Ausgabe 
24.12.1915
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Kreisblatt for den Kreis Giehe».

Nr. 113

24. Dezember

1915

Bekanntmachung

über Zeitungsanzeigen. SSom 16. Dezember 1915.

Der Bundesrat hat auf Grund des Z 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verord­nung erlassen: >

8 1. Anzeigen, in denen Gegenstände des täglichen Bedarfs, insbesondere Nahrungs- und Futtermittel aller Art, sowie rohe Naturerzcugnisse, Heiz- und Leuchtstoffe, Düngemittel oder Gegen­stände des Kriegsbedarfs angeboten werden, oder in denen zur 'Abgabe von Angeboten über solche Gegenstände aufgefordert Ivird, dürfen in periodischen Druckschriften nur mit Angabe des Namens oder der Firma sowie der Wohnung «der der Geschäftsstelle des Anzeigenden zum Albdruck gebracht werden.

Tic Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Be­hörden können Ausnahmen zulassen.

§ 2. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu ein­tausend Mark oder mit Haft oder mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft.

8 3. Diese Verordnung tritt mit dem 18. Dezember 1915 in Kraft. '

Ter Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkraft­tretens.

Berlin, den 16. Dezember 1915. i

Ter Stellvertreter des Reichskanzlers.

, Delbrück.

Bekanntmachung

über die Bereitung von Kuchen. Vom 16. Dezember 1915.

Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

8 1. In gewerblichen Betrieben, insbesondere in Bäckereien, Konditoreien, Keks-, Zwieback- und Kuchenfabriken aller Art, in Glast-, Schank- und Speiscwirtschasten, Stadtküchen und Ersrisch- Mgsräumen, sowie in Vereinsränmen dürfen zur Bereitung

'1. von Kuchenteig keine Eier oder Eierkonferven und auf 500 Gramm Mehl oder mehlartige Stoffe nicht nrehr als 100 Gramm Fett Mb 100 Gramm Zucker,

2 von Dortenmas.se auf 500 Gramm Mehl oder mehlartige Stoffe nicht nrehr als 150 Gramm Eier oder Eierkonferven. 150 Gramm Feit und 150 GramiN Zucker,

3 von Rohmasse für Makronen auf 600 Gramm Mandeln nicht mehr als 150 Gramm Zucker und von Makronen auf 500 Gramm Rohinasse nicht mehr als 500 Gramtu Zucker

verwendet werden. Tie Verwendung von Backpulver als Trieb- niittel ist gestattet, die Verwendung von Hefe ist verboten.

In den im Absatz 1 genannten Betrieben und Räume» dürfen Nicht bereitet werden

Backwaren in siedendem Fett,

Backwaren unter Verwendung, von Mohn,

Baumkuchen, ,

Creme unter Verwendung von Eiweiß, Fett, Mrlch Oder Sahne jeder Art,

Fettstrenßel.

Teige und Massen, die außerhalb der genannten Be­triebe und Räume hergestettt sind, dürfe» in diesen Betrieben und Räumen nicht ausgebacken werden.

8 2 Im Sinne dieser Verordnung gelten alle Backwaren, zu deren Bereitung mehr als 10 Gewichisteile Zucker auf 90 Ge- wichtstcilc Mehl oder mehlartige Stoffe verwendet werden, als Kuchen oder Torten.

Als Fett im Sinne dieser Verordnung gelten Butter und But­terschmalz. Margarine, Kunstspcisesett sowie tierische und pflanz­lich« Fette und Oele alter Art. ^

8 3. Die Beamten der Polizei Und die von der Polizei be­auftragten Sachverständigen sind befugt, in die Geschäftsräume der dieser Verordnung unterliegenden Personen jederzeit cinzu- treten, daselbst Besichtigungen vorzunehmen, Geschäftsaufzeichnun- geil cinzuscheu und nach ihr« Auswahl Proben zur Uiitersuch'ung gegen Empfangsbestätigung zu entnehmen.

Tie Unternehmer und die von ihnen bestellten Betriebsleiter «und Aufsichtspers-mcn sind ««pflichtet, den Beamten der Polizei Und den Sachverständigen Auskunst über das Verfahren &et Her­stellung der Erzeugnisse und über 'die zur Verarbeitung gelangen­den Stoffe, insbesondere auch über deren Marge und Herkunft, zu erteilen. .... ,. ....

§ 4. Tic Sachverständigen sind, vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, ver­pflichtet, über die Einrichtungen und Gcschästsverhältnisse, welch« durch die Aussicht zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu beobachten jmb sich der Mitteilung und Verwertung der Ge­

schäfts- und Betriebsgeheimnisse zu enthalten. Sie sind hierauf zu vereidigen.

8 5. Die Unternehmer haben einen Abdruck dieser Verordnung in ihren Verkaufs- und Betriebsräumen auszuhängen.

8 6. Tie Vorschriften dieser V«ordnuvg finden auch auf Verbrauchervereinigungcn Anwendung.

8 7. Tie Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung,. Sie können weitergeherid« Unordnungen zur Beschränkung der Fett-, Ei«- und Zucker­verwendung treffen.

Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschrift«» dieser Verordnung zulasscn.

8 8. Mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder Mit Gefängnis bis zu drei Monaten wird bestraft:

1. wer den Vorschriften des 8 1 od« des 8 3 Abs. 2 zu- widcrhandelt:

2. wer der Vorschrift des 8 4 zuwider V«schwiegenheit nicht beobachtet oder der Mitteilung oder Verwertung von Ge­schäfts- oder Betriebsgeheimnissen sich nicht enthalt;

3. wer den im 8 5 vorgeschriebencn Aushang unterläßt;

4. wer den aus Grund des 8 7 Ms. 1 erlassenen Bestint- mungcn zuwiderhandelt.

In d«n Falle der Nr. 2 tritt die Verfolgung nur auf An­trag des Unternehmers ein.

8 9. Tie zuständige Behörde kann Betriebe schließen, deren Unternehmer oder Leiter sich in Befolgung der Pflichten unzu­verlässig zeigen, die ihnen durch diese Verordnung od« die dazu erlassenen Ausführimgsbestinimungen auserlegt sind.

Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig. Ueber die Be­schwerde entscheidet die höh«e Verwaltungsbehörde endgültig. Tie Beschwerde bewirkt keinen Aufschub.

8 40. Die Vorschriften dieser Verordnung finden keine An­wendung aus Keks-, Zwieback-, Honig-, Pfeffer- und Lebkuchen- fabriken, soweit zu Keks, Zwieback, Honig-, Psesfer- oder Lebkuchen Getreide oder Mehl verarbeiten, das ihnen von der Reichsgetreide­stelle, von den Heeresverwaltungen od« von der Marineverwal­tung geliefert ist. Sie gelten ferner nicht sür Zwieback, d« für Rechnung der Heeresverwaltrmgen, der Marin«v«waltung ode» der Vcreinslazarette der freiwilligen Krankenpflege hergcstellt wird.

8 41. Die Vorschriften der Verordnung üb« die Bereitung von Backware in der Fassung vom 31. März 1915 (Reichs- Gesetzbl. S. 204) sowie die Vorschriften der in 88 47 bis 49 der Verordnung über den Verkehr Nrit Brotgetreide und Mehl aus! dem Erntejahr 1915 vom 28. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 363) bleiben unberührt.

8 12. Tiefe Verordnung tritt mit dem 18. Dezcmb« 1915 in Kraft. Ter Reichskanzler bestinrmt den Zeitpunkt des Außere krafttreten's.

Berlin, den 16. Dezember 1915.

Ter Stellvertreter des Reichskanzlers.

Delbrück.

1 " Bekanntmachung

über die Bereitung von Kuchen. Vom 20. Dezember 1918.

Aus Grund von 8 7 der Verordnung des Bundesrats üb« ble Bereitung von Kuchen vom 16. Dezember 1915 (Reichsgesetzblatt

S. 823 ff.) wird folgendes bestimmt:

Zuständige Behörde ist das Kreisamt, höhere Verwaltungs­behörde der Provinzialausschutz.

Darmstadt, den 20. Dezember 1915.

Großh«zogliches Ministerium des Innern.

v. Ho mberg!. _ Krämer.

Bekanntmachung

über die Herstellung von Süßigkeiten und Schokolade.

Vom 16. Dezember 1915.

Der Bundesrat hat auf Grund deS 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4.' August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnun­erlassen:

8 1. Gewerblich« Betriebe, in denen Süßigkeiten hergrstellt werden, dürfen im Jahre 1916 nur noch die Hälite d« Zuckermenge zu Süßigkeiten verarbeiten, die sie in der Zeit vom 1. Oktober 1914 bis 30. September 1915 hierzu verarbeitet haben.

Tie näheren Bestimmungen «läßt d« Reichskanzl«.

8 2. Milch und Sahne jeder Art sowie Fett dürfen zur gr- werbsinüßigen Herstellung von Süßtgkeiten und Schokolade nicht verwendet werden. ,

§ 3. Ms Schokolade im Sinne dieser Verordnung gelten an« Zubereitung«! ans Kakaonmsse und Zucker, auch unter Zusatz von Kakaofett, Kakaobutter, Gewürzstoffen sowie Nußkernen, Mandeln stnd »«gleichen.