Bestimmungen
|fuc YlusfülMng der Verordnung des Bnndesrats über Oele und Fette twm 8. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 735).
Vom 11. Januar 1916.
Aus Gruich des § 4 Abs. 1 und des § 5 Abs. 2 der Ver- des Vundesrats über Oele und Fette vom 8. November lJlo (Netchs-Gesetzbl. S. 735) wird folgendes bestimmt:
Verlangt der Kriegsansschuff für pflanzliche und tierische Oele Und Fette gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung des Bundesrats über Oele und Fette vom 8. November 1915 (Reichs-Gesetzbl.
735) die Uebma,sung und Verladung von Oelen und Fetten, so hat die Verladung an die vom Kviegsausschuß bezeichneten «aser unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Käiegsausschusses und unter vorheriger oder gleichzeitiger Uebersendung der Rech- crfolml' Verfügungsscheine und sonstigen Urkunden an ihn zu
Auf Verlangen des Kriegsausschusses ist die Beschaffenheit der Ware durch Entnahme von Proben festzustellen.
Die Vergütung, die der Verpflichtete nach § 5 Abs 2 der ^ovordnung des Bundesrats-i'iber Oele und Fette vom 8. Novem- i.91.) lRcrcho Geietzbl. S. 735) für die Aufbewahrung und pflegliche Behandlung vom Zeitpunkt des Gefahrüberganges zn er- halten hat, wird auf 0,10 Mk. für jede angefangene Woche und für ie 100 Kl logramm Rohgewicht festgesetzt. Tie pflegliche Be- yaiulung schließt die notwendige Verböttcherung ein.
III.
Die nach« § 5 Abs. 2 der Verordnung des Bundesrats über Oele und Fette vom 8. Nvveinber 1915 (Reichs-Gesetzbl. S 735) trefn nden Festskellnngcn iiber den Zustand der Oele und Fette rm Zeitpunkt des Gefahmberganges haben zu euth alten-
1. üw PMllnng des Zilstanb.es der Verpackung,
2. che Feststellung der Beschaffenheit der Ware durch Ent-
Taki ist in den Fällen, in denen der Sff'f 116 Artikel I che Feststellung der Besckwffen- chit ver Ware durchl Entnahme von Proben bereits früher rj?*«' besonders festznstellen, vb die zuerst fcstge- stellte Beschaffenheit der Ware eine Aenderung erfahren hat. Und eme etwaige Aenderung dem Kriegsausschuß unverzüglich anzuzergen.
IV.
^tnahmc von Proben hat in Mengen von je % Klg m erfolgen das; sie km Durchschnitts inlmlt des Fasses entsprechen Kommen für erneu Posten nwhrere Fässer in BetraeL so kann von kskmFaff eine Probe m der gleichen Weise verlangt werden, mif i Pl.oben smd Unter Bezerehnnng der Ware und des Postens Kriegsausschuß mitgeteiltcn näheren Bezeichnung L anfziubewahren. Die Proben smd
oem .nnegsausschuff ans Verlangen einzusendm.
Berlin, den 11. Januar 1916.
cv nr .Der Reichskanzler.
_ _Iw Aufträge: Freiherr v. Stein.
. nr t , Bekanntmachung
fatrpffcnb Aussühruttgsbestimmungen mir Verordnung über haS
qLi Lr 5°" pflanzlichen und tierischen Oelen
iund Feilen zu tech°nschen^8weKn vom 6. Januar 1916 (Reichs
Auf Grund des 8 3 der Bclannimachiuna über das Verbot der ^rwmdrma von pflanzlichen und tierisch^ Oelen und Fetten
L^ir^olaLs b-stimutt-^ 1916 (RcichZ-Tesciibl.
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Verteilung dieser Mengen auf die einzelnen Betriebe er-
luilfje't? 1 »4nk l W fi aU ^ l& 4?rf Wawmt und tierische Oele t' O V Im r Französische Straffe 65, und zwar lnn- fichtlill) der Leder her Helle irden Betriebe durch Vermittelnna kr Kn^Lekr--Aktiengefellschaft, Berlin W 8, lefi dö u„S
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bcr^'fkv^rrÄ 1 3 w ^ a r u " ar 1916 ist zur Herstellung von Le- PflanzkLi?nd^erch^ oder sonstige Verwendung von
KrasMis.'"
Berlin, den 10. Jammr 1916.
, 4 „ . Bekanntntachung
betreffend bic Prüfung und Beglaubigung von Fischversandgefäßerl für den Eisenbahnverkehr.
au ml § 1 ber Verordnung vom 23. März 1912
(Reg.-Blatt S. 213) zur Ausführung der Maff- und Gewichtsordnung vom 30. Mai 1908 (Reichsgesetzblatt Seite 349) wird folgendes bestlinnrt:
§ 1. Hölzerne oder metallene Fischversandgefäße für den Eisenbahnverkehr werden sofern sie nicht eichfähig sind, nach Maßgabe folgender Bestimmungen auf den Raunigehalt geprüft und beglaubigt:
1. Die Gefäße können Tonnen-, Kübel-, Kannen-, auch Kasten- und ähnliche Formen haben und mit Luftlöchern, Luft- zusuhrungsrohren., Einsatzkästen für Eis und anderen zur Altung der Fische dienenden Hilfseinrichtungen versehen
^ Raumgehalt ist derjenige grüßte Raum zu ver
stehen, der bei wagerechter oder senkrechter Stellung der wauptachse und bei unverschlossenen Oeffnungen des Getues außer von den Wandungeil entweder von besonderen Begrenzungsarren oder von dem höchsten möglichen Wasserspiegel begrenzt wird. Die Raunigehaltsermittlung erfolgt nach dem bei der Eichung der Fässer vorgeschriebenen Verfahren.
3. Die Angabe des Raumgehalts erfolgt in ganzen Litern, und zwar auf dem Gefäße selbst oder auf einem n't ennbar imt ihm verbundenen Schilde durch Einbrennen, Aufschlagen
a <rv CC ci n sonstiger, zwecknräßig erscheinender Wei'e.
4. Die beglaubiguLig dieser Angabe erfolgt durch Einbrennen oder Ltufschlagen des Wortes „Eichamt" und der darunter gesetzten, durch einen wag erschien Strich in Bruchform getrennten Ordnungsnummern des Anites.
Beglaubigungsscheine sind den Gefäßen nicht bei- zngeben.
! "^d Beglaubigung von Fischversand-
! oefaßen sind auf Grund des ersten Abschnitts, Ziffer 1 der Ge- ^^onordnung voni 17^ Juni 1912 für eichamtliche Prüfungen Äs Beglaubigungen außerhalb des eichpflichtigen Verkehrs (Reg.- ^'4- ^ die gleichen Gebühren zu berechnen wie für Eichung Größe nach der Eichgebüheenordnung vom 18 - Dezember 1911 (Reichs-Gefetz-Blatt S. 1074).
kf der Prüfung und Beglaubigung, sowie auch
bei Prüfungen ohne Beglaubigung oder wenn sich die Gesäße als undicht erweisen, smd die gleichen Gebühren zu erheben
tnrt-wi' 0 İ^ 0 ung von Fifthversandgefäßen sind bis auf
wettere^ nur die ^Großh. Eichämter D a r m st a d t, Mainz und WorNis befugt (vergl. §11 der Bekanntmachung vom 25. März 1912 die Eichbehorden betreffend — Ren-Bl. S. 215 - sowie deren Anhang). - '
Ziese Bekanntmachung tritt sofort in Krass. Gleichzeitig 7 Bekanntniachung der Grofch Eichungs-Inspektion vom ^ vmtOOss^^^offlgNisse der Großh. Eichämter zur Begrau- tre^f nd ?Ä^V ^^dgefa^ den Eisenbahnverkehr betreffend (Reg.-Bl. S. 101) nebst den zusätzlichen beigesüaten Be- gehobe^n^b" bn Kaiserlichen Nornml-Eichungs-KomNiission auf-
Darmstadt. den 7. Januar 1916.
Großherzo glich es Ministerium' des Innern. _ __v. Hombergk.
Bekarrrttmachnk-g.
3l §2 der Kaiserlichen Verordnungen vom
31. ^uli 1.114, bctresssend das Verbot: 1 der Ausfuhr nnb üchr von Waffen, Mimitivn, Pulver uswf 2 W’&h
H A? U 9 ^^?fsen, die bei der Herstellung und dem Betriebe von Gegenständen des Kriegsbedarfes zur Verwendung ae- langen bringe ich nachstehendes zur öffentlichen Kenntnis ^ ^
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T;er Reichskanzler.
Im Aufträge: M ü. l l e r.
^Z^^bichskanzler. Aufträge: M ülle r.
XVIII. Araueekorps.
Stellvertretendes Generalkommando. m. tr . ^tnib Tgb.-Nr. 89. Frankfurt a. M., 12. 1. 16 dem Auslands" Wareninhalt „ach
Verordnung.
Im Interesse der öffentlichen Sicherheit bestimme ick dast- ? 1 p Ä^^enden Gesetze feilte höhere Strafe androhen itach ^1651 bestraft wLk den Belagerungszustand VoTT Ä
1 l' n e S a f be f fe ISaul Inders Und die unrichtige
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9 Dl- ^ Ausfuhrerklärungen zu Postpaketen.
' % ii r .Inhaltsangabe widersprechende Versendung von Druckschriften, schriftlichen Mitteilungen, Abbildungen oder


