vom Jbunbcrt der Bastfasergarnbestände bonf 1. Dezember 1915 gleichkommt.
Bei Berechnung der Gesamtmenge der Bastfasergarn- bestände vom 1. Dezember 1915 ist die Menge der nach dem 25. Mai 1915 ans dem Ausland eingeführtcn Garne und Zwirne nicht zn berücksichtigen.
Tie auf Vorrat hcrgestellten Garne und Gewebe mäßen tzctrennt von den übrigen Beständen gelagert werden. Es ist über sie ein Lagcrbuch zu fiibren, ans welchem die Menge sowie jede Acndcrnng und Verwendung dieser Vorräte ersichtlich sein
Ms Rohstoff- bzlu. Garnvorrak gelten die nicht in Bearbeitung genommenen Mengen. Auf Lager befindliche gehechelte Fasern und Wergarten sind Rohstoffbcstände im Sinne dieses Paragraphen; ferner sind als Vorrat alle diejenigen .Halb- oder Fertigerzeugnisse anzusehen, welche di« .Herstellungsmaschinen (Webstuhl, Spinnstuhl, Seilschlagmaschinen tmd andere) verlassen haben.
8 5.
Vcräußernngserlaubnis der Bastsaserrohstoffe.
Trotz der Beschlagnahme ist die unmittelbare Veräußerung und Lieferung von Bastsaserrohstoffcn an Bastfaserspinnereicn und -scileceicn zulässig. Eine Veräußerung und Lieferung an andere Personen ist nur zulässig, wenn diese einen schriftlichen Slujtrag einer Bastfaserspinnerei oder -scilcrei zur Beschaffung von Bast- faserrohstoffen vorlvciscn.
8 b.
Vcräußernngserlaubnis für Bastfascrerzeugnissc.
Trotz der Beschlagnahme ist gestattet:
a) die Veräußerung und Lieferung der gemäß 8 2 Absatz b be- zeichncten fadenartigcn Erzeugnisse, wie Garne, Zwirne, Seilfädcn, unbeschränkt;
o) die Auslieferung der gemäß 8 4 Nr. 2 hergestellten Erzeugnisse mir zur Erfüllung eines Auftrags auf Kriegsliefcrungcn ,(§ 4 Nr. 1).
§ 7. _ 1
Austauscherlaubms.
Gegen die nach § 1 letzter Absatz von der Beschlagnahme nicht betroffenen Rohstoffe oder Halberzeugnisse kann dieselbe Menge beschlagnahmter gleichartiger Rohstoffe bzw. Halberzeugnissc ausgetauscht werden.
8 8 .
Ausnahmen.
Ausnahmen von dieser Bekanntmachung können durch die Kriegs-Rohstofs-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums in Berlin bewilligt werden. Schriftliche, mit eingehender Begründung versehene Anträge sind an das Königlich Preußisch« Kriegsministerinm, Kriegs-Rohsloff-Abtcilnng, Sektion W. III, Berlin SW. 48, Verlängerte Hcdemannstr. 9/10, einzurcichen.
8 9.
Inkrafttreten.
Die Bekanntmachung tritt am 27. Dezember 1915 in Kraft.
Mit dem Inkrafttreten der Bekanntmachung werden die Anordnungen der Bekairntmachnng, betreffend Hcrstellnngsverbot sür Erzeugnisse aus Bastfasern Nr. IV. I. 455/7. 15. K. R. A. aufgehoben.*)
Fraukfur.h,a. M., 23. Dezember 1915.
Stellv. Generalkommando 18. Armeekorps.
*) Anmerkung: Es wird darauf hingcwiesen, daß die Einzelbeschlagnahmen von Irrte und Jutocrzeugnissen durch diese Bekanntmachung nicht aufgehoben werden. _
Bekanntmachung.
B e t r.: Die Ausführung des Urkundcnstempelgesetzcs; hier: die Erhebung des Jagdpachtstempels.
Durch Bekanntmachung vom 26. August 1912 betr. die Ausführung des Urknndenstempclgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 17. Juli 1912 nnd der Bekanntmachung vom gleichen Tage lKreisblatt Nr. 67 vom 30. August 1912) haben wir die Aende- rungcn des Urknndenstempelgesetzes »erössentlicht.
Nach Ziffer 2 der Zusatzbestimmungen zu der neuen Tarifnummer „43 a Jagdvacht" ist der Verpächter verpflichtet, der mit der Festsetzung des Stempels beauftragten Behörde bei Meldung der Jin Artikel 31 dieses Gesetzes angedrohten Strafen binnen 14 Tagen von allen der Steurpelpslicht unterliegenden Vereinbarungen Kenntnis zu geben. In der erwähnten Bekanntmachung vom 17. Juli 1912 ist bestimmt, daß die Festsetzung der Jahrcs- stemvelabgabe durch dasjenige Kreisamt erfolgt, in dessen Bezirk die Jagd ganz oder zum größeren Teil liegt.
Mit Rücksicht aus die dernnächst bei einzelnen Jagden abgelanfene Be st andszeit verweisen wir erneut auf dies« gesetzlichen Bestimmungen und fordern die Verpächter de'r betr. Jagden auf, ihrer Verpflichtung zur Anmeldung ungesäumt nachzukommen.
Gießen, dm 2. Dezember 1915.
Großhcrzogliches Kreisamt Gießen,
Dr. Usinger.
B etr.'l wie oben.
An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Unter Hinweis auf vorstehende Bekanntinachung machen wir darauf aufmerksam, daß Sie verpflichtet sind, von allen Vereinbarungen oder Veränderungen in Bezug auf die Gemeindejagd bin- nm einer 14 tägigen Frist bei Meldung der in Artikel 30 des Ur- kundenstcmpelgesetzes angedrohtcn Strafen berichtliche Anzeige zu erstatten.
Sollten Ihnen Vereinbarungen über die Erlaubnis zum M- schussc jagdbarer Tiere bekannt werden, so ist uns auch hierüber alsbald Mitteilung zu machen.
Gießen, den 2. Dezember 1915.
' Grobherzogliches Kreisamt Gießen. _ Dr. Usinger. __
Betr.: Ueberwachung der tu fremde Pflege gegebenen Kinder Unter 6 Jahren.
An den Oberbürgermeister z» Gießen nnd die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Diejenigen von Ihnen, die mit der Erledigung unserer Verfügung vom 6. November 1915, Kreisblatt Nr. 100, noch im Rückstände sind, wevden an die alsbaldige Einsendung der Ucber- wachungsbogcn oder des Fehlberichtes erümert.
Gießen, den 18. Dezember 1915.
Großherzoglichcs Kreisamt Gießen.
J.V.: Welcker.
Bekanntmachung.
Betr. : Ten Verkauf von Feuerwerkskörpcrn.
Im Hinblick auf die gegenwärtig ernsten Zcitverhältnisse dars erwartet werden, daß das Publikum in der bevorstehenden Silvesternacht keinen lärmenden Unfug veriibt, der in diesen! Jahre die Gefühle zahlreicher Familien besonders verletzen würde. Insbesondere hat das geräuschvolle Abbrennen von Feuerwerkskörpern zu unterbleiben. Dabei machen wir ausdrücklich darauf aufmerksam, daß, soweit nicht durch die Militärbehörde der Verkauf von Feuerwerkskörpcrn gänzlich untersagt ist, die Abgabe von solchen Feucrwerkskörpern, mit deren Bcrivcndung eine erhebliche Gefahr sür Personen oder Eigentum verbunden sein kann (Kanoncn- s'chlägc, Frösche, Schwärmer u. dgl.) an Personen verboten ist, von denen ein Mißbrauch zu befürchten ist und insbesondere an Personen unter 16 Jahren. Ebenso dürfen phosphorhaltige Sprengstoffe (Radaukörner, Krawallsleine, Kracher usw.) nicht scilgehalten Werden.
Händler mit Fenertverkskörpcrn, die den bestehenden Vorschriften zuwiderhandeln, werden ebenso wie die mit dem M- brennen von Feuertoerkskörp.'rn Unfug treibenden Personen unnachsichtig bestraft werden. Dies trifft auch zu für Eltern, Bor- niünder oder andere Personen, deren Obhut Kinder unter 12 Jahren oder sonstige unzurechnungsfähige Personen anvertraut sind, wenn sie es an der erforderlichen Aussicht haben fehlen lassen, und wenn diese während der Zeit, in der sie ohne solche Aufsicht waren, die bestehenden Vorschriften übertreten haben.
Gießen, den 21, Dezember 1915.
Großherzogliches Krcisamt Gießen.
^ I. V.: Lange r.m a n n.
An das Großh. Polizeiamt Gießen, sowie die Großh. Gendarmerie und die Ortspolizeibehörde» des Kreises.
Wir beauftragen Sie unter Hinweis auf vorstehende Bekanntmachung, in der Silvesternacht jeden groben Unfug nlit allen Ihnen zu Gebote stehenden Mitteln zu verhindern Und falls er gleichwohl verübt sein sollte, innnachsichtig zur Anzeige zu bringen.
Gießen, den 21. Dezember 1915.
Großherzoglichcs Krcisamt Gießen.
I. V.: Langermann.
Bekanntmachung.
Betr.: Sonntagsruhe in den Apotheken.
Wir bringen zur össentlichen Kenntnis, daß am 25. l. Mts. fl. Feiertag) von nachmittags 3 Uhr bis Sonntag, den 26. >f. Mts. früh, nur die En g c la po t he ke geöffnet nnd am 26. lf. Mts. (2. Feiertag) von nachmittags 3 Uhr bis Montag, den 27. lf. Mts. früh, nur die Pelikan apotheke geöffnet ist. Gießen, den 22. Dezember 1915.
Großhcrzogliches Polizeianrt Gießen.
H e m m e r d c.
Bokanntmachung.
Betr.: Die .Handhabung der Polizeistunde.
Wir bringen zur öffentlichen Kenntnis, daß für den 25. und 26. lf. MtS. die Polizeistunde auf 1 Uhr und am 31. lf. Mts. auf 2 Uhr festgesetzt wird.
Gießen, den 22. Dezember 1915.
Großhcrzogliches Polizeiamt Gießen.
H e m m e r d e.
!>Witatio»sdruck der Vrühl'fchen Univ.-Bnch- und Steindrnckerei. R. Lange, Gießen.


