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Ms Süßigkeiten im Sinn« dieser Verordnung gelten Zucker- Waren jeder Art, insbesondere Bonbons, Dragees, Pralinees, Fondants, Marzipansachen, Christbanmzuckcrsachen, Osterzuckei'sachcn, Ms Fett im Sinne dieser Verordnung gelten Butter, Butterschmalz, Margarine, Knnstspeisefett sowie tierisch« und pflanzliche Oelc und Fette aller Art, mit Ausnahme von Knkaofctt und Kakao- olitter.
§ 4. Die Beamten der Polizei Und die von der zuständigen Behörde beauftragten Sachverständigen sind befugt, in die Räunie der Betriebe, die von den Vorschriften der §§ 1 und 2 betroffen werden, jederzeit einzutreten, daselbst Besichtigungen vorzunchinen, Geschästsaufzcichnungcn einzusehen und nach ihrer Auswahl Proben zur Untersuchung gegen Empfangsbestätigung zu entnehmen, Tie Unternehmer sowie die von ihnen bestellten Betriebsleiter Und Aufsichtspersonen find verpflichtet, den Beamten der Polizei Und den Sachverständigen Auskimst über das Verfahren bcr Verstellung der Erzeugnisse, über die zur Verarbeitung gelangenden Stoffe, insbesondere auch über deren Wenge und Herkunft, zu erteilen, '
8 5, Tie Sachverständigen sind, vorbehaltlich der dienstliche!: Berichterstattung und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, verpflichtet, über die Einrichtungen und Gcschäftsverhältnisse, tvclch« durch die Aufficht zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zU beobachten und sich der Mitteilung und Vcrlvertung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu enthalten. Sie sind hierauf zU vereidigen,
§ 6, Die Unternehmer der von den Vorschriften der 88 1 Und 2 betroffenen Betriebe haben einen Abdruck dieser Verordnung in ihren Betriebsräumcn ausznhängcn,
§7- ..Tie Landeszentralbchörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung,
. Ter Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dre>er Verordnung zulassen,
cß 8 '. ^^dstrafc bis zu sünfzehnhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten wird bestraft'
1, wer den Vorschriften des 8 1 Ms, 1, des 8 2 oder des § 4 Abs, 2 zuw,verhandelt;
2. wer der Vorschrift des 8 5 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet oder der Mitteilung oder Verwertung von Ge- schasts- oder Betriebsgeheimnissen sich nicht enthält;
ck, ioer den tm. § 6 vorgeschriebenen Aushang unterläßt;
4, wer den aus Grund des 8 1 Abs, 2 oder des 8 7 Abs 1 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt,
In dein Falle der Nr, 2 tritt diese Verfolgung nur auf Antrag ein,
§ 9. Tie zuständige Behörde kann Betriebe schließen, deren Ilntcrnehmer oder Leiter sich in Befolgung der Pflichten un- zuverlässig zeigen, die ihnen durch diese Verordnung oder die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen aufcrlegt sind
die Verfügung ist Beschwerde zulässig, lieber die Be- säiwerde entscheidet die höhere Vcrivaltungsbehörde endgültig, Tie Beschwerde bewirkt keinen Ansschub,
- J ^ Diese Verordnung tritt mit dem 18. Dejembec 1915 krafttretens " 3?el ^ äranäIei: bestimmt den Zeitpunkt des Außer-
Bcrlin, den 16, Dezember 1915 . Der Stellvertreter des Reichskanzlers, -
‘ ' ' • i Delbrück, ,
Bekanntmachung
über die Herstellung von Süßigkeiten und Schokolade ' iar e m - Eont 20, Tezenrber 1915,
Auf Grund des §7 der Verordnung des Bundcsrats vom die Herstellung von Süßigkeiten und schMolade (RGBl, «eite 821) werden als zuständige Behörden SMmn k r 4 ' 9 ber Verordnung in den Stadien von L .' 9 0 000 Einwohnern die Oberbürgermeister, im übrigen die g Äf“ bestimmt. Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne von
s ol l, «, i? F ero ä nu ^ 9 l,t b-r Provinzialausschuß,
-rarmstadt, den 20, Dezember 1915 , Großhcrzoglrches Ministerium des Innern
_ v- Dombergk, _ Krämer,
Bekanntmachung
b^ttfk-nd Abkürzung der Wartezeit in der Angestelltenversicheruiig Von, 9, Dezember 1915, i
Ter Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu ioirtschastlichcn Maßnahmen nsw mmg «lasset ' (Rcichs-Gesetzbl. S, 3^7) fc®
Tie im § 395 des Versicherungsgcsekcs für SInm>rti>rft> summte Frist, innerhalb ivclchcr eine Abkürzung der Wartezett wttd bm ?°s°»es gestattet werden kann,
ÖfefÄ 1 ! m Äi «s K
StKÄStair“', 1 ” 1 * 3 ,*"' “ » »
, .Berlin, den 9, Dezember 1916, : •
L J J i Ter Reichskanzler,
«tut Aufträge; Caspar.
Mark
Mark
Mark
35,00
30,00
25,00
34,00
29,00
25,00
37,00
32,00
27,50
41,00
35,00
30,00
Bekanntmachung
über die Preise von Marmeladen, Vom 14, Dezember 1915, Aus Grund der Verordnung des Bundesrats vom 11, Novcm» ber 1915 (Rcichs-Gesetzbl, S, 754) wird über die Regelung der Preise für Marmeladen folgendes bestimmt:
Im Sinne dieser Bekanntmachung gelten als Sorte I,' Marmeladen, die auS nur einer Fruchtart hergestelkk werden, mit Ausnahme von Avfclmarmeladen;
Sorte II: Marmeladen, die aus höchstens vier Fruchtarten hergestellt werden, sofern sie nicht unter Sorte I fallen und nicht eine Avseleinwage von inehr als der Hälste der Gesamt-? menge enthalten;
Sorte III: Rein« Äpfelmarmeladen sowie Marmeladen aus Früchten aller Art, sofern sie nicht unter die Sorten I und II fallen und nicht eine Einwage von Fruchtrückständen von mehr als ein Viertel der Gesamtmenge enthalten;
Sorte IV: Marmeladen ans Früchten oder Fruchtrückständen ohne Zusatz von Rüben und Kartoffeln, sofern sie nicht unter Sorte I bis III satten (Kunstmarmeladcnü Sorte V; Marmeladen mit Zusatz von Rüben und Kartoffeln,
II,
Ter Preis für 50 Kilogramm darf beim Verlause durch den Hersteller folgende Sätze nicht überschrettcn;
bei Sorte II Sorte III Sorte IV Sorte V Mark "
1. bei Verpackung in Fässern oder in sonstigen Gefäßen über 15 Kilogramm einschließlich Verpackung., , , 45,00
2, bei Verpackung in Blech
eimern oder in sonstigen - Gesäßen (außer Fässern) von über 10 bis einschließlich 15 Kilogramm . 43,00
von 5 bis einschließlich
10 Kilogramm . 47,00
unter 5 Kilogramm .... 51,00 ou,\jkj
Tie Preise schließen die Kosten der Verpackung, die Beförderung zur nächsten Verladestelle (Bahn- oder Wasserweg) des Herstellers und die Verladung daselbst ein. Sie werden in den Fällen unter 1 nach dem-Reingewicht, in den Fällen unter 2 nach dem Rohgewichte (brutto für netto) berechnet,
Tie Preise gelten nicht für den Verlaus durch den Hersteller an den Verbraucher,
Für Sorte I werden Höchstpreise vorläufig nicht festgesetzt.' ^ . III,
I , Insoweit für Marmeladen gemäß § 3 der Verordnung vom
II, Noßembcr 1915 Höchstpreise für die Abgabe im Kleinhandel cui beii Verbraucher festgesetzt werden, dürfen sie für 0,5 Kilogramm folgende Satze nicht überschreiten:
bei Sorte II Sorte III Sorte IV Sorte V Mark
1, beim Verkauf« von vfnnd- weisc ausgewogener Ware 0,60
2, beim Verkauf, in ganzen Blccheimcrn oder sonstigen Gesäßen von über 10 bis einschließl, 15 Kilograntin 0,55 von 5 bis einschließlich
10 Kilogramm . 0,60
unter 5 Kilogramm . 0,65
Die.Preise werden in den Fältt.. * „uu> ucm umn * gewicht rn den Fällen unter 2 nach dein Rohgewichte (brutto für netto) berechnet.
Bei einer Herabsetzung der Herstellerpreise gcniäß 8 2 der Verordnung vom 11, November 1915, erniäßigen sich die Sätze
IV.
Diese Bestimmungen treten mit dem 1, Januar 1916 in Kraft, Berlin, den 14, Dezember 1916,
Ter Stellvertreter des Reichskanzlers, ' ! |
__ Delbrü ck,
Bekanntmachung
über Vorratserhebungen, vom 20, Dezember 1915.
!Anf Grund von 8 6 der Verordnung des Bundesrats über ^°gende"k-L?;°°'" * 1915 (R,-G,-Bl, S, 54) iotrd
M «^Behörden die berechtigt sind, Auskunft über sämtliche in 8 1 der Verordnung naher bczeichnetcn Vorräte zu vcr- langen, werden rn den Städten von über 20 000 Einwohnern die Oberbürgermeister, rm übrigen die Kreisämtcr bestimmt, Weitcr- r>" 0C ! Äriegs-RohKosf-Ahtcilmig des Königlich Preußischen Kncgsnnnisterinms bercchttgt, Auskunft über die in 8 1 der bedo"r^«"!!,^ b ?"^"^°'s,,,^'rräte an Gegenständen des Kriegs- an Gegenständen, die zur Herstellung von Kriegs- vcdarfsartrkeln dienen, zu verlangen.
aiiavt
Mark
Mark
0,50
0,40
0,35
0,45
0,36
0,32
0,50
0,40
0,35
0,55
0,44
0,38
unter I
nach
dem Nerii4


