Ausgabe 
21.1.1916
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Kreisblatt M den Kreis Metzen.

Nr. 6 _ 81. Januar _ 1916

Bekanntmachung

über die Einfuhr von Margarine aus dem Ausland.

Vom 12. Januar 1916.

Auf Grund des Z 13 der Verordnung des Bundesrats über Oele und Fette vom 8. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 735) wird folgendes bestimmt:

Die Vorschrift im § 14 Abs. 2 der Verordnung über Oele und Fette vom 8. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 735) wird auf Margarine ausgedehnt. ^

Diese Bestimmung tritt mit dein Tage der Verkündung in Kraft.

Berlin, den 12. Januar 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Delbrück.

-Lusführungsbestimmurrgeu

über die Einfuhr von Margarine aus dem Ausland.

Vom 12. Januar 1916.

Auf Grund des 8 14 der Verordnung über Oele und Fette vom 8. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 735) in Verbindung mit der Bekanntmachung vom 12. Januar 1916 (Reichs-Gesetz­blatt S. 25) bestimme ich:

§ 1. Die nach den: Inkrafttreten dieser Bestimnrungcn aus dem Ausland eingeführte Margarine darf nur durch die Zentral- Einkaufsgesellschaft m.b.H. in Berlin in den Ver­kehr gebracht werden. Wer nach diesem Zeitpunkt Margarine aus dem Ausland einführt, hat sie an die Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. £>. zu verkaufen und zu liefern.

8 2. Wer aus dem Ausland Margarine einführt, ist ver­pflichtet, der Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. 5). unter Angabe von Menge, Preis und Bestimmungsort unverzüglich nach der im Ausland erfolgten Verladung der Margarine Anzeigi: zu erstatten, auch alle sonstigen handelsübliche Mitteilungen an die Gesell­schaft weiterzuleiten. Er hat ferner den Eingang der Margarine und deren Aufbewahrungsort der Gesellschaft unverzüglich anzu­

zeigen.

Die Anzeigen und Mitteilungen erfolgen telegraphisch; sie sind schriftlich, zu bestätigen. , ^ .

8 3. Wer auf Grnud des 8 1 an die Zentral-Etnkaufsgcpell- schaft m. b. £>. zu liefern hat, hat die Margarine bis zur Ab­nahme durch die Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren, zu behandeln und sie auf Verlangen der Gesellschaft an -einem von ihr zu bezeichnenden Orte zur Besichtigung zu stellen. Er ist verpflichtet, etwaige Vcrladungs- anweisnngen der Gefellsstraft zu befolgen.

8 4. Die Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. §). soll nach Emp­fang' der Anzeige von der Eitrfuhr, und wenn eine Besichtigung, vorgcnommen wird, nach der Besichtigung erklären, ob sie die Margarine übernehmen will. Das Eigentnnr geht mit dem Zeit­punkt auf die Gesellschaft über, in dem die Ucbernahmeerklärung dem Veräußerer zügelst.

8 5. Die Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H. setzt den Ueber- nahMeprcis fest.

8 6. Alle Streitigkeiten zwischen der Zentral-Ernkaussgeell- schast m. b. 5). und dein Veräußerer über die Lieferung, die Auf­bewahrung und den Eigentumsübergang entscheidet endgültig ein Ausschuß. . _

Dieser besteht ans einem Vorsitzenden und vier Mrtglredern, sowie deren Stellvertretern, die sämtlich vom Reichskanzler er­

nannt werden.

Der Reichskanzler kann allgemeine Grundsätze aufstÄlen, Die der Ausschuß bei seinen Entscheidungert befolgen soll.

Der Ausschuß bestimmt, wer die baren Auslagen des Ver­fahrens zu tragen hat. ^

§ 7. Ausgenommen von diesen Bestimmungen sind gering­fügige Mengen, die als Reiseproviant oder Im Grenz verkehre aus dem Ausland eingeführt werden, sofern die Einfuhr nicht zu Handelszwecken erfolgt.

Jinvieweit im übrigen Ausnahmen von diesen Bestimmungen zugelasseu werden, bleibt besonderer Anordnung Vorbehalten.

8 8. Als Ausland im Sinne dieser Bestimmungen gilt nicht das besetzte Gebiet. _ _

§ 9. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehntausend Mark wird bestraft, wer den Vorschriften in 88 1. 2 oder 3 zuwiderhandelt.

§ 10. Diese Bestimmungen treten am 11. Januar 1916 in

Kraft.'

Berlin, den 12. Januar 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers Delbrück,

Bekanntmachung

über Saatgetreide. Vom 13. Januar 1916.

Der Bnndcsrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Er­mächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen stsw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verord­nung erlassen:

Artikel L

Mit büm Beginne des 15. Januar 1916 ist alles im Reiche vorhandene Saatgetreide, soweit es aus der Beschlagnahme nach der Vevordnung über den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem Erntejahr 1915 vom 28. Juni 1915 (Reiehs-Gesetzkl. S. 363) freigewvrdeu ist, für den Kommnnalverband beschlagnahmt, in dessen Bezirk es sich befindet. Saatgetreide, das sich zu diesem Zeitpunkt auf dem Trattsport befindet, wird für den Kommunal-' verband beschlagnahmt, in dessen Bezirk es nach beendetem Trans» Port abgeliefert wird.

Für das hiernach beschlagnahmte Saatgetreide gelten die Vor­schriften der Verordnung über den Verkehr mit Brotgetreide und M6hl ans dem Erntejahr 1915 vom 28. Jnni 1915.

Wer mit dem Beginne des 15. Januar 1916 hiernach beschlag­nahmtes Saatgetreide im Gewahrsam hat. ist verpftichtet, es dem Kommunalverbande des Lagerungsortes bis zum 20. Januar 1916, getrennt nach Arten und Eigentümern, anznzeigen. Saatgetreide der genannten Art, das sich zu dieser Zeit auf dem Transporte befindet, ist von den Empfängern unverzüglich nach dem Emp­fange dem Kommunalverbcmde auzuzeigen. Der Kommunalverband hat der Reichsgetreidestelle bis zum 1. Februar 1916 Anzeige zu erstatten. In der Anzeige sind die einzelnen Brotgetreide arten getrennt au fzu fuhren.

Wer die ihm nach Abs. 3 Satz 1,2 und 4 obliegende Anzeige nicht in der gesetzten Frist erstattet, oder tver wissentlich unrichtige oder unvollständige Angabe.! macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Aionaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark

bestraft.

Artikel II.

In der Verordtrung über den Verkehr mit Brotgetreide ünd Mehl aus dem Erntejahr 1915 vom 28. Juni 1915 (Reichs* Gesctzbl. S. 363> t tobst der Äcndernng dieser Verordnung vom 19. August 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 508) werden folgende Aen- derungcu vorgenom'men:

1. Im Z 2 nnrd hinter 6 gestrichen:a und b".

2. Im ^ 6 wird dem Abs. 1 b angefügt:das gleiche gilt ft'ir erworbenes Saatgetreide. Als Saatgetreide im Sinne dieser Verordnt mg gilt ttur Saatgetreide, das nachweis­lich ans landivirtschaftlichen Betrieben stammt, die sich in den letzten zwei Jahren mit dem Verkaufe von Saat­getreide befaßt haben."

3. Im 8 6 wird Abs. 1 6 gestrichen.

4. Im 8 7 wird hinter 6 gestrichen:a Und b".

5. Im § 9 Nr. 5 ist statt§§ 5, 6" zu setzen8 5".

6. Im §18 Abs. 2 ist voraufbeivahrt" cinzn fügenund Mts Saatgetreide".

7. Dem § 20 nnrd als Abs. 3 angefügt:

Tie 91 eichsgetreiheftclle kann

a) anerkanntes Saatgetreide auf Antrag des Erzeuger-,

b) Getreidemengcn, die zur Aussaat ivt nächsten Wirtq

schaftsjahre benötigt werden,

von der Lürrechrtung ans den Bedarfsanteil (§ 14 Abs. 1 e) oder auf die festgesetzten Mengen (§ 14 Abs. 1 f) ans­in ehmen.

8. Im § 32 erhält Ms. 3 folgende Fassung:Diese Vor­räte, sowie die Vorräte nach 8 20 Äbs. 3 sind aus zu-- sondern imb von der Enteignung auszunchmen; sie wer­den mit der Aussonderung von der Beschlagnahme nicht frei."

Artikel III.

Die Verordnung tritt ntit dem Tage der Verkündung iw Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des krafttretens.

Berlin, den 13. Januar 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Delbrück.

B e t r.: Saatgetreide.

An das Groß-. Polizeiamt Gießen und die Großh. Bürger­meistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wir beauftragen Sie, die vorstehende Bekanntmachung m ortsüblicher Weise zur Kenntnis der Bevölkerung zu bringen. Gießen, den 19. Januar 1916.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

Dr. Usin ger.