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5. Die Ausfuhr von Karten ufw. in das imtcr deutscher Verwaltung stehende, besetzte feindliche Gebiet ist nur mit Zustim- mung des Geueralguartiernnüsters, oder des Oberbefehl sb<rbers Ost, oder des Generalgouvernements von Warschau oder Belgien gestattet.
Der Kommandierende General:
_ Freiherr von Galt, General der Infanterie. _.
Bekanntinamuna.
B e t r.: Die Ausprägung von Zehnvfennigstücken aus Eisen.
Die in Mdruck nachstehende Bekanntmachung des Rerchs- kanzlers wird hiermit veröffentlicht.
Gießen, den 4. Januar 1916.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
I)r. 11 sing er.
Bekanntmachung
betreffend die Auswägung von Zehnpfennigstücken aus Eisen. Vom 22. Dezember 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtiguna des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnamen ustv. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzblatt S. 327) folgende Verordnung erlassen: ^ ^ .
8 1. Der Reichskanzler wird ermächtigt, außerhalb der rm 8 6 des Münzgesetzes vom 1. Juni 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 507) für die Ausprägung von Nickel- und Kupfermünzen bestimmten Grenze Zehupfenniastückc aus Eisen bis zur Höhr von 10 Millionen Mark Herstellen zu lassen. Im übrigen finden auf diese Münzen die für die Zehnpfeunigstücke aus Nickel geltenden Vorschriften mit folgeiiden Maßgaben entsprechende Lürwendung:
a) die Zehupfemirgstücke aus Eilen werden zu 260 Stück aus
einem Kilogramm ausgebracht: .,
b) sic tragen auf der Schriftseite über der Zahl ,,10' die Umschrift „Deutsches Reich" und uirter dieser Zahl daS Wort „Pfennig" in wagrechter Stellung, darunter die Jahreszahl, auf der anderen Seite statt der Sehnureinsas- sung einen Perlenkreis.
§ 2. Die Zehnpsennigstücke aus Eisen sind spätestens 2 Jahre nach Friedensschluß außer Kurs zu sehen. Die hierzu erforderlichen Bestincmungen erlaßt der Bundesrat.
Berlin, den 22. Dezember 1915.
Der Reichskanzler, v. B e t h m a n n H o l l w e g.
Bekanntmachung.
Betr.: Vorratserhebungen von Saatgetreide.
An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Mit Bezugnahme auf 8 1 ZUf. 2 der Bekanntmachung über Vorrats erhebungen (RGBl. 1915 S. 54) beauftragen wir Se, bei allen Personen, die mit Saatgetreide Handel treiben, oder- in früheren Jahren solckien ausgeübt habeii, die am 15. l. Mts. vorhandenen Vorräte durch Umfrage genau sestzustelleu und uns das Ergebnis bis spätestens der: 20. l. Mts. anzin eigen.
Fchlbericht wird ebenfalls bis zum genannten Zeitpunkt erwartet.
Gießen, den 4. Januar 1916.
Großherzogliches Kreisamt Gießen, vr. U s i n g e r.
B e t r.: Ausführung der Reichsversicherungsordnung.
An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Wir haben die Erfahrung gemacht, daß. Sie den §18 der Bekanntmachung vom 22. September 1913 (siehe Regierungsblatt 1913 Nr 22 Seite 182) nicht genügend beachten und bringen deshalb diese Bestinrmung sowie unser Amtsblatt ohne Nr. vom 24. Oktober 1913 in Erinnerung.
Gießen, den 5.Januar 1916.
Großherzogliches .Kreisamt (Bersicherungsamt) Gießen. _ I. V. gangerntann. _
Nachstehende Bekanntmachung des Reichskanz'erS vom 5. Dc- »einber 1913 — Zentralblatt für das Deutsche Reich Nr. 60 beite 1220 — bringen wir hiermit zur allgemeinen Kenntnis.
Gießen, bat 5. Januar 1916.
Großherzogliches Krcisamt (Versicherungsamt) Gießen.
I. V.: L a n g e r m a it n.
Bekanntmachung
betreffend Allsführung ixx Reichs er ichcrungsordnung.
HVom 5. Dezember 1913.)
Auf Grund des § 519 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung hat der Bundesrat bestimmt:
Versicherungsvereinen aus Gegienseitigkeit, denen eine Bescheinigung nach § 514 Absatz 2 der Reichsversicherungsordnung als Ersatzkassen erteilt worden ist, wird, wenn sie dies bei dem Reichsamt des Innern beantragen, gemäß 8 519 Msatz 2 die
Befugnis übertragen, statt der Versicherungspslichtigen, die als Mitglieder der Ersatzkasse vom Rechte des § 517 Absatz 1 Gebrauch machen und das Ruhen ihrer eigenen Rechte und Pflichten als Mitglieder der Krankenkasse, in die sie gehören, beanlragenj wollen, diesen Antrag bei der Krankenkasse zu stellen.
Berlin, den 5. Dezember 1913.
. Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
__ Delbr ü (f. _ .
Bekanntmachung
betr. die Vcrsorgungsregelung mit Butter. Vom 29. Dezember 1915.
Auf Grund des 8 15 Absatz 3 der Bundesratsverordnung vom 25. September 1915 über die Errichtung von Preisprüfungs- stellen und die Versorgnngsregelung in der Fassung der Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers vom 4. November 1915 iN.-G.-Bt. S. 728) und unsere Bekanntmachung, betreffend die Versorgnngsregelung mit Butter vom 24. November 1915 („Darmstädter Zeitling" Nr. 276 vom 24.'November 1915) rvird folgendes bestimmt:
8 1. Für Molkereibutter, die auf Anordnung der Landesverteilungsstelle für Butter in Darmstadt nach 8 4 fcer Bekanntmachung, betreffend die Versorgnngsregelung mit Butter vom 24. November 1915, an einen Kommunalverband oder Händler geliefert wird, wird ein Preis von höchstens 2,30 Mk. für das Pfund in halben Pfunden ausgeschlagen frei Empfangsstation ausschließlich Verpackung festgesetzt.
8 2. Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 1916 in Kraft.
Dar m st adt, den 29. Dezember 1915.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
v. Homb c r gk. Krämer.
Indem wir vorstehende Bekanntmachung zur öffentlichen Kenntnis bringen, machen wir daraus aufmerksam, daß unsere Bekanntmachung vom 12. Dezember 1915 (Kreisblatt Nr. 112) über die Preisfestsetzungen dadurch nicht berührt wird.
Gießen, den 3. Januar 1916.
Großherzogliches Krcisamt Gießen. _ I. B.: Langer m a n n.
Betr.: Vermittlung von Lehrlingsstellen.
An die Schulvorstände des KrcifeS.
Wir empfehlen Ihnen, durch die Lehrer Ihrer Gemeinden feststellen zu lassen, welche Schüler die Vermittelung von Lehrlingsstellen durch die Großh. Zentrglslelle für die Gewerbe wünschen. Diesbezügliche Berichte sind bis spätestens 1. März d. Js. an uns eirrzusenden.
S ehlberichte sind nicht zu erstatten. $,
ießen , den 4. Januar 1916.
Großherzogliche Kreisschulkommission Gießen. _ I B.: L a n g e r m a n n. _^
Bekanntmachung.
Betr.: Einsendung der Wdeckcreiverzeichnisse für Monat Dezember 1915.
An Großh. Polizeiamt Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Wir erinnern Sie an umgehende Einsendung der Ab- deckereiverzeichnis-e vom Monat Dezember v. Js.
Gießen, den 4. Januar 1916.
GroßberzoglichcS Kreisamt Gießen. _ I. B.: Lang er mann.
Bekanntmachung.
Betr.: Manl- und.Klauenseuche im Kreise Büdiugen.
Die Manl- und Klauenseuche in Heegheim ist erloschen. Gießen, den 3. Januar 1916.
Großherzogliches Kreisamt Gießen. v
_ I. B.: Hemm erde. _
Bekanntmachung.
Betr.: Maul- und'Klauenseuche im Kreise Wfeld.
Die Maul- und Klauenseuche in Lehrbach ist erloschen. Gießen, den 3. Januar 1916.
Großherzogliches Kreisamt Gießen. _ I. V.: H e m ny: rde. _ .
Bekanntmachung.
Betr.: Maul- und Klauenseuche im Kreise Marburg.
In der Gemeinde Berusdorf und dem' Marimilianenhof ist die Manl- und Klauenseuche ausgebrochn.
Gießen, den 3. Januar 1916.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
__ I. V.: fceinnietbe. _ r
Bekanntmachung.
Betr.: Maul- und Klauenseuche inr Kreise Büdingen.
In Langrnbergheim ist die Maul- und Klauenseuche erneut ausgebrochen.
G i e ß c n, den 4. Januar 1916.
Großherzoglich's Kreisamt Gießen.
I. V.: H e m in erd e.
Rotationsdruck der Brühl'schen ttniv-Buch- und Steindrnckerei. R. Lange, Gießen.


