Ureisblatt tut <** Kreis Gietzen
Nr. 4
14. Aannar
1916
Bekanntmachung
Wer das Verbot 'der Verwendung von pflanzlichen und tierischen Orlen und Fetten zu technischen Zwecken.
Vom 6. Januar 1916.
Ter Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. von: 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: ^
8 1. Butter, Butterschmalz, Kunstspersesett und
SüNveineschmalz dürfen zu technischen Zwecken nicht verarbeitet oder sonst verwendet werden. , ^
Das Verbot findet touf die Herstellung von Nahrungsmitteln !keine Anwendung.
ß 2. Pflanzliche und tierische Oele und Fette dürfei, zur Herstellung voll Seife oder Leder jeder Art nicht verarbeitet oder sonst verwendet loerden. 1 Sie dürfen ferner nicht gespalten werden.
Die Bestimnrungen des Abs. 1 gelten nicht für das bei der Herstellung von Leder anfallende Fett, insbesondere das Leimleder.
8 9. Der Reichskanzler kann das Verbot des ß 1 auf andere pflanzliche und tierische lFette und aus Oele dieser Art, das Verbot des 8 2 auf andere Verwendungszwecke ausd-ehnen. Er kann Ausnahmen voil den Vorschriften dieser Verordnung Anlassen.
8 4. Wer den Vorschriften der 88 1. 2 zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft.
8 5. Diese Verordnung tritt m it d ent 15. Januar 1216 in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Tie weitergehcnden Beschränkungen in der Verwendung von Oelen und Fetten, die durch die Verordnung über die Verwendung von Erdölvech und Oel vom 29. dlpril 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 275), die Verordnung über die Verwendung tierischer und pflanzlicher Oele und Fette von: 9. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 646) und die Verordnung über das Verbot des Anstreichcns mit Farben aus pflanzlichem oder tierischem Oel vom 14. Oktober und 11. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 671, 758) angeordnet worden sind, bleiben unberührt.
Die Vorschrift im 8 12 der Verordnung über Oele und Fette von: 8. Novenrber 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 735) tritt außer Kraft.
Berlin, den 6. Januar 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.
Bekanntmachung.
Auf Grund des 8 2 der Kaiserlichen Verordnungen vom 81. Juli 1914, betreffend das Verbot 1. der Ausfllhr und Durcki- fuhr von RolLtoffen, die bei der Herstellung und dem Betriebe von Gegenständen des Kriegsbedarfs zur Verwendung gelangen,
2. der Ausfuhr und Durckisuhr von Eisenbahn material aller Art usw., bringe ich nachstehendes zur öffentlichen Kenntnis:
Es wird verboten die Ausfuhr und Durchfuhr von:
Trägern der Nummer 785 a des Statistischen Warenver- «eickmisses; Formeisen: nicht geformtes Stabeiseu, auch Bandeisen der Nummer 785 b des Stattstischen Warenverzeichnisses.
Berlin, den 6. Januar 1916.
Der Reichskanzler.
__ Im Anstrage: Nt ü Her. _
Bekanntmachung.
9kuf Grund des 8 2 der Kaiserlichen Verordnung vom 91. Juli 1914, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Waffen, Munition, Pulver und Sprengstoffen sowie« von anderen Artikeln des Kriegsbedarfs und von Gegenständen, die zur Herstellung von Kriegsbedarfsartikeln dienen, bringe ich hierdurch nacksstehendes zur öffentlichen Kenntnis:
Es wird verboten die Ausfuhr und Durchfuhr von:
geglättetem ([ötintertcm) Druckpapier, Vulkanfiber der Nummer 651 o des Statistischen Warenverzeichnisses.
Berlin, den 7. Januar 1916.
Der Reichskanzler.
_ Im Aufträge : Müller. _
Aendernng der Anordnungen vom 25. September 1915 (gentralblatt für das Deutsche Reich Nr. 42 S. 393) zu der Bekanntmachung über zuckerhaltige Futtermitel vom 25. September 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 614).
Vom 1. Januar 1916.
8 5 des Artikel 1 der Anordnungen von, 25. September 1915 kZentralblatt für das Deutsche Reich Nr. 42 S. 393) zu der Bekanntmachung über zuckerhaltige Futtermittel vom 25. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 614) erhält folgende Fassung:
8 5. Die Bevgütung für Melassekesselwagen darf 3 Mk., für Melasseholzfässer darf 5 Pfg. und für Melasseeisenfässer darf 20 Pfg. für den Tag nicht übersteigen (8 12 Abs. 2).
Für Fässer, die nicht binnen einem Monat zurückgelieferlj sind, darf der Verlader auch Bezahlung mit 5 Mark für das Holz- faß und mit 50 Mark für das Eisenfaß verlangen. Tie Leihen gebühr fällt in diesem Falle fort.
Berlin, den 1. Januar 1916.
Ter Reichskanzler.
Im Aufträge: Jung. _
Bekanntmachung.
Betr.: Msdrusch des Hafers.
Im Anschluß an unsere Bekanntmachung betr. Ausdrusch von Brotgetreide vom 12. Januar 1916 (Gießener Anzeiger vom 13. Januar 1916, erstes Blatt Seite 9) fordern wir hierdurch alle Besitzer von uirausgedroschenem Hafer auf, auch diesen gleichzeitig mit dem Brotgetreide bis zum 1. Februar 1916 ausdreschen zu lassen und die fchzustellenden Mengen bei den betr. Bürger-, meistereicn sofort anzumelden. Zuwiderhandlungen sind strafbar. Gießen, den 13. Januar 1916.
Gvoßherzogliches Kreisamt Gießen«
Dr. Using er.
Betr.: Wie oben.
An das Großh. Polizeiamt Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Die vorstehende Bekanntmachung ist sofort öffentlich bekannt zu machen. Bis zum 3. Februar abends erwarten wrr Ihrer,! Bericht über die gewonnenen Hasermengen.
Fe hl ber ich t ist ebenfalls zu erstatten.
Gießen, den 13. Januar 1916.
Gwßherzoglichcs Kreisamt Gießeir.
Dr. Using er.
Bekanntmachung.
Betr.: Bereitung von Kuchen: hier Ausführimg der Verordnung vom 16. Dezember 1915.
Großh. Ministerium des Innern hat mitgeteilt, daß zu den mehlartigen Stoffen im Sinne von 8 1 der Verordnung vom 16. Dezember 1915 auch Kartoffelmehl gehört, ebenso wie Maismehl. Tapiokamehl. Der Zweck der Verordnung ist Ersparung von Zucker und Butter.
Gießen, den 12. Januar 1916.
Großherzogliches Kreisamt Gießen. _ I. V.: Lan g er mann. _
Bekanntmachung.
Betr.: Ausdrusch von Brotgetreide.
Aus Anordnung des Kriegsminifteriums wird bestimmt gemäß 8 3 der Bundesratsverordmmg vom 28. Jum 1915:
1. Alles Brotgetreide ist bis spätestens den 1. Februar 1916 auszudreschen.
2. Verantwortlich für den Befolg der Anordnung ist der Besitzer. Neichen die für den Ausdrusch erforderlichen Hilfsmittel nicht aus (Maschinen, Kohlen, Betriebsstoffe), ist telegraphisch bei uus Antrag zu stellen, da die Reichsgetreidestelle in Berlins Aushilfe zugcsagt hat.
Fehlt cs an Maschinisten und Arbeitern, ist direkter umgehender Antrag an das stellvertretende Generalkonunando des 18. Armeekorps in Frankfurt a. M. zur Freigabe von Mannschafteü zu stellen unter Angabe der notwendigen Dauer der Beurlaubung, des Namens nnd des Truppenteils (möglichst aus Ersatzformatio- nen in Frankfurt).
3. Die durch Herbcischaffung und Benützung der Hilfsmittel und Personen entstehenden Kosten fallen den Besitzern zur Last.
4. Wer obigen Anordnungen zuwiderhcmdelt, wird nach 8 57 der Bundesrats-Bekairntmachung mit Gefängnis bis zu 6 Mona- ten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft.
Gießen, den 12. Januar 1916.
Grvßherzogliches Kreisamt Gießen.
I. V.: L an g e r ma n n.
Bekanntmachung.
Betr.: Krankenversicherung der unständig Beschäftigten.
An die Großh. Bürgermeistereien der örtlichen Melde- und Zahlstellen der Allgemeinen OrtSkrankcnkasse und der Landkrankenkasse deS Landkreises Gießen.
Tie unständig Beschäftigten haßen sich selbst zur Eintragung in das Mitgliedcrverzeichuis der allgemeinen Ortskrankenkasse oder, sofern sie vorwiegend in der Landwirtschaft beschäftigt sind, in das Mitgliederverzeichnis der Landkrankenkasse anzu melden. Die Meldungeg der unständig Beschäftigten haben bei den Melde-,


