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Urteil Vorräte, die bei der Bestandsaufnahme verschwiegen worden sind, für dem Staate verfallen erklärt werden.
Ausführungsbekanntmachung.
Auf Grund des 8 9 der Verordnung des Bundesrats vom 29. November 1915 über eine Bestandsaufnahme von Kaffee, Tee intb Kakao (Rcichs-Gesetzbl, S. 791) wird folgendes bestimmt:
8 1. Ms Behörde, bei der von den Zollbehörden die Vorräte an Kaffee, Tee und Kakao, die sich in den unter Zollauffichö stehenden Niederlagen (öffentlichen Niederlagen, Privatlagern jirit oder ohne amtlichen Mituerschlnßi mit Beginn des 3, Januar Ivlb befinden, nachzuwrisen find, sowie als Behörde, die mit Durch- füffrung der Bestandserhebung betraut wird und die die Zusammen- stellung über die ermittelten Vorräte beim Kaiserlichen Statiüi- fchen Amt einzureichcn hat (§ 3 Abs. 3, §5 6, 7 der Verordnung), wird die Großh. Zentralstelle für die Landesslatislik bestimnit.
8 2. Zuständige Behörde im Sinne von 8 9 Aibs. 1 der Verordnung ist in Städten von über 20 000 Einwohnern der Oberbürgermeister, in den übrigen Städten der Bürgermeister und in den Landgemeinden die Bürgermeisterei.
Zuständige Behörde im Sinne von ß 8 der Verordnung ist das Mreisamt,
Darmstadt, den 8. Dezember 1915.
Großhcrzogliches Ministerium des Innern.
v. Hombergk. Krämer,
An den Oberbürgermeister zu Gießen »nd die Großh.
Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Im Anschlust an die Verordnung des Bundesrats vom 29. November l. Js. über eine Bestandsaufnahme von Kaffee, Tee und Kakao (R. G. Bl. S. 791) und die hierzu erlassene Ausführungsverordnung vom 8. l. Mts. weisen wir Sie auf die Ihnen nach 8 5 der Verordnung vom 29. o. Mts. lind nach 8 2 der Ansführungsbekanntmachung obliegenden Verpstichtungen hin. Die für die Ausführung der Erhebung erforderlichen Drucksachen werden den Gemeinden von der Großh. Zentralstelle für die Landesüatistik alsbald unmittelbar zugkhcn. Die zu erstattenden Mizeigen sind bei der Gemeindebehörde <8 2 der Ausführnnasbekannd- machungl zu machen und von dieser umgehend an die Großh. Zentralstelle für die Landesstatistik abzugeben. Es muß erivartet wer- dcn, dast letztere Behörde bereit» am 15. Januar i). Zrs. im Besitze der Nachweifungen ist.
Die Nachwcisimgen dir die Vorräte von Kaffee, Tee und Kakao, die sich in den unter Zolkaufsicht stehenden Niederlaaen beiiuden, werden von den Zollbehörden bei der Grosfh. Zentralstelle für die Landesstali'ik unmittelbar erngereicht. Zollausickstüssc und Freibezirks sind im Großherzogtum nicht vorhanden <8 3 Abs. 3 der Verordnung).
Tie Großh. Zentrale für die Landesstatistik teilt noch sol- geichcs mit:
1. Tie Erhebung der Vorräte erfolgt genr-iudeivei^e durch die Großh. Bürgermeisterci-N tOberlürgermeister, Bürgermeisler) Eine Vergütung für die Mitwirkcnden wird von Staats wegen nicht geleistet.
Zur Erhebung sind Anzeigesormulare zu v-rwcnden, die Ihnen die Grosfh. Zentralstelle für die Landesstatistik in der Voraussichtlich nötigen Anzahl unmittelbar zusendct.
2. Diejenigen Bürgermeistereien, welche bis zum 24. Dezember nicht im Besitz der Anzeigesormulare sind, wollen sich entweder mittelst Fernruf Nr. 232 oder le'egraphisch an die genannte Zentralstelle wenden. Wenn die übersandte Anzahl der Anzeigeformulare nicht ausreicht. so ist sofort der Mehrbedarf bei der genannten Stelle anznfordern.
3. Tie ansgesülltcn Anzeigesormulare haben Sie spätestens am 6. Januar 1916 unmittelbar an die Grosth. Zentralstelle für die Landesstatistik in Tarmstadt wieder einzusenden. Abschristcn der Anzeigeforninlare sind nicht anzuferligen. Eine ^u^immenstellung des Ergebnisses ist auch nicht crsorder-
Gießen, den 15. D^ember 1915.
Großherzoaliches Kreisamt Gießen.
Dr. Usinger.
Bekanntmachung.
B e t r.1 Statistik der Todesfälle im Kreis Gießen; hier den Ticnstbetricb bei den Großh. Standesämtern.
Mn die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Tie Todeszeugnisse und Sterbcfallzählkarten für November sind gemeinsam mit denen für Dezember 1915 spätestens am 10. Januar 1916 in die Hände des Großh. .Kreisgesundheitsamts Gießen zu liefern.
Gießen, den II. Tezemiber 1915.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
Dr. U f i n o e c.
83 c 1 1. : Tie Aufstellung der Gemeindcvoranschläge für 1916. An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden, sowie an die Gemarkungs-, Mark- und Stiftungsvorstände des Kreises.
Wir beauftragen Sie, mit der Aufstellung der Gemcinde- voranichläge für das Rj. 1916 alsbald zu beginnen. Maßgebend sind die Vorschriften der Artikel 161 ff. der Landgemeinde- Ordnung und der Anweisung für die Ausstellung des Gemeinde- Voranschlags vom 26, September 1913.
Im einzelnen bemerken wir das Folgende:
I. Zu den Rubriken,
и) Rubrik 1: Rechnungsrest. Ter nach dem Abschluß der Rechnung für 1914 verbliebene Rechnungsrcst ist in Einnahme zu stellen und hieran die im Voranschlag für 1915 unter Rubrik 1 in Einnahme vorgesehene Summe in Abzug zu bringen. An dem hiernach etwa noch verbleibenden. Rechnungsrest aus 1914 lind ferner noch das Betriebskapital, das dem tatsächlichen Bedürfnis anzupassen ist, aber ntindestens 8—10 Proz. der lausenden Ausgaben betragen muß, sowie die im 8 46 V.-A., Abs. 2, Ziffer 1, bezeichueten Beträge in Abzug zu bringen. Der alsdann etioa noch verbleibende Betrag ist als Summe der Rubrik 1 in Einnahme zu stellen.
Sollten die in Abzug zu bringenden Beträge größer sein als der Betrag, an dem sie in Abzug gebracht werden müssen, so ist der Mehrbetrag in der Ausgabespalte dieser Rubrik vorzutragcn,
b) Rubrik 2: Gebäude, Rubrik 3: Grund st ücke und Rubrik 5: Jagden, Fischereien, Teiche. Es genügt, wenn in das Erläuternngsheft unter Hintoeis auf Beilage 4 die einzelnen Beträge summarisch übernommen werden: eine Trennung z. B. nach Jagdpacht und Fischereipacht soll auch hier erfolgen, jedoch erübrigt sich die Wiederholung des Textes bezgl. der Namen der Mieter und Pächter, der Dauer des Mict- und Pachtvertrags nsw.
c) Rubrik 22: Allgemein ^Verwaltung. Es wird empfohlen, hier den Bezugspreis für ein dem Gemeinderechner zu überweisendes Exemplar des Gießen« Anzeigers einzustellen. soweit nicht bereits Lieferung erfolgt, damit auch dieser von den amtlichen Bekanntmachungen und Verfügungen rechtzeitig Kenntnis erhält.
<i) Rubrik 28: Schulen. Als Vergütung für den Fortbildungsschulunterricht sind bei einer Schü'erzähl bis zu 10 mindestens 1,50 Mk., bei 10 und mehr Schülern mindestens 2 Mk. für die Stunde vorznsehcn.
e) Rubrik 47: KreisuMlagcn Die für doS Rj 1915 angeforderten Umlagen sind in gleicher Höhe auch für 1916 vorzusehen. Obwohl der Kreis infolge des Krieges vermebrle Auswen- dungen, z. B. durch Bewilligung eines Kreisiuschusses bis zu 25 Proz. der reichsgiesetzlichen Fanrilien-Unterstützung, zu bestreiten und auch Einnahmcaussälle zu erwarten hat, besteht doch das Bestreben, ohne Umlageerhöhung auszukommen,
l) Rubrik 57: Mobilia r-Erneuerungssonds.
Von einer Speisung dieses Fonds kann abgesehen werden.
. g) Rubrik 58: Kapitalzinsen In Einnahme zu stellen sind hier nur die Zinsen von Kapitalien, die der Gesamtheit der Gemeindeangehörigen zugute kommen, sowie die Zinsen für Restkaufsprcise von veräußertem gemeiuh-eitlichem Grundvermögen.
Die Zinsen der Kapitalien, die besonderen Zwecken dienen (Armen-, Stistungs-, Schulbesoldungs- nsw. Kapitalien), erscheinen unter den Rubriken, für deren Zwecke sie bestimm! sind.
d) Rubrik 59: Schuldentilgung Unter dieser Rubrik ist btejemge Schuldentilgung einzustellen, dt- aus lausenden Mitteln vorzunehmen ist, während solche ans zurllckgezahlten Kapitalien, ans dem Erlöse für verkauftes Gelände, von außerordentlichen Holzsällungcn nsw. in den II. Teil „Fiir das Vermögen" unter die Rubrik 70 gehört.
Sßu&rif 61: Gemeindeumlagen. Da infolge der Mobilmachung sowohl im lausenden wie im kommenden Rechnungsjahr die Steuererlässe in fast allen Gemeinden eine außerordentliche Höhe erreichen werden, innß bei der Aufstellung der Voranschläge hier ganz besonders Rücksicht genommen werden.
Infolgedessen wird auch in den meisten Gemeinden eine Umlageerhöhung nicht zu vermeiden sein.
к) Unter der offenen Rubrik 43, die die Bezeichnung „Für Kriegswohlfahrtspflege" erhält, sind die in Abs. 2 unseres Aus- sckreibens vom 22. XII. 1914 — Krcisblatt Nr. 81 — verzeich- ttefeit Gegenstände aufznnehmen.
1) Die infolge des Krieges sonst noch entstehenden Kosten für Einguartierungcn, Vorspann, Fourageliescrnngen und dergleichen sind nicht unter Rubrik 38, die nach den Bestimmungen der neuen Voranschlagsanweisung nur für Quarticrleistungen für die Truppen bei Friodensübnngen bestimmt ist, sondern unter der neu zu eröffnenden Rubrik 44 „Für Kriegsleistungen" oorzu- sehen,
in) Im allgemeinen bemerken wir zu den Rubriken:
Intasien Zweigen der Gemeindeverwaltung muß die allergrößte Sparsamkeit und Zurückhaltung tn den nicht unbedingt notwendigen und dringlichen Ausgaben angeioandt werden. Insbesondere gilt dies für die Neuübernabme und Fortsetzung von


