Ausgabe 
18.1.1916
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Nr. 5

18. Januar

1916

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Bekanntmachung

betreffend Ergänzung der Bekanntmachung über die Preise und sonstigen Vergütungen für Kraftsuttermittel vom 19. Aug. 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 504).

Vom 6. Januar 1916.

Der Bundesrat hat auf Grund der §§ 5, 6 der Verordnung Uber den Verkehr mit Kraftfuttermitteln vom 28. Juni 1915 (Reuchs-Gesetzbl S. 399) beschlossen, die Bekanntmachung über die Prerse und sonstigen Vergüttingen für Kraftsuttermittel vom 19. August 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 504) wie folgt zu er­gänzen:

Den im 8 1 der Bekanntmachung genannten Gegenständen treten hinzu: Preis für 1 t

(1000 Kg.)

<r> r 5 ^. Mark

Peluschken. 350

Hülsenfrüchte, die für die menschliche Er-

nährung nicht geeignet sind. 350

Gemenge von Gerste mit Hülsenfrüchten 300

Absalle der BuchweizenUrüllerei (Buch­weizenschalen und Kleie. 48

Rizinusmehl, entgiftet .... ' 240

Futter, das durch Verarbeitung des Heide­krauts auf Futtermehl hergestellt ist . 25

Eicheln, lufttrocken. 190

Eicheln, ganze, gedörrt (nicht mehr als 15 vom Hundert Wasser enthaltend) . 340

Eicheln, gedörrt (nicht mehr als 15 vom Hundert Wasser enthaltend) u. geschält 440

Roßkastanien, lufttrocken .... 150

Roßkastanien gedörrt (nicht mehr als 15 vom Hundert Wasser enthaltend) und gequetscht . 280

Kraft^H Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in

Berlin, den 6. Januar 1916.

Ter Stellvertreter des Reichskanzlers.

_ _ Delbrück.

Bekanntmachung

über vorübergehende Zollerleichterungen.

Vom 6. Januar 1916.

.. Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bilndesrats zu wirtschafttichen Maß nahmen usw vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) fol gende Verordnung erlassen:

. Die nachstehend aufgeführten'Waren bleiben bis auf weiteres bei der Einfuhr zollfrei:

a) aus Nummer 47 des Zolltarifs Aepfel, Birnen, Quitten, Mch' unverpackt oder nur in Säcken, bei je mindestens 50 kg Rohgewicht,

b) aus Nummer 123 des Zolltarifs Krabben, lebend oder nicht lebend, auch bloß abgekocht oder eingesalzen, auch von der Kruste befreit.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler besttmmt beu Zeitpunkt des Außer krafttretens.

Berlin, den 6. Januar 1916.

Der Reichskanzler.

__ In Vertretung: H elfferich. _

Bekantttmachuttg

über die Herstellung von Süßigkeiten. Bonr 30. Dezember 1915.

Auf Grund des 8 1 Ws. 2 der Verordnung des Bnndesrats über die Herstellung von Süßigkeiten und Schokolade vom 16 Do ^ember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 821) wird folgendes bestimmt .8 1. Tie Regelung und Ueberwachung des Verkehrs mit Zucker zur Verarbeituirg in gelverblichen Betrieben, in denen Süßigkeiten im Sinne der 83 1 und 3 Ws. 2 der Bundesrats­verordnung vom 16. Dezember 1915, sei es allein oder zusammen Mit anderen Waren. hergestellt werden, wird einer Zucker-Z utei- lungsstelle für das deutsche Süßigkeitengewerbe übertragen. Diese Zilcker-Zuteilungsstelle wird unter Wfficht des Reichskanzlers tRelchsamt des Innern) von der Vereinigung Deutscher Zuckerlva ren- und Schokoladefabri'kanten e. B. in Würzburg verwaltet.

8 2. Unternehmer gewerblicher Betriebe, in denen Süßig- retten hergestellt werden (Süßigkeiten-Hersteller), haben der Zucker-Z ut eilungs stelle in Würz bürg bis spätestens 15. Januar 1916 unter Benutzung der als Anlagen 1 und II heigefügten Vordrucke Erklärungen abzugeben:

* Zuckermengen die sie in der Zeit vom 1. Oktober

ff * tem &er 1915 verarbeitet haben oder zur Verfügung hatten, und zwar gesondert

E C q Abarbeitung zu Süßigkeiten im Sinne des M w, der Verordnung vom 16. Dez. 1915,

b) nachl der Verarbeitung zu anderen Waren e) nach den Zuckermengen die sie nicht verarbeitet oder franbe!)- lC <mbelcr ®«f e ^ügt haben (j. B. im

2. über die Zuckrmengen, über die sie am Januar 1916 in ihrem Gewerbebetriebe verfügten.

Mangels ausreichender Wfzeichnungen über die in der Zeit vom 1 Oktober 1914 bis 30. September 1915 im Besitze gewesenen und verarbeiteten Zuckermengen und über deren Ausscheidung den unter Zister 1 bezeichnten Berwendungsartcn sind Sck,atzUngen zulässig. Gleiches gilt, sofern der Betrieb am 1. Ok- VgiI nicht bestanden oder in der Zeit vom 1. Oktober

1914 _ o lg ä 11°- September 1915 Unterbrechungen erfahren hat.

8 3. Tie Zucker-Zuteilungsstelle hat die nach 8 2 abgegebenen Erklarungeri der Süßigkeiten-Hersteller zu prüfen oder durch von ihr beauftragte Sachverständige prüfen zu lassen. Sie ist befugt, ° eim ?' e 5J en der Erklärungen selbst Schätzungen vorzunehmen.

uteilungsstclle setzt danach die Zuckermengcn fest, welche die Sußigkeiten-.Hersteller gemäß 8 1 der Bundesratsoerord- ming vom 16. Dezember 1915 im Jahre 1916 zu Süßigkefteft verarbeiten dürfen (Zuckeranteil). Die Zucker-Zuteilnngsstelle Zn» beinachgewiestnen, unverschuldeten und ansnahmsweisen Betriebsstörungen während der Zeit vom 1. Ottvber 1914 bis 30. September 1915 eine entsprechende Erhöhung des Zuckeranteils Mirnehmen. Sie kann die Zuteilung von der Erfüllung besttmmter Vorschriften über die Verwendung abhängig machen.

Gegen die Festsetzungen der Zucker-Zuteilungsstelle ist Be- schweede an einen Beschive-rdeansschuß zulässig. Der Beschioerde- ausschug besteht aus einem Vorsitzeiiden, einem Vertreter des Vor­sitzenden, zwei Vertretern der Vereinigung Deutscher Zuckerwaren- und Sck/vkolades«bnkanten e. V. in Würzburg und je einem Ver­treter des Verbandes Deiitscher Schokoladefabrikanten in Dresden und des Verbandes ^Deutscher Keksfabrikanten in Berlin. Die nähe-^ ren Bestimmungen bleiben Vorbehalten.

Tie Entscheidung des Besch'.verdcausschusscs ist endgültig.

. 3 j- Süßigkeiten-Hersteller dürfen vom 1. Januar 1916 Qb «Er für ihre Betriebe, und zwar nicht bloß zur Verarbeitung zu Süßig siten, sondern auch zur Verarbeitung zu anderen Waren oder, zu .<kdereii Zwecken (Handel), sei es käuflich oder zur Ver- arbeittlng gegen Lohn usw., nur beziehen, iveun sic gleichzeitig den Adgebeni der Zuckermengen die von der Zucker-Zitteilungs- stelle Antrag nach Muster der Anlage III auszufertigenden: Bezugsscheine über die jeweils zu übernehmenden Znckermengen aushäncngen.

Wgeber von Zuckermengen dürfen Zucker an Sünigkeiten- Hersteller nur gegen Llushändignng der Bezugsscheine' über die abzugebendeii Zuckermengen liefern: sie haben den Enipfang der Bezugsscheine innerhalb einer Woche nach Ucbergabe der Zucker­mengen unter Benutzung des vom Zuckerbezugsschein abgctrennten Vordrucks mittels eingeschriebenen Briefes an die Zuckcr-Zutei- lnngsstelle ailzuzeigen.

Die Zuckerbezugsscheine sind nur für die darin benannten Sü­ßigkeits-Hersteller zur Benutzung gültig. Die Neberttagiingen der Znckerbezugsscheine an andere sind verboteii.

Die Abgeber von Zucker haben die von den Süßigkeiten-Her- stellern übergebenen Zucke rbez ugsscheine anfzubewahren niid auf Verlaugeu der Zucker-Zuteilungsstelle oder den nack) 8 4 der Ver­ordnung vom 16. Dezember 1915 befugten Beamten der Polizet und beauftragten Sachverständigen zur Ettisicht vorzulegen.

_ 8 5. Von den am 1. Januar 1916 zum Gewerbebetriebe der

Süßigkeüen-Hersteller verfügbaren und von diesem Tage ab dazu übernommenen Zuckermengen dürsm zur .Herstellung von Süßig­keiten nur jene Meiigen verarbeitet werden, welche dem Zrukei - anteil des Süßigkeiten-Herstellers entsprechen.

Ueber den BeKn.g und die Versvendung von Zuckernrenge haben die Süßigkeiten-L>ersteller Unter Benutzung des als 'Anlag '

IV gegebenen Musters Buch zu führen, woraus außer dem Bezug der Zuckers ersichtlich sein muß,

1. welckse Zuckermengen sie in ihren Betrieben vom 1. Januar 1916 an zu Süßigkeiten verarbeitet haben:

2. welck^' Zuckermengen sie in ihren Betrieben vom 1. Januar 1916 an zu anderen Waren verarbeitet haben;

3. welche Zuckermengen sie nicht verarbeitet oder unverarbeitet an andere abgegeben haben;

4 welche Mengen von Süßigkeiten und anderen Waren sie her­gestellt haben.

Tie Süßigkeiten-Hersteller haben diese Bücher, sowie ihre son­stigen Grschäftsaufzeichnunaen auf Verlangen der Zncker-Zutei-