Ausgabe 
17.12.1915
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Arbeiten und Veranstaltungen, die die Stenern und die Schulden- last der Gemeinden über den bisherigen Sah und Betrag direkt oder indirekt zu erhöhen geeignet sind.

Ferner können die bisher vorgesehenen Abschreckungen aus genieiudliche Betriebe und Unternehmungen ganz oder teilweise unterbleibeir, ebenso außerordentliche Kapitaltilgun- gen und solche über den genehmigten Schuldentilgungsplan hinaus,

1. Die Umlagen und etwa übernommene Beiträge zur F,ü rsorgckasse f ;i die Gemeind beamten und Bediensteten sind unter derjenigen Rubrik zu verrechnen, unter der auch die Gehälter oder Vergütungen der betr, Beamten oder Bediensteten zu erscheinen haben. Für 1016 sind als Umlage 9 Prozent und als Beiträge 3 Prozent des ruhcgrhaltsÄhigcn Einkommens vor« zuschen. Das ruhegehaltsfähige Einkommen ist stets anzugcben,

2, Werden unter einer Rubrik Ausschläge, Gebühren, Ab« gaben oder indirekte Steuern vereinnahmt sz, B. Marttstandgeld, Wieggebührcn,,Wassergeld usw), so sind die Vorschristen, nach denen die Erhebung erfolgt, mrt Datum und Nummer der Ge- nehmigungsverfügung und die Erhebungsgrundsähe (Tarif) an­zugeben,

II, Zu den Beilagen.

Beilage 3, Verzeichn isder Gemeindeschulden, Im Vorjahr hat vielfach der Äorbericht über die Art und Weise der Schuldentilgung gefehlt, der dieses Mal nicht vergessen werden darf. In dem Verzeichnis sind die Schulden, deren Zinsen unter einer Rubrik zu »eroechucn sind, jeweils für sich abzuschlicßen, Tie einzelnen Abschlüsse sjnd am Schlüsse des Verzeichnisses zu­sammenzustellen,

Ta in Spalte 9 die Schuld z, Z, der Aufstellung des Voran­schlags ausgeuonimcn wird, aber jedenfalls noch bis zuin Schlüsse oes Rechnungsjahres Kapitalrückzahlnngen stattfiudcn, so ist diese Rückzahlung in der letzten SpalteBei der Zinsenberechnung zu berücksichtigende Kapitalabgäuge" zu verzeichnen. Nur von der am Anfang des kommenden Rechnungsjahres voraussichtlich noch bestehendenSchuld sind Zin­sen zu berechnen und in Ausgabe vorzuschen, wo­bei auch noch die im Lause des Rechnungsjahres 19 16 z u r Abtragung kommenden Kapitalien zu berücksichtigen sind,

Beilage 4, Uebersicht über da? Gemeindever- mögeu. Wegen der aufznnehmendcn Dermögensstücke verweisen wir ans § 39 V -A und bemerken hierzu, daß insbesondere auch edoaige Kausschilliugsfvrdernngen, sowie das lebende Inventar (Fa- selvich) und die wirtschaftlichen Unternehmungen der Gemeinde (Gas-, Wasser-, Elektrizitätswerke usw,) aufzuführen sind.

Das Vermögensvezeichnis ist alle 3 Jahre zergliedert auf- zustelien: ftir 1916 ist es summarisch aufzustellen, z Als Kapitalwert der Gebäude ist das Brandversicherungs- kapital, a!s Kapitalwert der Grundstücke der steuerliche Vermögens- Wert anzugcben. Tos Finanzamt ist in der Lage, die Vermögens­werte der Grundstücke anzugeben.

Als Kapitalwert der nutzbaren Rechte ist der 25 sache Betrag des Durchschnitts der drei vorausgegaugenen Pachtabschnittc auzusetzen, Tie Durchschnittsberechnung ist in der Beilage vorzu- nchmen,

Ter Wert der Mobilien ist auch fernerhin summarisch nach dem vorhergehenden Voranschlag mit einem Abzug für Wertminde­rung von mindestens 5 Proz, der vorjährigen Schlußsumme anzn- geben. Die neu zngchendcn Jnventarstücke sind einzeln aufzusühren.

Bezüglich der Neuausstellung von Jnventarien für die Ge­meinden behalten wir uns weitere Anordnung vor,

BeilageS, Summarische Uebersicht der Ein­nahmen und Ausgaben des zweiten vorhergehen­den Jahres,

Für diese Uebersicht ist diesmal das Neue Formular zu ver­wenden, (Rechnung 1914).

Zur Rubrik 1 ist in den Erläuterungen der Beilage auzligeben, ob sich das hier ausgcnommene Ergebnis der Rechnung des dritt- vorhergehenden Jahres (hier 1913) auf den Abschluß des Rechners oder der Oberrechuungskammer gründet, Abweichungen gegenüber dem Abschluß der Beilage 5 zum vorigm Voranschlag sind zu erläutern,

III, Allgemein, '

1. Tie zu den früheren Voranschlägen erhobenen Revisions- Bemerkungen und Beichlüsse sind genau zu beachten. Geschieht dies nicht, oder werden die Vorschriften über die Aufstellung der Voranschläge teilweise nicht beachtet, so haben Sie Rückgabe des Voranschlags zur Umarbeitung zu gewärtigen,

2, Nach der Landgemeindeordnung ist der Voranschlag bis spätestens Ende November dem Gemeinderat zur Beratung vor- zulegen. Mit Rücksicht auf den Kriegszustand erteilen wir Frist hierzu bis Ende Januar 1916,

Zur Voranschlags-Beratung sind auch zuzuzieheu der höchst­besteuerte Grundbesitzer oder sein Stellvertreter (Art, l des Ge- setzes vom 3, 5, l858 in der Fassung deö Art, 216 Ms, 2 LGO.uud (als Auskunstsperson) der Gemcinderechner (Art, 162 Abs, l LGO,). lieber die Beratung ist ein Protokoll nach dem der Borauschlagsan­weisung beigegebenen Muster (Beilage 2) auszuuehmeu, das mit dem (nach den Beschlüssen des Gemcinderats in der brersür vor­

gesehenen Spalte des 'Zahlenvoranschlags ergänzten) Boranschlaz ofsenzulegen ist,

3, In derselben Gemeinderatssitznng, in der über den Voran schlag beraten wird, ist irach Festsetzung des Umlagebedarfs Beschluß über die Höhe der Steuerausschläge (s, Artikel 56 Abs, 1 und 2 G, U, G,i zu fassen, d. h, über die Verteilung des Umlagebedarfj aus die Einkommensteuer einerseits und die Gruppe der Vermögens­steuern (Grundbesitz, Anlage- und Betriebskapital, Kapitalver­mögens andererseits,

Turch den Spielraum, den Artikel 66 Ws, 2 G, U, G, der» Gemeiudcrat einräumt, sollte nicht ermöglicht werden, alljährlich den Vertcilungsmaßstab zu ändern; er sollte vielmehr znnächsl sür die ersten Jahre des Ucbcrganges aus der alten zu der neuer Gemeindesteuergesetzgebung eine allzu starke Verschiebung des Ver­hältnisses zwischen den zwei verschiedenen Steucrgruppcn verhüten und weiterhin jede Uebcrlastung der Einkommensteuer ausschließen. Das Gesetz will eine möglichste Stetigkeit des Beitrags- Verhältnisses,

Wir empfehlen, das seitherige Beitrags Ver­hältnis beizubehalten.

Der Beschluß über das Beitragsverhältnis ist im Protokoll­buch zu protokollieren und im Fall der Aenderung des Verhältnisses gegen das Rechirnngsjahr 1915 zu begründen. Dieses Beitrags!- Verhältnis ist aus dem Protokollbuch ersichllich,

4 , Sind die vorbezcichneteu Beschlüsse gesaßt rind protokolliert, so ist der durchberatenc Zahlenvoranschlag in dreifacher Ausferti­gung, sowie die über die Beratung und über den Beschluß über das Beitragsverhältnis ausgenommenen Protokolle von allen Personen^ die an der Beratung teilgeuommen haben außer dem Gemeinde- rechuer zu unterschreiben,

5, Daraufhin ist der Voranschlag (Zahleuvoranschlag und Bek­lagen) und das über seine Beratung irrt Gemeinderat ausgeuommene

f rotokoll alsbald während der Frist von einer Woche (nicht Tage!) ofsenzulegen, Ter Osferrlegurrg hat eine Bekanntmachung des Bürgermeisters vorauszugehen, die zu enthalten hat:

1, die Zeit und Tauer der Ofscnlegung:

2. den Ort derselben (Amtsstube des Bürgermeisters oder Ge­meindehaus) ;

3. den Hinweis, daß die Beteiligten innerhalb der Offenlrguugs- frist den Voranschlag einsehen und bei dem Bürgermesiter schriftlich oder zu Protokoll Einwendungen gegen seinen Inhalt anbringen können:

4, eventuell den Hinweis, daß auch eine Umlage beschlossen worden ist, zu der die Ausmärker herangczogen werden,

Tiefe Bekanntmachung ersolgt in ortsüblicher Welse und im Kreisblatt, Sic ist aus der letzten Seite des Zahlenvoranschlags von dem Bürgermeister ^zu bescheinigen,

6. Unter Aufhebung seines Ausschreibens vom 19, Juni 1878, zu Nr, M, d, I. 8460 , hat Großh, Ministerium des Innern durch Amtsblatt Nr, 15 vom 1. Oktober 1913, zu Nr, M, d. I, 16 339 bestimmt: Die Bürgermeister der Gemeinden, in deren Gemarkung der Fiskus einen zur Gemeindesteuer herangezogenen Grundbesitz im steuerbaren Werte!pon Ivcnigstcns 100 000 Mk, hat. haben all­jährlich, gleichzeitig mit der Offenlegung des Voranschlags (§ 10 Voranschlagsanweisung) der mit der Verwaltung der siskalpchen Güter beauftragten Oberförsterei ohne weiteres Begleitschreiben ein Exemplar des Zahlenvoranschiags und des Ertänterangsheltes zur Einsicht zu übersenden, das von der Obersörsterei innerhalb der ein­wöchigen Osfenlcgungsfrtst zurückgesendet wird,

7, Nach Ablauf der Ossenlegungchrist hal der Bürgermeister die etwa erhobenen Einwendungen zum Gegenstand der Beratung und Beschlußfassung im Gcmeinderat zu machen.

Die Beschlüsse des Gemeindcrats zu den Einwendungen sind in das Protokollbuch eiuzutra->en. Hält der Gcmeinderat die Ein­wendungen ganz oder teillvcrse für begründet, so ist der Voranschlag entsprechend zu berichtigen, Hiervon ist den Personen, von denen diese Einwendungen erhoben sind, Kenntnis zu geben.

Sind keine Eimvendungen erhoben, so ist dies von dem Bürgermeister unter Ausfüllung ' des Vordrucks aus der letzten Seite des Zahlendoraiischlags zu bescheinigen,

8, Bis spätestens Ende Februar 1916 hat Vorlage an den Kreisrat zu erfolgen. Dem Kreisrat ist vorznlegeu:

1, in doppelter Allssertigung der Gememdcvoranschlag mit sämtlichen Beilagen;

2, die erhobenen Eintoendungen in Urschrift und einer Abschrift; 3, die zu den Eimoeudungen gefaßten Gemeiudcratsbeschlüss« in zwei Mschristen:

4. zivci Abschristen des 'Gemeinderatsbeschlusses über den Ver- tcilungsmaßstab der Gemeindesteuern, '

9, Wie bereits in unserer übergedrucktcn Bersiigung von» 7, Oktober 1914, betr, die Aufstellung und Einsendung der Ge- meiuderechnungen, crwählit, kann von der Wisttellung der Gc- meinderechmmgen etwa wegen Heranziehung des Rechners zum Kriegsdienst nicht abgesehen werden. Ebensowenig ist ein Vor­anschlag für 1916 entbehrlich. Eine Hinausschiebung der Bvr- anschlagsärbeiten, die doch nicht zu umgehen sind, iväre zivecklvs. Wir erwarten daher, daß der Bürgermeister, in dessen Abwesenheit der Beigeordnete, oder auch in dessen Verhinderung der w i t Versetzung de 8 Bürgermeisteramts bestellte Vertreter die Vor­an i ck l a g s a r b »i t e n koso rt in Ang r isj » ebl»e» und