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Private n jüdischen Haushalt; hierbei darf jedoch nicht mehr als die Hälfte des Gewichtes der verwendeten Mehle oder mehlartigen Stoffe aus Weizen bestehen.
Gießen, den 22. Oktober 1915.
Großherzogliches Kreisamt Gießen, vr. U s i n g e r.
Bekanntmachung.
Betr.; Die Ausführung des Urlnndcnstcmpelgesetzcs; hier: die Erhebung des Jagdpachtstempels..
Durch Bekanntmachung vom 26. August 1912 betr. die Ausführung des llrtundenstcmpelgefebcs in der Fassung des Gesetzes vom l?. Juli 1912 und der Bekanntmachung vom gleichen Tage (Krcisblatt Nr. 67 vom 30. August 1912t haben wir die Aende- ruugcn des Urkuudenstempelgcsetz.es veröffentlicht.
Nach Ziffer 2 der Zusatzbestimmungen zu der neuen Tarif- numinev . -' s e Jagdpacht" ist der Verpächter verpflichtet, der mit der Frstsep-iiia des Stempels beauftragten Behörde bei Meldung der in Artikel 31 dieses Gesetzes angcdrohtcn Strafen binnen 14 Tagen von allen der Steinpelpslicht unterliegenden Verein» iarungen Kenntnis zu geben. In der erwähnten Bekanntmachung vom 17. Juli 1912 ist bestimmt, daß die Festsetzung der Jahresstempelabgabe durch dasjenige Kreisamt erfolgt, in dessen Bezirk die Jagd ganz oder zum größeren Teil liegt.
Mit Rücksicht ans die demnächst bei einzelnen Jagden abgelaufene Be st andszeit verweisen wir erneut auf diese gesetzlichen Bestimmungen und fordern die Verpächter der betr. Jagden auf, ihrer Verpflichtung zur Anmeldung ungesäumt n a ch zu kom m c n.
Gießen, den 2. Dezember 1915.
Großherz oqlichcs Krcisamt Gießen, vr. Usinger.
Betr.: wie oben.
An die Gröbst. Bürgermeistereien der Landgeineinden des Kreises.
Unter Hinweis auf vorstehende Bekanntmachung machen lvir daraus aufmerksam, daß Sic verpflichtet sind, von allen Vereinbarungen oder Veränderungen in Bezug auf die Gemeindejagd binnen einer 14 tägigen Frist bei Meldung der in Artikel 30 des Nr-> kundcnstcmpelgcsetzes angedrohten Strafen berichtliche Anzeige zu erstatten.
Sollten Ihnen Vereinbarungen über die Erlaubnis zum M- schnsse jagdbarer Tiere bekannt werden, so ist uns auch hierüber alsbald Mitteilung zu machen.
Gießen, -den 2. Dezember 1915.
Großherzogliches Kreisamt Gießen, vr. U s i n g e r.
Bekanntmachung.
Betr.; Das Verbot der Ausfuhr von Pferden.
Es wird darauf hingcwiesen, daß die Ausfuhr von Pferden aus dem Bereich des 18. Armeekorps verboten ist. — Ausnahmen bedürfen der Genehmigung.
Gießen, den 18. Dezember 1915.
Großherzogliches Kreisamt Gießen, vr. 11 s i n g e r.
Bekanntmachung.
Betr.: Höchstpreise für Butter.
Auf Grund des Reichsgesetzbl. betr. die Höchstpreise vom 4. August 1914 in der -Fassung voni 17. Dezember 1914 und 21. Januar 1915 und des 8 5 der Bekanntmachung des Reichskanzlers voni 22. Oktober 1915 betr. Regelung der Buiterprerse, ebenso der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 24. Oktober 1915 über die Festsetzung der Grundpreise für Butter und die Preisstellung für den Weiterverkauf, sind für die Landgemeinden des Kreises folgende Höchstpreise für Butter, die in den Landgemeineden des Kreises hergestellt ist, festgesetzt worden. ;
-I. S ü ß r a hmbu tter (Handclslvare I)i
Grund Verkaufspreis für den H e r st e l l e r cinschl. Verpackung frei Empfänger; nicht abgeformt 204 Mk. für den Ztr., nicht abgesormt in Mengen unter 1 Ztr. 2,05 Mk für das Pfund,
in 1 Pfund-Packung abgesormt 2,09 Mk. für das Pfund, in Vs Pfund.-Packung abgesormt 1,05 Mk. für das halbe Pfund.
Verkaufspreis für den Händler bri Abgabe an den Verbraucher;
nicht abgeformt 208 Mk. für den Ztr., nicht abgesormt in Mengen von 10 Pfund und weniger 2,lu Mk. für das Pfund, ' *
abgesormt 2,20 Mk. für das Pfund, abgesormt 1,10 Mk. für das halbe Pfund.
II. L a n d b u t t c r (Handelsware III).
Gründverkaufspreis für den Hersteller einschl. Verpackung frei Empfänger: nicht abgesormt 170 Mk. für den Ztr., nicht abgeformt in Mengen unter 1 Ztr. 1,71 Mk. für das Pfund,
in Ballen oder in Psnndvcrpackung abgesormt 1,74 Mk. für das Pfund.
Verkaufspreis für den Händler bei Abgabe an den Verbraucher;
nicht abgesormt in Mengen von 10 Pfund und weniger 1,82 Mk. für das Pfund, abgeformt 1,85 Mk. für das Pfund, abgesormt 0,93 Mk. für das halbe Pfund.
Liefert der Bntterhersteltcr unmittelbar an den Verbraucher und übernimmt er dabei Arbeiten, Risiken und Aufwendungen, die sonst handelsüblich dem Hersteller nicht obliegen, so kann er in der Grenze bis zu dem Kleinhändlerprcise mehr als den Grundpreis fordern.
Weiter wird bemerkt, daß nach § 5 Absatz 2 der Bundes- ratsverordnung vonr 22. Oktober 1915 über die Regelung der Butterpreise bei Verschiedenheit der Höchstpreise an dem Orte der gewerblichen Niederlassung des Verkäufers und an dem Wohnorte des Käufers der Höchstpreis maßgebend ist, der sür den Ort der gewerblichen Niederlassung des Verkäufers festgesetzt ist. Bei Hcrltellung von Butter in landwirtschaftlichen Betrieben gilt al§ Ort der gewerblichen Niederlassung der Herstcllungsort.
Die Verkäufer von Waren, sür die ein Höchstpreis festgesetzt ist, baden diesen Preis mit Angabe der Menge (Gewicht), aus dw sich der Höchstpreis bezieht, durch einen sichtbaren Anschlag an der Verkaufsstelle zur Kenntnis zu .bringen. Dieser Anschlag ist kostenfrei mit dem polizeilichen Stempel zu versehen und täglich während der Verkaufszeit auszuhängen. In der Verkaufsstelle ist eine Wage mit geeichten Gewichten aufzustellen und ihre Benutzung zum Nachwiegen der verkauften Waren zu gestatten.
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vorschriften werden nach 8 6 des Höchstpreisgesetzes mit Gefängnis dis zu einemJahreodermitGeldstrasebtszul0 000Mk b e st r a f t. Auch kann Bestrafung auf Grund des 8 5 der BundcS- ratsverordnung gegen die übermäßige Preissteigerung vom 23. Jult 1915 erfolgen.
Gießen, den 12. Dezember 1915,
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
I. V.: L a n g e r m a n n.
Bekanntmachung.
Betr.; Tie Bereitung von Kuchen.
Ter Bundesrat hat ani 16. d. Mts. eine Verordnung über die Bereitung von Kuchen in gewerblichen Betrieben, insbesondere in Bäckereien, Konditoreien, Keks-, Zwieback- und Kuchenfabriken, Gast-, Schank- und Speisewirtschaften, Stadtküchen und Erfrischnngsränmen sowie in Vereinsräumen erlassen, welche in Nr. 182 des Reichs-Gesetzblattes veröffentlicht ist.
Me Interessenten seien hierauf hingewiesen.
Gießen, den 20. Dezember 1915.
Großherzogliches Polizeiamt Gießen.
H e m m e r d e.
wöchentl. Ueberficht der Todesfälle i. d. Stadt Gietzen.
52. Woche. Vom 5. bis II. Dezember 1915. Einwohnerzahl.' angenommen zu 32 9)2 <iakl. 1390 Mann Militär). Lterblichkeitszifser: 26,86 % .
Nach Abzug von 11 Ortsfremden: 9,50 °j m .
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A um.: Die in Klammer» gesetzten Ziifern geben an, wie viel der TodcSsäUe in der betresfcndcn Krankheit ans von auswärts nach Gießen gebrachte Kranke kommen.
Rotationsdruck der Brühl'schen Ikuiv.-Bnch- und Eleindruckerci. R. Lange, Eichen.


