Ausgabe 
17.12.1915
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die vor g e s ch ri eben en Termine genau einhalien

wird.

Die Bestimmungen unter Ziffer III, 9 finden auch auf die Gemarkung»--, Mark- und Stiftungsvoranschläge Anwendung. Gießen, den 10. Dezember 1915.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

I. V.: Hemmerde.

Bekanntmachung.

Betr.: Maul- und Klauenseuche im Kreise Büdingen.

In Oberau, Langenbcrghcim und Eckartshausen ist die Maul- Nnd Klauenseuche erloschen.

Gießen, den 15. Dezember 1915.

Großherzogliches Kreisanrt Gießen. _ I. SS.: Hemmerde. __

Bekanntmachung.

Betr.: Die Maul- und Klauenseuche im .Kreise Friedberg. ^ Tie Maul- und Klauenseuche in der Gemeinde Dorheim ist erloschen. Tie angeordnetcn Sperrmaßregeln sind aufgehoben. Gießen, den 15. Dezember 1915.

Großherzogliches Krcisamt Gießen. _ I. V.: Hemmerde. _

Betr.: Tie Wentische Stiftung,

An die Schulvorstände des Kreises.

Von Lehrern wird uns mitgeteilt, daß ihnen Unsere Vev- fügung vom 14. 9. 1915 in obiger Sache nicht znr Kenntnis ge­bracht worden nnd auch keine Aufforderung zugegangen fei, Vor­schläge im Sinne der fraglichen Verfügung zu machen. Insoweit aus diesen Gründen unserer Auslage vom 14. 9. 1915 nicht ent­sprochen worden ist, werden Sie hiermit nochmals zur Bericht­erstattung und zwar binnen drei Tagen aufgcsvrdert.

Gießen, den 15. D^ember 1915.

Grvßherzogliche Kreisschullommission Gießen.

I. B.: Langermann. _

Bekanntmachung.

Betr.: Einschränkung des Fleisch- und Fettverbrauchs.

Auf Grund des 8 10 der Bekanntmachung zur Einschränkung des Fleisch- und Fettverbrauchs vom 28. Oktober 1915 bestimmen wir, daß abweichend vom K 1 dieser Bekanutinachung am Freitag, 24. Dezember und Freitag, 31. Dezember d. I.

Fleisch, Fleischwaren und Speisen, die ganz »der teilweise aus Fleisch bestehen, gewerbsmäßig an Verbraucher verabfolgt wei­hen dürfen.

Gießen, den 15. Dezember 1915.

Großherzogliches Kreisamt Gießen,

I. V. Langermann. __

Bet r.: Versagung der amtlichen Förderung des Verfahrens der Fleisch-Ersatz-Zcntralc in Charlottenburg zur Herstellung , von sogenanntem Sparsleisch.

An den Oberbürgermeister zu Gießen. die Großh. Bürger­meistereien der Landgemeinden Großh. Polizeiamt Gießen und die Großh. Gendarmerie des Kreises.

Tas Königlich Preußische Ministerium des Innern hat aus einer Eingabe derFleisch-Ersatz-Zentrale" in Charlottenburg, Mlmcrsdorserstraße 74, entnommen, daß diese Firma zwecks Ver­wertung ihres Verfahrens zur Herstellung eines sogenannten Spar- flcisches (Fleischersatzes) sich an die Regierungen und Magrstrate gewendet hat.

Nach den altgestellten Ermittelungen handelt es sich um ein Unternehmen des Bäckermeisters Friedrich Richter in Charlotten­burg, dessen Verfahren im wesentlichen darin besteht, Blut von Schlachtticren unter Zusatz von Wasserstoffsuperoxyd zu erhitzen. Um es zu entfärben (bleichen) und zu einer festen Masse gerinnen zu lassen, die als Ersatz sür Fleisch bei der Herstellung von Wurst- warcn, Hackbraten, Fleischklößen u. dergl. Verwendung finden soll.

Tie ganze Art der Reklame erweckt den Eindruck, daß Richter Unter dem Deckmantel derFürsorge sür die ärmere Bevölkerung zur Linderung der Fleischnot" sein Verfahren geschäftlich aus- beuten möchte.

Da sich das Blut der Schlachtticrc nach den bewährten her­kömmlichen Verfahrcnsarten erheblich billiger und einsacher der menschlichen Ernährung zugänglich machen läßt, liegt für das Richtersche Verfahren kein Bedürfnis vor. Es ist sogar zu besorgen, baß es zuni Verfälschen der in Betracht kommenden Nahrungs­mittel Anlaß bietet. Jedenfalls ist von einer amt­lichen Förderung der Bestrebungen der Fletsch- .Ersatz-Zentrale abzufehen.

Tie an der Überwachung des Verkehrs mit Nahrungsmitteln beteiligten Beamten und Sachverständigen, insbesondere auch dos Flcischbeschaupersonal sind anzuwcisen, darauf zu achten, daß Fleischermeister und Wurstfabrikanten, die das Richtersche Ver­fahren anwenden, ihre in Betracht komtnendeir Erzeimnisse im Sinne des 8 10 des Gesetzes über den Verkehr mit Nahrnngs-

Mitteln, GenUßmiiteln und GebvanchSgegcnständen vom 14. Mai 1879 (Reichs-Gesetzbl. S. 145) einwandfrei kennzeich­nen, damit die Bevölkermrg nicht durch Täuschung übervortcilli wird. i

Gießen, den 13. Dezember 1915.

Größt, erzogtiches Kretsamt Gießen.

I. V.: Lang ermann. _

Bekanntmachung.

An Stelle der durch Bekanntmachung vom 5. November 1914 (Gieß. Anz. Nr. 261 v. 6. 11. 15) veröffentlichten Verordnung :st nachstehende getreten: alle Orispolizeibehorüen werden an­

gewiesen. darauf zu achten, daß sie genau befolgt wird, bet Ucberkretung ist unnachsichtig Anzeige zu erheben.

Gießen, den 16. Dczcnibcr 1915.

Großherzogliches Kreisomt Gießen. .

I, V.: L a n g e r m a n n.

XVIII. Armeekorps.

Stellvertretendes Generalkommando, [

Mt. III b, Tgb.-Nr. 25 300/11 831.

Frankfurt a. M., den 7. Dezember 1815. Betr.? Anmeldepflicht der Ausländer.

Verordnung.

An die Stelle der Verordming vom 27. 10. 1914 III b Nr. 36 852/2621 betr. Anmeldepflicht der Ausländer tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1916 folgende Verordnung:

Aus Grund der 88 4 uiü> 8 des Gesetzes über den Bela­gerungszustand vom 4. Juni 1851 bestimme ich:

8 I. Jeder über 15 Jahre alte Ausländer hat sich binnen 12 Stunden nach seiner Ankunst am Aufenthaltsorte unter Vor­legung seines Passes oder des seine Stelle vertretenden behörd­lichen Ausweises (8 1 Abs. 2 und 8 2 Abs. 2 der Kaiser­lichen Verordnung vom 16. Dezember 1914, R. G. Bl. S. 251) bei der Ortspolizcibehörde (Reviervorstand) persönlich anzumclden.

lieber Tag und Stunde der Anmeldung macht die Polizei­behörde auf dem Paß unter Beidrückung des Amtssiegels einen Vermerk.

ß 2. Desgleichen hat jeder Ausländer der im 8 1 bezeichueten Art, der seinen Auseuthaltsort verlaßt, sich binnen 24 Stunden vor der Abreise bei der Ortspolizeibehörde (Polizeirevier) untev Vorzeigung fernes Passes oder des seine Stelle vertretenden behördlichen Ausweises und unter Angabe des Reisezieles per­sönlich abzumelden.

Ter Tag der Wreise und das Reiseziel wird von der Orts- polizcibehördc wiederum auf dem Passe vermerkt.

8 3. Jedermann, der einen Ausländer entgeltlich oder un­entgeltlich in seiner Behausung oder in seinen gelverblichen und dergl. Räumen (Gasthäusern, Pensionen usw.) aufnimmt, ist ver­pflichtet, sich über die Erfüllung der Vorschriften im § 1 spä­testens 12 Stunden nach der Aufnahme des Ausländers zu ver­gewissern und im Falle der Nichterfüllung her Ortspolizeibehörde sofort Mitteilung zu machen.

8 4. Au- und Mmeldung gemäß 8 1 und 2 kann mit­einander verbunden werden, wenn der Aufenthalt des Ausländers an dem betreffenden Orte nicht länger als 3 Tage dauert.

8 5. Tie Ortspolizeibehörde (Reviervorstand) hat über die sich an- und abmeldenden Ausländer Listen zu führen, die Namen, Mter, Nationalität, Paßnummer und Art des Passes, sowie Tag der Ankunft, Wohnung und Tag der Wreise angeben; Zugänge, Abgänge und Veränderungen dieser Liste sind täglich in den Land­kreisen dem Landrat, in den Siadtkreisen dem Polizeiverwaltev (Polizeipräsident, Erster Bürgermeister) mitzuteilen.

8 6. Die über den Aufenthaltswechscl von Ausländern und' ihre periodische Meldepslicht für die Dauer des Krieges erlassenen allgemeinen Bestimmungen bleiben unverändert bestehen.

8 7. Ausländer, welche deu Bestimmungen der 88 1 und 2 zuwiderhandeln, werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre be­straft. Tie gleiche Strafe trifft denjenigen, ioelcher dem 8 3 zu- widcrhandelt.

Ter Kommandierende General:

Freiherr von Gall, General der Infanterie.

XVIII. Armeekorps.

Stellvertretendes Generalkommando^

Wir III b Tgb.-Nr. 25 139/11 964. .' !|

Frankfurt a. 581., den 6. Dezbr. 1915. | Betr.7 Flugblätter über Heilverfahren. . |

Verordnung.

Ans Grund des 8 9b des Gesetzes über den Belagerungs­zustand vom 4. Juni 1851 verbiete ich im Interesse der öffent­lichen Sicherheit für die Tauer des Krieges den Druck und Vertrieb! von Flugblättern, die sich gegen das staatlich anerkannte Heil- versahren wenden. i ,

Der Kommandierende General: t, I

Freiherr von Gall, General der Infanterie. 1 I

Rotationsdruck der Brühl'ichen Univ.-Buch- und Steiudruckerct. R. Lauge, Gießen.