Kreisblatt für den Kreis
Nr. 3 11. Januar
Bekanntmachung
Mer die Wiederholung der Anzeige der Bestände von Verbranchszucker. Vom 27. Dezember 1915 Aus Grund des § 1 Abs. 4 der Bekanntmachung über Ber- ütcSX « 2/. Mai 1915 (Reift’«*»«. S, 308) bc-
^ Wer^Verbra uchszucker mit Beginn des 1. Januar 1916 in Gelvahrsam hat. ist verpflichtet, die vorhandenen Mengen getrennt nach Arten und Eigentümern unter Nennung der Eigentümer der Zentraleinkaufs-Gesellschst m. b. H. in Berlin anzuzelgen. Zu diesem Zweck haben die Berechtigten, deren Zucker rn fterndem Ge- ivahrsam liegt, den Lagerhaltern nach dem 1. Januar 1915 unverzüglich die ihnen zu stehenden Mengen anzuzeigen. Die Anzeigen an die Zentraleinkanfs-Gesellschaft m. b. H. smd bis znm 10. Januar 1916 abzusenden. Anzeigen über Manien, die sich mit Begum des 1. Januar 1916 aus deni Transport befinden, smd unverzüglich nach dem Enipfange von dem Empfänger zu erstatten.
Die Anzeigepflicht erstreckt sich nicht .
1 auf Mengen die im Eigentnme des Reiches, eines Bundesstaates oder Elsaß-Lothringens, insbesondere im Eigentnme der Hoeresverloaltungen oder der Marineverwaltung, sonne aus Mengen, die im Eigentum eines Kommunalverbandes stegeii i
2. auf Mengen, die insgesamt weniger als 50 Doppelzentner betrage,:.
Berlin, den 27. Dezember 1915.
Ter Reichskanzler. 1 Im Aufträge: Jung. __
Bekanntmachung
über die Verwendung von Milch zur Herstellung von Süßigkeiten und Schokolade. Vom 29. Dezember 1915.
Auf Grund des § 7 Ms. 2 der Verordnung des Bundesrats über die Herstellung von Süßigkeiten und Schokolade vom 16. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 821) wird folgendes bestimmt:
Bon deni Verbote der Verwendurrg von Milch zur Herstellung von Süßigkeiten und Schokolade werden ausgenommen:
1. ausländische Trockenmilch und Trockensahne, sowie in Gesäßen von 5 Kilogramm Gesamtgewicht und mehr einge- führte eingedickte Milch:
L. die am 16. Dezember 1915 in den unter die Verordnung fallenden Betrieben vorhandenen Vorräte von inländischer Trockenmilch, Trockensahue und eingedickter Milch;
9. die am 16. Dezember 1915 bei Herstellern von Trockenmilch und Trvckensahne vorhandenen Vorräte von inländischer Trockenmilch und Trockensahue.
II.
Die Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung
hi Kraft.
Berlin, 29. Dezember 1915.
Der Reichskanzler.
__ Im Aufträge: Freiherr v. Stein. __
Bekanntmachung.
Mit Zustimmung des Herrn Reichskanzlers hat der Kriegsausschuß für pflanzlich und tierische Oele und Fette die durch Verpflichtungsschein mit den Margarine- und Speisefettfabriken, sowie den Margarine- und Spcisefetthandel vereinbarten Groß- und Kleinhandelspreise mit Wirkung vom 3. Januar 1916 ivie folgt geändert:
Tie Großhandelspreise dürfen für Margarine von 1,26 Mk. auf 1,45 Mk.. die für Speisefette aÜer Art mit 100 v. H. Fettgehalt, wie Schm elzmarg arme, Pflanzenfett, Rinderfett, Kunst- speisesett usw., von 1,52 Mk. auf 1,69 Mk., die Kleml-andelspreise für den direkten Bezug der Verbraucher bei Margaarine von 1,40 Mark auf 1,60 Mk. und bei Speisefetten aller Art mit 100 v. H. Fettgehalt von 1,64 Mk. auf 1,64 Mk. — sämtliche Preise für das Pfund berechnet — 'erhöht werden.
Durch diese Bekanntmachung iverden die Aiigaben in den Ver- pflichtungsschmen in der oben angegebenen Weise geändert, so daß der Wsatz zn den neuen Preisen vom 3. Januar morgens ohne besondere Bekanntmachung durch den Kriegsausschuß oder die .Margarinefabriken erfolgt.
Berlin, den 28. Dezember 1915.
Ter Reichskanzler.
Im Austrage: Freiherr von Stein.
XVIII. Armeekorps.
Stellvertretendes Generalkommando.
Mt. II c/B. Tgb.-Nr. 20.
Frankfurt (Main), 5. Januar 1916. Betr.: Versteigerung von Eichenrinde, Fichtenrinde und G c r b l o h e.
Nachstehendes Trahtschreiben des Kriegsministeriums Nr. CH. II. 75/1. K. R.'A. zur Kenntnis:
„Ersuchen bekanntzugeben: Auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand 8 9 d wird die Versteigerung von Eichenrinde, Fichtenrinde und Gerblohe bis zur Bekanntgabe demnächst zu erwarte,stier Hüchstpreisverordnung verboten."
Von Seiten des Gcnercukommandos.
_ Im Aufträge: M o o fo, Oberstleutnant. _ _
Betr.: Das Gesetz, die Landstände betreffe,rd, vom 3. Juni 1911. An den Oberbürgermeister der Stadt Gießen und an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
In Verfolg einer von den beiden Kammern der Stände angenommenen Resolution beauftragen wir Sie auf Anordnung! des Großh. Staatsministeriums, die in Ihren Gemeinden wohnenden oder dorthin zuziehenden Angehörigen anderer Bundesstcucken darauf aufmerksam zu machen, daß sie nur bei Erwerb der hessischen Staatsaugehörigkeit wahlberechtigt zu den^Wahlen des LcmdtaHs find und daß der Erwerb der hessischen Staatsangehörigkeit ern Aufgaben einer anderen Staatsangehörigkeit nicht bedeutet.
Bis zum 15. Februar 1916 ist uns zu berichten, daß dies go- schehen ist.
Gießen, den 7. Januar 1916.
Großherzoalichs Kreisamt Gießen.
Or. U si n g e r. __
Betr.: Benutzung von Leichen zu wissenschaftlichen Zwecken an
der Landesuniversität 1915.
An das Größt). Polizeiamt Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Sie wollen uns bis spätestens 20. Januar 1916 berichten, ob im Jahre 1915 Leichen an das anatomische Institut der Großh. Landesuniversität Gießen abgeliefert worden sind oder nach den bestehenden Vorschriften abzugeben gewesen wären, aber nicht dorthin befördert worden sind. Letztenfalls sind die Gründe anzugeben, aus denen die Anlieferung unterblieben ist.
Gießen, den 6. Januar 1916.
Großherzogliches Kreisamt Gießen. _ I. V.: Banger nt an n.
Nachstehende Bekanntmachung"wird hiermit veröffentlicht.
Gießen, den 6. Januar 1916.
Großherzogliches Kreisamt Gießen (Vcrsicherungsanit).
I. V.: L a n g e r m a n n.
Bekanntmachung
Mer die Anrechnung von Militärdienstzeiten und die Erhaltung von Anwartschaften in der Invaliden- und Hinterbliebenen- versichecung. Vom 23. Dezember 1915.
Ter Bundesrat hat aus Grund des 8 3 des Gesetzes über die Er- mäck)tigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: . t
§ 1. Während des gegenwärtigen Krieges in deutschen oder österreichisch-ungarischen Treusten zurückgelegte Militär dien stzeiten (8 1393 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Reichsversichruirgsordnung) werden Versicherten, deren Anwartschaft aufrecht erhalten ist oder gemäß dieser Verordnung aufrecht erhalten wird, ivelch aber die Voraussetzung des 8 1393 Abs. 2 der Reichsvarsickserungsordnuug nicht erfüllt haben, als Zeiten freiwilliger Versicherung angerechnet, ohne daß Beiträge entrichtet zu iverden brauchen. Dabei gelten die entsprechenden Wochen, wenn zuletzt vorher, nicht nur vorübergehend, gültige Selbstversicherungsbeiträge entrichtet wur- den, als Selbstversichruugsbeiträge, andernfalls je nach der Art der zuletzt vorher gültig entrichteten Besträge als zur fortgesetzten Selbstversicherung oder zur Weiterversichrung geleistete Wochenbeiträge der Lohnklasse II.
8 2. Soweit während des gegenwärtigen Krieges die Beitragsleistung zur Invaliden- und Hinterbliebenenversichrung iw- folge von Maßnahmen feindlicher Staaten gehindert ist, dürfen für Versicherte deutscher und österreichischungarischr Staatsangehörigkeit Beiträge, deren Entrichtung wegen Ablaufs der in den 88 i442, 1443, 1444 Ws. 2 der Reichsversicherungsordnung! vorgesehenen Fristen unzulässig sein lvürde, noch bis zum Schüsse desjenigen Kalenderjahres nachntrichtet werden, das dem Jahre folgt, in dem der Krieg beendet ist.
Für freiwillige Beiträge, die beim Eintritt der Behinderung uürksam nachntrichtet werden konnten, gilt der Wsatz 1 nur in dem Umfange, in dem sie zur Aufccchterhaltung der Anwartschaft (88 1280, 1282 der Reichsversichrungsordnung) erforderlich sind.
In demselben Uursang ist die Nachutrichtung freiwilliger Beiträge in den Fällen der vorhergehenden Wsätze auch nach eingetre- tener Invalidität zulässig.
8 3. Für Versicherte, die während des gcgemoärtigen Krieges in deutschen oder österreichisch-ungarischen Diensten militärische Dienstleisinngen verrichten, dürfen Beiträge, die bei dem Begrüne der Dienstleisnrngen noch loirtsam nachntrichtet ivcrden konnten,


