Kreisblatt für den Kreis Siegen.
Nr. 112
21. Dezember
1915
Bckanntmachnng.
Aus Grund des 8 2 der Kaiserlichen Verordnungen von HI. Juli 19T4, betreffend das Verbot I. der Ausfuhr und Durch fuhr von Wessen, Munition, Pulver 2. der Ausfuhr und Durchfuhr von Rohstoffen, die. bei der Herstellung und dem Be triebe von Gegenstände» des Kricgsbedorss zur Verwendung ge langen, bringe ich nachstehendes zur öffentlichen Kenntnis:
Es wird verboten die Ausstihr und Durchfuhr von:
künstlicher Leid: der Nr. 394 des statistischen Waren«« zcichnissest
BaNnnvoklzwirn aller Art in Ausmachungen für den Einzel verlaus ans Holzrollcn, in Knäueln, Strähnen, Wickeln nslo. der Nrn. 444 a und b des statistischen Warenverzeichnisses, Eisengarn;
Ramie-Kämmlingen "und -Zug der Nr. 470 c des statistischen Warenverzeichnisses;
allen Arten von Taschen für Spaten, Beile, Beilpicken und Drahtscheren der Nr. 560 s des statistischen Waren«« zeichnisscs.
Berlin, den 12. Dezember 1915.
Der Reichskanzler.
'_ Im Aufträge: M üllc r.
Bekanntmachung.
Dic^un 3. Januar 1916 fälligen Zinsen der iit das Hessische S t a a t s s ch n I d b n ch eingetragenen Forderungen wer- den bei allen in Betracht kommenden hessischen Kaisen und bei den Reichsbankanstalten vom 18. Dezember 1915 ab gezahlt Vom gleichen Tage ab wird die Staatsschuld-,tkasse die durch di« Post obr£ durch Gutschrift auf Reichsbank-Girolvnto zu berichtigenden Schuldbuchzinsei, überweisen.
Tarmstadt, den 6. Dezember 1915.
Grosthcrzoglich Hessische Staatsschuldenv.-rtmrllung.
In Erledigung: Or. R v h d c. _
XVIII. Armeekorps.
Stellvertretendes Generalkommando.
iAbt. Mb Tgb.-Nr. 25175/11824.
Frankfurt a.M., den 7. Dezember 1915.
R e t r.: Verkauf und n » b c s n g t e s Tragen von U n i - f o r ni e n.
Bei ordnniig.
, Ans Grund des 8 9 b des Gesetzes über den Belagern,igs- zustand vom 4. Juni 1851 bestimme ich im Interesse der öffentlichen Sicherheit:
1. Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke, welche den im Tcut- lchen Heer und in der Kaiserlichen Marine gebrauchten glich oder ähnlich sind, dürfen während des Kriegszustandes außer an Mitglieder der belvaffneten Macht, die als solche nnzwe,selhast erkennbar sind, oder sich ausw'isen, nur an Personen, verkauft werden, welche nachgewiesenermaßen im ausdrücklichen Aufträge eines zum Tragen einer Uniform Berechtigten als Käufer auftreten.
?.. Das unbefugte Anlegen mi t arischer Uniformen oder von Kriegsäuszeichmmgen, von Orden und Ehrenzeichen üAr- haupt, sow:e die unberechtigte Annahme m litärischcc Ti cl ist verboten.
. , Zuividerhandliuigen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre ocstrast.
Der Kominandicrende General:
Freiherr von Galt, General der Inf anterie.
Bekanntmachung.
vetr.: Ergänz,,naen der Ansführnngstcstimnningen zur Elscn- bahn-Verkehrsordnmig.
. «. . Für deutsche Kriegsbeschädigte.
I. Kriegsteilnehmer. die eure Verletzungwder dauernde schä- -(P'If'J 11 ' Geiiindbeit erlitten haben und >>, die Fürsorge einer ?^rut!>chen oder behördlich anerkamtte» Organisation für Kriege be,chadigte anlgcnmnmen „nd. werden bei Reifen zur Behandlüiiq durch Facharzt« lowic zur llntcrbringniig in Heil- oder Ans- bildungsaiistalten oder zun, Besuch v.n, Kurorten oder »lnff- bildnngstbrgnngeii für Kriegsbeschädigte in der II. und III K offe 8"" «°lbe„ Prcne, in Schnellzügen außerdem gegen larisn,ästigen Zuschlag beiordert inti> zwar:
3) zur Hinfahrt von dem Wohn oder Aufenthaltsort des Kriegsbeichadigten znn, Facharzt, nach Heil- und Ans- bildnngsanstalten iffw., nötigenfalls vom Wohnort des Fach- arztes zur Wciicrsahrt nach solchen.
b) zur Rückfahrt dmir Facharzt, von Heil- und AusbildunqS- anstaUen „iw. nnniittelbar nach den, Wahn oder Aufenthaltsort des Kriegsbeschädigten, in, Falle nochmaliger ""terstichiing durch den Facharzt nach Aufenthalt in Heil- uitb AUMldnngsanstalten auch zunächst nach dessen Wohnort
, 2. Sofern der Kriegsbeschädigte eines Begleiters bedarf, lvird diesen, für die Hin- und Rückfahrt die gleiche Ermästigung gewährt.
8. Die Fahrkarten zum halben Fahrpreis werden von den Faliilartenausgaben auf Grund von Ausweisen nach vorgeschrie- bmiem Mustxv verabfolgt. In dringenden Fällen werden AnL- weise anderer Art zngelasscn.
.4. Als Ausweis wird verlangt:
:>) für die Hin- und Rückreise
eine ans den Name» lautende Bescheinigung der Organisation für .Kriegsbeschädigte darüber, daß die Entsendung der Kriegsbeschädigten zur Behandlung durch einen Facharzt oder in eine .Heiloder Ausbildungsanstalt oder nach einem Kurort oder zu einem Ansbildiingslchrgang von ihr veranlaßt worden ist.
Daneben
b) für die Rückreise
eine Bescheinigung der nilter Ziffer 1 genannten Anstalten oder der Verwaltang eines Kurorts über die Beendigung des Aufenthaltes oder eine Bescheinigung des Leiters über die Beendigung des Ausbilkungslehrganges oder eine Bescheinigung des Facharztes über das Erscheinen zur ärztlichen Behandlung.
5. Die Ausweise werden von den Fahrkartenausgaben bei jeder Lösung einer Fahrkarte abgestempelt und den Inhabern zurück- gegeben, die sie dem Fahrpersonal ans Verlangen vorznzeigen haben. Die Ausweise sind mit den Fahrkarten bei Beendigung der nährt, und wenn sie zugleich für die Rückreise ausgestellt waren, bei Beendigung der Rückfahrt abzngeben.
6. Die gleichen Ausweise dienen für die zugrlasscnen Be- glectcr: die Notwendigkeit der Begleitnirg ist durch ein ärztliches oder von der Organisation ausgestelltes Zeugnis nachzuweisen.
7. Wenn mehrere Kriegsbeschädigte die Reisen von und nach denielven Orten gemeinsam anssühcen, so kann statt der Fahrkarte ein Befördern,igsschcin ausgestellt werden. Jeder Teilnehmer muß einen besonderen Auslneis haben.
- , ^6, ® e 9 en der Frachtfrciheit von Fahr- und Rollstühlen liehe Aussühcnngsoeltimmnng 1 (1) § 32."
^ Zn § 32.
Der Aussühruugsbestimmung 1 (') ist folgender Absatz an- zufugen:
8ahr- und Rollstühle, die Kriegsteilnehmer ober Kricgs- beschadigte für ihren Gebrauch bei Reisen mit sich führen, den Aussührungsbestimmungen C X oder XI *it § 12 eine Fahrpreisermäßigung genießen, werden gegen Vorlage der Fahrkarten aus Gepäckschein frachtfrei befördert.
. Tue Ueberfnhrgebühren nach Anlage- II Abschnitt 6 II sind tedoch zu entrichten.
Gieße», den II. Dezember 1915.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
__ Or.Il singer.
Bekanntmachung.
c t r.: Tie Bereitung von Backwaren.
... : fitere Anfragen zN vermeiden, bringen nnr die nach-,
Itehenden Bekanntmachungen nochmals zur allgemeinen Kenntnis Gießen, den 20. Dezember 1915.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
Or. II s i n g e r.
Bdkanntinachung.
Bctr.: Verkehr mit Brotgetreide und Mehl: hier das Bereiten von Küchen.
Unsere Bekanntmachung vom 11. Mäi 1915 — Kreisblatt s -? "L'stH der Verkauf von Sauerteig, Hefe, Backpulver und ähnlichen Triebmittcln an private Haushaltungen verboten ift nnrd hiermit mit ministerieller Genehmigung ausgehoben Gießen, den 29. Mai 1915:
, Namens des Kcniiiminalverbandes Gießen: Großherzogliches Kreisamt Gießen.
Or. U s i n g e r.
, Bekanntmachung.
* c ‘i;Ac Bereitung und, den Verkauf von Backware und Mehl.
Ans Grund der hh 48 p der Bund-sratsverwrdnnng über den Verkeh, niii Brotgetii-ide und Mehl ans dem Erntejahr 1915, vom ^z.HUNi 1915, sonne unter Hiniveis auf die entsprechenden Bor- >u,nslett. ÄltldersMt<?vcvovt)'tung ufrci* bic -öfrcituruT von Bctli- !S"L".! der MINing der Bekanntmachnn« des Reichskanzlers vom 31 Marz 191o lKreisblatt Nr. 34 vom 16. April 1915) wird mit zn 80 .n">umg des Kreisansschusses, sowie mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde wlgendes verordnet:
,,, Der 8 3 Zifser 3 der Bekanntmachung vom 23. ^ 11 'i, 11 P iü ^etsDIatt Nr. 75) wird abgeändert, w i c folgt:
, e "Obreiten dvn 5t'ud)icit an Santstagon für d-en privaten
u, r r st l l ch e n Hausl-alt und a n F r e i t a g e n für den


