausland eingeführt werden. Ms Ausland gilt nicht das besetzte Gebiet.
8 10. Die zuständige Behörde kann Betriebe schließen, deren Unternehmer oder Leiter sich in Befolgung der Pflichten unzuver- tamg zeigen, die ihnen durch diese Verordnuug, insbesondere den 8 5, auferlegt sind.
Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig. Ueber die B» jchwerdc eattscheidet dre höhere Verwaltungsbehörde endgültig. Tie Be,ch,verde bewirkt fernen Aufsck>ub.
r . § 11- Mt Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe b^F^wuszehntausend Mark tvird bestraft, wer den Vorschriften der 88 6, 7 oder 8 zulmderhandelt.
8 12- Der Reichskanzler kann von den Vorschriften dieser Ver- ordmmg Ausnahmen gestatten. Er kann die Preise und Lieferungs- bediugungen anderiveit festsetzen. Er ist ermächtigt, die Vorschriften me,er ^eroromrug auf andere als die in der Liste genaunteu Gegen- ftaude auszudehnen und Preise dafür festzusetzen.
§ 13. Lieferungsvertrcige, die vor dcv.l Inkrafttreten dieser Ver- ordmrng zu höheren als den darin festgesetzten Höchstpreisen abgeschlossen ,md, gelten mit dem Inkrafttreten dieser Verordirung als zunr Höchstpreis abgeschlossen, soweit die Lieferung zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgt ist. Ein vor dem Jnkrafttreteir der Verord- deii Höchstpreis übersteigender Preis kann nicht zuruckgefvrdert werden.
8 14. Tie Vorschriften dieser Verordmrng finden auch An-, Wendung aiif andere als die in § 6 zugelassenen Mischungen von sttstveselfaurem Ainmoriiak oder NatrinwAmmoninlnsulfat mit Superphosphaten, anderen phosphorsäuvehaltigen Düngemitteln oder nlit Käli, die vor Jnkrafttreteir dieser Verordnung hergestcllt toorden srnd. ^ Bei der Berc^chuUng des Preises, der beim Verkaufe iticfjit überschritten werden darf, sind für die einzelnen Bestandteile dre rn der bergefligten Liste Mifgesührten Höchstpreise maßgek>eiid ^ dreis für das Kilogramm °/o Kalk (L.-0) 20 'Pfeniiig nicht übersteigen darf.
< ß 1^- Die Verordiwng tritt mit dem Tage der Verkündung, r L § 1 f ? nt o ^ 15- Ja^ruar 1916 in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 11. Januar 1916.
Ter Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.
Lifte der Dürrgemittcl und Preise. Superphösphate und Mischungen von Superphosphot mit schwefi-lsnurl-m Ammoniak oder Natrinm-Ammonium- sulfat uiU) Katt.
Die Preise sind für drei Gebiete festgesetzt:
^Gebiet I Umfasst: Pommern, Ost- »cud Westw-eußen, Posen, Schlesieii, Brandenburg Oft (d. i. ösllich der Linie Belzig-- W iese nburg—Borst rn—O rair renbu rg—Steel itz).
Gebiet II umfaßt: Mittel- und Westdentschlaird, Königreich Sachsen, Schleswig-.Holfteiu, beide Mecklenburg, Branderrbura West (d. r. an und westlich der Linie Belzig—Wiesenburg—Berlin— Oranienbiirg—Strelitz).
e ,. ^biet HI umfaßt: Königreich Bayern einschließlich Pfalz, Königreich Württemberg, Großherzogtum Badcnr, Elsaß-Lothrin-


