Ausgabe 
18.1.1916
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IHm<isfienc oder den Beamten der Polizei und beauftragten Sach- verl bändigen zur Einsickft vorzulegen, ferner die im 8 4 der Ber- ordmina vom 16. Dezember 1915 bestimmte Auskunft zu geben.

ß 6. Die Ausfertigung der Zucker-Zuteilungsscheinc erfolgt nur gegen eine gleichzeitig mit dem Antrag auf Ausfertigung an die Zucker- Zuleilungsstelle zu entrichtende Gebühr von 10 Pfg. für jeden zuzuteilenden Doppelzentner Zucker. ^ ^ ^

Die Gebühr wird zur Deckung der Kosten der Zucker-Zutei- lunasstelle nach näherer Weisung des Reichskanzlers verwendet.

8 7. Zuwiderhandlungen werden geinäß 8 8 Nr. 4 der Bun- desvalsverordnimg vom 16. Dezember 1915 (Rerchs-Gesetzbl. S. 821) mit Geldstrafe bis zu cintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft.

.Berlin, den 30. Dezeniber 1915.

Der Reichskairzler.

, Im Aufträge: Freiherr von Stertt«

Bell' ' HerfleNung Von Süßigkeiten.

Wir bringen die vorstehend ab gedruckte Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 30. v. Mts. zur Kenntnis der Bevölkerung mit Lem Anfügen, daß die in der Bekanntinachung erwähnten Bor­drucke in Nr. 1 des Zentralblattes für das deutsche Ruch, J-ahr- jgnjl 1916, abgedruckt sind (einzusehen in der Registratur des

Wegen' verspäteter Mitteilung der Bekanntmachung kann die Frist in 8 2 nicht eingehalten werden: die Abgabe der Erklärung hat deshalb so bald als möglich zu erfolgen (siehe auch Kreu-blatt Nr. 113, Bekanntmachung vom 16. bezw. 20. Dezember 1915). Gießen, den 15. Januar 1916.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

Dr. Us ing er. __

Bekanntmachung

betreffend Saatkartoffeln. Pom 6. Januar 1916.

Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bnndesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen Usch, vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Ver­minung erlassen: w hc cm

§ 1. Die Höchstpreise für Kartoffeln gelten bis zum 15. Mar

1916 nicht für Kartoffeln, die . . . r ~ .

1 vom Erzeuger unmittelbar an Landwirte als Saat- kartofseln zur Aussaat verkauft werden, oder L von Händlern, die von der höheren Verwaltungsbehörde die Erlaubnis zum Handel mit Saatkartoffeln «erhalten haben, als Saatkartoffeln gekauft werden oder v von zugelassenen Händlern (Nr. 2) als Saatkartofteln a n andere zugelassene Händler oder an Land­wirte verkauft werden oder an solche Personen, welche durch eine Bescheiniguna der Ortspolizeibehörde dey Nach­weis erbringen, daß sie m der Lage sind, die anzukaufenden Kartoffeln unmittelbar zu Saatzwecken zu verweisen.

Der in Nr 2 'vorgesehenen Erlaubnis bedürfen auch die land­wirtschaftlichen Geiwssenschaften mrd landwirtschaftlichen Vernne 2. Die Erlaubnis zum Handel mit Saatkartofteln (8 1 Rr 2) wird von der höheren Verwaltungsbehörde erteilt, in deren Bezirk der Hmrdler seine gewerbliche Nieder­lassung hat. Sie gilt für das ReickMebiet und ist jederzeit widerruflich. Sie darf wir einer dem Bedürfnis uttsprechend beschränkten Anzahl von Personen erteilt werden, die abgesehen von landwirtschaftlichen Genossenschaften und landwirtschaftlichen Vereinen bereits vor dem 1. August 1914 den ge-, werbsmäßigen Handel mit Saatkartoffeln aus- geÜbt haben müssen.

L 3. Die zngelassenen Hmrdler haben besondere Bücher über

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ihre Ge

. :schäftsabschlüsse in' Saatkartoffeln zu führen. Sie haben barin den Namen des Vertragsgegners, die Menge und den Preis sichtlich zu macheii. Auch ist anzugeben, ob der Vertragsgeaner Landwirt, Hmrdler oder eine nach § 1 Pr. 3 sonst zugelassens

dieser Buchführung sind auch Landwirte verpflichtet, die gewerbsmäßig Haatkartoffeln züchten und verkaufen.

ß 4. Die nach 8 3 zu führenden Bücher sind der zuständigen Behörde auf Verlangen jederzeit vorzulegen.

8 5 . Die Landeszentralbehörden erlassen dre .Bestimmungen zur AusWnmg dieser Verordnung ^... . ^ ...

§ 6. Zuwiderhandlungen gegen dre Vorschriften mt 8 3 und 4 dieser Verordnung sowie die nach 8 5 erlassenen Bestimmung^ werden mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mtt Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft. __ .. .

§ 7 Verträge über Lieferung von Saatkartoffeln, die vor dem 29. Oktober 1915 zu einem höhern als dem Höchstpreis oder nach dem 28. Oktober 1915 zu Höchstpreisen abgeschlossen sind wnden aufgehoben, soweit nicht Lieferung bei Inkrafttreten dieser Ver­ordnung erfolgt ist. . - ~ ^

8 8. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung iv Kraft.

Berlin, den 6. Januar 1916. .

Der Stellvertreter des Reichskanzlerst ^ Delbrück.

Bekanntmachung

betreffend Saatkartoffeln. Vom 10. Januar 1916.

Auf Grund des 8 5 der Verordnung des Bundesraks, be­treffend Saatkartoffeln, vom 6. Januar 1916 (R.-G.-Bl. S. 5) wird folgendes bestimmt:

§ 1. Im Sinne der Verordnung ist anzusehen:

a) als höhere Verwaltiingsbehörde der Provmzialaüsschuß.

b) als zuständige Behörde das Kreisamt.

8 2. Diese Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündigung!

in Kraft.

Darmstadt, den 10. Januar 1916.

Großherzogliches Ministerium des Innern. e v. Hombergk. Krämer.

An die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des i Kreises und Grohh. Polizeiamt Gießen.

Unter Hinweis auf 8 1 Ziffer 3 vorstehender Bekanntmachung vom 6. Januar 1916 weisen wir Sie an, keine Bescheiniguirg auszustellen, ehe Sie nicht uns davon Mitteilung gemacht haben. Außerdem hat jede Bescheinigung genau die Menge Kartoffeln anzugeben, die der Betreffende nach Ihrer Prüfung zur Saat braucht. Weiter machen wir Ihnen zur Pflicht, darüber zu wachen, daß die Kartoffeln tatsächlich zur Saat verwendet werdem Jede Zuwiderhandlung ist anzuzeigen, auch werden wir selbst nach Möglichkeit die Verwendung nachprÜfen lassen.

Gießen, den 14. Januar 1916.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

I.V.: Lan germann. _

Bekanntmachung

über die Preise von Marmeladen. Vom 11. Janüar 1916.

Auf Grund der 88 12 imib 16 der Verordnung über die Errich­tung von Preisprüfungsstellen und die Verforgungsregelung vom 25. September/4. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 607 und 728 ff.) wird folgendes besttmMt:

8 1. Marmeladen dürfen zum Verkaufe nur feilgeboten wer­den, wenn sie in einer für den Käufer leicht erkennbaren Weise einen Vermerk auf der Verpackung tragen, ans der sich ergibt, welche Sorte (IV der Bekanntmachung deS Herrn Reichskanz­lers vom 14. Dezember 1915, Reichs-Gesetzbl. S. 817) den Inhalt der Verpackung bildet. Ferner muß ans der Verpackung in leicht erkennbarer Weise das Gewicht angegeben sein und zwar ent­sprechend den Festsetzungen des Herrn Reichskanzlers in der Be­kanntmachung vom 14. Dezember 1915 unter II bei Verpackungen in Fässern oder in sonstigen (Gefäßen über 15 Kilogramm das Run­ge wicht (Nettogewicht), bei anderen Verpackungen das Rohgewicht

(Brutto für Netto). ^ n . _

§ 2. Zuwiderhandlungen werden nach § 17 der Verordnung vom 25. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 607 ff.) bestraft.

3. Diese Anordnung tritt am 15. Januar 1916 in Kraft, armstadt, den 11. Januar 1916.

Großherzogliches Ministerium des' Innern.

v. Hombergk. Kramer.

Bett.': Tie Preise von Marmeladen. «

Wir bringen die vorstehend abgedruckte Bekanntmachung vom 11. ds. Mts. zur Kenntnis der Bevölkerung Unter Hm weis auf die Bekanntmachung vom 14. Dezember 1915 (Kreisblatt Nr. 113). ließen, den 14. Januar 1916.

Gwßherzogliches Kreisamt Großen.

_ I. B.: Langermann. _

Bekanntmachung

betreffend Aenderung der Postordnung vom 20. März 1900.

Vom 9. Januar 1916.

Auf Grund des 8 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 26. Oktober 1871 lReichs-Gesetzbl. S. 347) und des 8 5 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Erleichterung des Wechselprotestes, vom 30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 321), sowre auf Grmrd der Bekanntmachung des Bundesrats vom 6. Januar 1916 (Rerchs- Gesetzbl. S. 2), betreffend die Fristen des Wechsel- und Scheck- reckts für Elsaß-Lothringen, wird die Postordnung vom 20. Marz

19 1° Im ^18 3 ^,Postprotest" erhalt der Absatz v unter B und C

o^^L^^P?stprotestaufträge mit Wechseln, die in Ostpreußen in den Regierungsbezirken Allenstein und Gumbmnen, so­wie in den Kreisen Gerdauen und Memel zahlbar ftnd, oder mit solchen in anderen Teilen Ostpreußens oder rm Stadtkreise Danzig zahlbaren gezogenen Wechseln,, die als Wohnort des Bezogenen einen Ort angeben, der üt AUem der bezeichnten Teile Ostpreußens (Regierungsbezirke Allenstern und Gunrbinnen, Kreise Gerdauen und Memel) lregt, werden erst an folgenden Tagen nochmals zur Zahlung vorMzergrr

a) wenn der Zahlungstag des Wschselsm der Zest vom 30. Juli 1914 bis einschließlich 28. Januar 1916 ein- getreten ist,

b) wenn der Zahlungstag des Wechsels am 29. Januar 1916 oder später eintritt,

am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage,