Ausgabe 
24.12.1915
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§ 2. Die nach § 1 zuständigen Behörden können bei Durch­führung der Maßnahmen gemäß §§ 3, 4 der Verordnung die Mltwirkuilg der Ortspolizeibehörden in (Anspruch nehmen.

8 3. Tie Bekanntmachung tritt sofort in Kraft.

- Tarmstadt, den 20. Dezember 1915.

Groß herzogliches Ministerium des Innern V !! v. Hombergk. Krämer.

Indem wir vorstehende Bekanntmvchung zur öffentlichen, Kenntnis bringen, weisen wir auf Unsere Veröffentlichung vom 27. Oktober 1915 (Kreisblatt Nr. 96) hin.

G i e ß e n , den 21. Dezember 1915.

! Grvßherzogliches Kreisamt Gießen.

I. V.: Langerntann.

Nr. W. III 1577/10.15. K.'R. A.

Bekanntmachung,

betreffend Beschlagnahme, Verwendung und ver- äuhernng von Bastfasern <)ute, §Iach§. Ramie, europäischer Hanf und überseeischer Hans) und von Erzeugnissen aus Bastfasern, vom 23. Dezember )9)5.

Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königl- lichen Kricgsministeriunls hiermit zur allgemeinen Kenntnis ge­bracht mit dem Bemerken, daß jede Zuwiderhandlung, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, gemäß den Bekanntmachungen über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915, 9. Oktober und 25. November 1915 und den Bekanntmachungen über Vorratserhebungen 'vom

2. Februar 1915, 3. September 1915 und 21. Oktober 1915 bestraft toirb.*)

§ 1 .

Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstcii te.

Don dieser Bekanntmachung werden betroffen:

a) alle Bastfasern im Stroh und in rohem, ganz oder teil-, Iveise gebleichtem, kremiertem oder gefärbtem Zustande.

Als Bastfasern im Sinne dieser Bekanntmachung sind anz'u- schen:

Jute, Flachs, Ramie, europäischer Hanf (außereuropäischer Hans, wie Manilahanf, Sisalhanf oder die indischen Hanf- artcn, Neuseelandflachs Und andere Seilerfascrn), sowie alle bei der Bearbeitung entsteheirden Wcrgarten Und Abfälle.

d) Erzeugnisse aus Bastfasern.

Nicht betroffen werden diejenigen Mengen von Bastfasern oder Erzeugnissen aus ihnen, welche nach dem 25. Mai 1915 aus dem Reichsausland (nicht Zollausland) nachweislich ein­geführt sind (vgl. 8 7). Die von der deutschen Heeresmacht besetzten feindlichen Gebiete gelten iiicht als Ausland im Sinne dieser Bekanntmachung. Doch werden die in der Zeit vom 2e>. Mai 1915 bis 1. S'cpteinber 1915 ans Belgien eingesührten .Bastfasern von der Bekanntmachung nicht betroffen.

8 2 .

Beschlagnahme.

Beschlagnahmt werden hiermit:

a) die in § la bezeichnet«! Bastfasern mit Ausiiahmc des Bast- saserstrohes und der Abfälle;

I.

*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird bestraft:

2. wer unbefugt einen beschlagnahniten Gegenstand beiseite-

schafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kauft oder ein aichercs Beräußerungs- oder Erwerbsgeschäst über ihn abschließt,

3. wer der Verpflichtung, die beschlagiiahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu behandeln, zuwiderhandelt

4. wer den erlassenen Aussührungsbestimnmngen zuwidcrhan-

Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verord­nung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt odcr nnrichtige oder unvollständige Angaben inacht, ivird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntaiisend Mark bestraft. Auch können Vorräte, die ver­schwiegen sind, rin Urteil für dem Staat verfallen erklärt werden. Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich die vorgeschrie- BIW Ä. "''»»richten und zu führen unterläßt.

Wir fahrlafsig d e Anskunft. zu Vor er auf Gruiid dieser Vervrd- nung verpflichtet, ist, nicht t,i der giffetzten Frist erteilt oder unrrchtigc oder unvollstäichige Angaben inacht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder im Unveriuöge»«- b^s zu sechs Monaten bestraft. Ebenso, wird bestraft, iver fahrlässig die vorgeschricbenen Lager- büchcr e»izurichtcn und 31t führen unterläßt.

b) die fadenartigen Halb- und Fertigerzeugnisse aus Bast­fasern. wie Gärne, Zwirne, Seilfäden:

°> °lle nach Maßgabe des 8 4 , Nr. 2 auf Vorrat fertig-, gestellten Halb- und Fertigerzeugnisse aus Bastfasern.

8 3 . I 1

i ! Allgemeine Verarbeitungserlaubnis.

,. = Das Bleichen und Färben roher Garne in den Nummern bis 28 englisch einschließlich bleibt erlaubt.

2. Ferner bleibt erlaubt:

a) die Herstellung von Garnen, die nachweislich zur Anferti­gung: von Nähgarnen bzw. Nähzwirnen bestimmt sind.

Werden _ Garne für die Verarbeitung zu Nähgarnen bzw. Nähzwirnen vom Hersteller abgegeben, so hat der Ab­nehmer schriftlich zu versichern, daß das Garn zu Nähgarn bzw. Nähzwirn verarbeitet werden soll. Diese Versicherung ist von dem Hersteller als Nachweis über die Abgabe des Garnes aufzubewahren.

b) die Herstellung von Seilerwaren in den handwerksmäßig geführten Betrieben, soweit sic zur Aufarbeitung der am 15. August 1915 in dem betreffenden Betriebe vorhanden ge- wesenen Bastfasern oder Halberzeugnisse erfolgt.

C) die Verarbeitung des zehnten Teiles des am leweiligen Mo­natsersten vorhandenen Vorrates von folgenden Seiler- fasern zu Seilerwaren:

Manila brown, Manila daet, Manila atringa, Zaman doqne, Mexico iair averape und aerlnger.

d) die Herstellung von Garnen und ihre Weiterverarbeitung zu Fertigerzeugnissen, wenn Rohstoff Verwendung findet, wel­cher zu 10 vom Hundert aus beschlagnahmten Rohstoffen und im übrigen aus einer Mischung von geriffcnen Bastfaser- ftimpeii, gerissenen gebrauchten Seilerwaren, Fadenabfällen, Kardcnabsällen, Papier oder zu 15 vom Hundert aus be- schlagnalliiiteu Rohstoffen Und zu 85 vom Hundert nur aus Papier besteht.

«) die Herstelluug von Gewebei, aus Roygarn seüier als Leinen­garn Nr. 44 engl, oder aus ganz oder teilweise gebleichtem oder gefärbtem Garn feiner als Leinengarn Nr. 29 engl. Garne, ivclche nur gekocht sind, gelten nicht als gebleicht.

I) die Verarbeitung der bei Inkrafttreten dieser Bekannt­machung auf Krttbäumen bcsindlichen Garne ohne Rücksicht auf die aus ihnen anzufertigende Ware. Hierbei kann .Schußgarn beliebiger Nummer verwendet werden.

8 4 . , ;

Verarbeitungserlaubnis nur für Kriegsbedarf.

1. Tie Verarbcitiiiig und Verwendung von Bastfasern mit Ausnahme der Herstelliuig von Garnen feiner als Leinengarn Nr. 28 engl.*) ist erlaubt, soweit sie zur Erfüllmig von unmittel-, baren oder mittelbaren Slufträgen der Heeres- und Marftiebchör- den dienen. (Kriegslicfcrungen.)

Ter Nachweis der Verwendung zur Erfüllung einer Kriegs- lieferung ist zu führen. Für jeden mittelbaren oder unmittelbaren Auftrag auf eine Kriegslieferung muß sich: der HerstÄler der Halb- oder Fertigerzeugnisse vor der Anfertigung von Kriegslie- ferungcn aus beschlagnahniten Beständen im Besitz eines odrnungS- mäßig ausgesüllten und von der austraggebe>»-eri Behörde unter­schriebenen amtlichen Belegscheines für Erzeugnisse aus Bastfasern besinden. Vordrucke für diese Bclegscheine sind bei dem W-bstoff- meldeamt der Kriegs-Rohstoff-Slbteilung des Königlich! Preußi- Berlin SW 48, Verlängert« Hedeinann-

e ll, erhältlich.

2. Auch ohne einen Auftrag aus Kricgslieferungen dürfen Halb- und Fertigerzcuguffs« für Kriegsbedarf aus Bastfasern auf Vorrat uach Maßgabe der solgenden Vorschrift«! hcrgestcllt werben:

a) Zu Garnen nicht feiner als Leinengarn Nr. 28 engl, und zu Seilerwaren für Kriegsbedarf dürfen Bastfasern in eineni .Umfange verarbeitet werdeiq, der 20 Gewichtsteilen von- Hundert jedes einzelnen am 1. Dezember 1916 vorhandenen Bestandes an gleichartigen Bastfasern gleichkomini.

Bei der Berechnung der Gesamtmenge der vorhanden gewesenen Bestände an Bastsasern sind in Abzug zu brin­gen die Mengen der nach dem 2o. Mai 1915 aus dem Ausland eingesührten Rohstofsc und die Mengen der ge­mäß K 3 Nr. 2, c bezeichnet«! ffstohstosfe und Nb. 2, d angeführten ^Abfälle.

Personen, deren Vorrat am 1. Dezember 1915 geringer war als 1 /ia des int Jahre 1913 verarbeiteten Rohstöss» gewichtes, dürfen Garn nicht seiner als Leinengarn Nr. 28 engl, und Seilerwaren für Kriegsbedarf uneiiigeschränlt aus Vorrat arbeiten.

Bei der Feststellung der Bestände sind als Faserstroh vorhandene Vorräte nur mit Vs ihres Gewichtes in Rech - nung zu stellcu.

b) Zu Geweben für Kriegsbedarf dürfen Bastsasergarnc in ciiicm Ilmfange verarbeitet werde», der 25 Gewichtstcilen

*) Garne seiner als Leinengarn Nr. 28 engl, werden aus Mitrag durch die, Lcinenaaril-Abrechnuilgsstelle Alticn ir-rUsch-m. Berlin W. 56, «chmkelplatz 14 zugeteilt.