Kreisblatt fir den Kreis Gi
Nr. 2 _7. Aauuar _
. Bekanntmachung
' l über die Festlegung der Preise für Wild.
■* ■ Vom 30. Dezember 1915.
Auf Grund der Verordnung des Bnndesrats vom 28. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 716) wird in Abänderung der Verordnung vom 22. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 715) über die Regelung der Wildpreise folgendes bestimmt:
Der Preis für Wild darf beim ersten Verkauf für beste Ware lgcndc Säge nicht überschreiten:
fe'
Not- und Damwild für 0,5 Kilogramm mit Decke Rehwild für 0,5 Kilogramm.' mit Decke . . .
Wildschweinen im Gewichte von nrehr als 30 Ktlo- ^rainm für 0,5 Kilogramm mit Decke (Schwarte) Wildschweinen im Gewichte bis zu 30 Kilogramni einschließlich (Frischinge) für 0,5 Kilogramm'
mit Decke (Schwarte).
Hasen für das Stück mit Fell (Balg) . Kaninchen für das Stück mit Fell (Balg) Fasanenhähnen für das Stück mit Federn
0,60 Mk., 0.70 „
0.55 „
0,70 „ 4,00 „ 1,20 „ 2,50 „
„ Fasane,ilMmen für das Stucks mit Federn . . . 2,00 „
Diese Preise schlichen die Bahn- und Wasserfrachtkosten, die vor dem ersten Verkauf entstehen, die AbrolKosten am Ankunftsorte, sowie etwaige Bernnttclnngskosten beim Verkauf nicht ein. See gelten nicht für den Verkauf an den Verbraucher, soweit er nicht Mengen von mehr als 10 Kilogramm zum' Gegenstand hat.
Inwieweit für Wild gemäß 8 4 der Verordnung des Bundesrats vom 28. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 716) Höchstprei e für die Abgabe im Kleinhandel an den^ Verbraucher festgesetzt: werden, dürfen sie für beste Ware folgende Säge nicht überschreiten: bei Rot- und Damwild für 0,5 Kilogramm .... 1,40 Mk,
„ Rehwild für 0,5 Kilogramm ..... 1 . . 1,80 „
„ Wildschweinen im Gewicht von mehr als 30 Kilogramm für 0,5 Kilogramm ........ 1,20 „
„ Wildschweinen im Gewicht bis zu 30 Kilogramm
(Frischlinge) für 0,5 Kilogramni. : 1,50 „
„ Hasen ohne Fell, im ganzen, für das Stück. . . 4,75 „
„ Hasen ohne Fell, zerlegt, für das Strick .... 5,00 „
„ Hasen mit Fell, im ganzen, für das Stück . . . 5,25 „
„ Kaninchen ohne Fell für das^ Stück.1,50 „
„ Kmttnchen mit Fell für das Stück.I 1,60 „
r, Fasanenhähnen für das Stück mit Federn . . . 3.50 „
„ FasaneriHennen für das Stück mit Federn . . . 3,00 „
Bei abweichender Anordnung der Grundpreise genräß § 3 der Verordnung des Bundesrats vom 28. Oktaler 1915 ^Reichs-Gesetzbl. S. 716) tritt eine entsprechende Aenderung dieser Säge ein.
III. ' '
Diese Bestimmung tritt am 1. Januar 1916 in Kraft.
Berlin, den 30. Dezember 1915.
Der Reichskanzler.
_ Im Anstrage: Freiherr von Stein. _
Bekanntmachung
betreffend Anzeigen aus Gcund des § 115 Abs. 1 des Reichs- gesetzes über die privaten Versichernngsunlernehmungen.
Vom 12. Mai 1991.
Im Jahre 1915 haben nachbenannte Vcrsichecungsunterneh- üuimgeu angezeigt, daß sie ihre Geschäfte im Gebiete des Groß- Aerzogtiims Hessen betreiben wollen:
1. Stuttgart-Berliner VcrMenmgs-Akttengesettschaft in Stuttgart;
2. Brand- und Einbruchsschadcnkasse deutscher Lokomotivführer, Reichsverband e. V., Bersicherungsverein auf Gegenseitigkeit in Berlin;
3. Oldenburger Versicherungs-Gesellschafl in Oldenburg i. Gr. (Neuer Versicherungszweig: Versicherung gegen Wasser- lcitungsschäden).
Tarmstadt, den 30. Dezember 1915.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
v. Homberg k. Salolnon.
Bekanntmachung
die Meldepflichten und die Berichterstattung der nicht gewerbs- Uiäßigeu Arbeitsnachweise betreffend vom 27. Dezember 1915.
Grund des § 15 des Stellenvermittlergesetzes vom 2. Juni 1910 (Rcichs-Gesetzbl. S. 860) wird folgendes .bestimmt:
8 1. Die nicht gewerbsmäßig betriebenen Arve i t s n a ck !v e i > e, mit Au s n a h m e dec Arbe tsNachwei e für kaufmännische, technische und Bureau-Angestellte, haben dem a m O r t befindlichen öffentlichen A r b e i t s n a ch - weis oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, einer sonstigen von dem Unterzeichneten Ministerium zu bestimrnenden Sammelstelle die bei ihneir angemeldeten offenen. Stellen, für die sie keine 1
geeigneten Arbeitskräfte zuweisen konnten, und die 'merkwaten! Gesuche um Arbeit zweimal in der Woche mitzuteilen. Dw,e Mitteilung erfolgt zu denr gleichen Termin und nach dem gleichen Vordruck wie die an das Kaiserlich Statistische Amt in Berlin zu erstattenden Meldungen. , ..
8 2 Die nicht gewerbsmäßig betriebenen Arbcitsnachwerft, einschließlich der Arbeitsnack weise für kaufmännische, technische und Bureau-Angestellte, haben zu Beginn jeden Monats über die Zahl dcr Arbeitsuchenden, der offenen und besehen Stellen während des abgelaufencn Monats auf den vom Kaiserlich statistischen Amt kostenlos zur Verfügung gestellten Vordrucken Berrckch zu erstatten. Für die Anschreibung bei den Arbeitsnachweisen und die Ausfüllung der Vordrucke sind die darauf abgadrnckten Grundsätze maßgebend. Falls ein Arbeitsnachweis in einem Monat keine Tätigkeit entfaltet hat. ist Fehlanzeige zu erstatte,i.
Befreit von der uwnatlichm Berich.erstattungspslicht sind die Arbeitsnachweise, die wegen Vermittcluna von weniger als 200 Stellen im Jahre auch von der Meldepflicht für den Arbeitsmarkt- Auze'-ger befreit sind oder werden (vgl. Bekanntmachniig, m Einführung der Anzeige- und Meldepflicht der nicht gewerbsmäßig, betriebenen Arbeitsnachveise an das Kaiserlich Statistische Amt betreffend, vom 22. Mai 1915. Reg.-Blatt S. 161). Diese Berichte müssen zur Weitergabe an das Kaiserlich Stattstische Amt,, Abteilung für Arbeiterstatistik. Berlin, spätestens anr 8 des auf den Berichts,nonat folgenden Monats, erstmals am 8. Februar 1916 für Januar 1916, bei dem Mitteldeutschen Arbeitsnachweisverband zu Frankfurt a. M. in zwei Abdrücken cingchen. %
§3. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen werden nach 8 16 des Stellenvermittle: ge^etzes vom 2. Junk 1910 mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Hast bestraft.
§4. Die Verordnung tritt anr 1. Januar 1916 in Kräfte D a r m st a d t, den 27. Dezember 1915.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
v. Hombergk. Krämer.
XVIII. Armeekorps Stellvertretendes Generalkommando.
Abt. III b T.-Nr. 26 875/12 644.
Frankfurt a. Ml, den 29. 12. 1915.
B et r.: Vertrieb von Karten.
Bekanntmachung.
Für den Vertrieb von Karten hat das Kriegsministerium folgende Bestimmungen erlassen, die im Anschluß an die Bekannte machungen des Generalkommandos vom 16. April ds. Js. — III b 7874/3567 — und vom 1. Juli ds. Js. — III d 13 602/6214 — hiermit zur Kenntnis gebracht werden.
1. Reliefkarten jeder Art und jeden Maßstabcs. die deutsches oder besetztes feindliches (Wiet darstellen. dürfen weder angcsertigtt noch verkauft oder sonst vertrieben werden.
Ist eine solche Karte nach der Art ihrer Ausführung, auch im Falle einer Vergrößerung, für militärische Zwecke offensichtlich unbrauchbar, so kann sie von dem stellvertretenden General-Kom-, mando, zu dessen Bereich das dargestellte deutsche Gebiet gehört, sreigcgeben werden und zwar nach erfolgter Verständigung desjenigen stellvertretenden Generalkomma,rdos, in dessen Bereich der Verleger seinen Sitz hat.
Die Freiaabcverfüäung ist auf der Karte erkennbar zu machen.
2. Von Städten, Ortschaften oder anderen Geländeabschnitten, die im Schutzstreifen liegen, können Karten im Maststabe unter 1:100000 (also von 1:1 bis 1:99 999) in Sldrcßbüchern und anderen Nachschlagewerken, deren Gebrauch im allgemeinen. Interesse liegt, verkauft, vertrieben oder verwandt ,verden, wenn sie nach der Art ibrer Darstellung für Flieger keine genaue Bestimmung von militärisch wichtigen Gebäuden, Bahnhofs- und Fabrikanlagen gestatten, wie dies vielfach durch eine besonders ins Auge fallende Bezeichnung solcher Bauten (z. B. bei Pharusplänen) geschieht, lieber die Freigabe entscheidet dasjenige stellvertretende Generalkommando, zu dessen Bereich das dargestellte Gebiet gehört, und zwar nach erfolgter Verständigung desjenigen stellvertretenden Generalkommandos, in dem der Verleger seinen Sitz hat.
Tie Freigabeversügung ist auf der Karte ersichtlich zu machen.
3. Ter Schutzstreifen in, Osten.wird, soweit das Gebiet von Schlesien und Posen in Betracht kommt, aufgehoben.
4. Die Ans- und Durchfuhr von Karten jeden Maßstabes (auch Reliefkarten^, Reiseführern und Reisehandbüchern über die Balkanländer, Kleinasien, Aegypten und Persien wird verboten. Die Erleichterungen für Kartenskizzen in Zeitungen usw. und für die Ausfuhr nach Oesterreich-Ungarn, wie sie in der Bekannte machnng des Reichskanzlers vom 3. 6.15 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 162) vorgesehen sind, haben auch hierfür Gültigkeit. Ein entsprechendes Ausfuhrverbot ist beim Neichsamt des Innern beantragt.


