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Nr. 111
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1915
1 Bekanntmachung
Mer eine Bestandsaufnahme von Kaffee. Der und Kakao..
Vom 29. November 1915.
Auf Grund des § 1 der Verordnung des Bundesrats Mer Kafsee, Tee und Kakao vom 11. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. <3. 750) wird folgendes bestimmt:
z 1. Am 3. Januar 1916 findet eine Aufnahme der Vorräte von Kaffee (Bohnenkaffee und Bohnenkafseemifchungen), roh, gebrannt oder geröstet, Toe und Kakao, roh, gebrannt oder geröstet, statt.
§ 2. Wer mit dem Beginne des 3. Januar 1916 Vorräte der im 8 1 bezeichnet«: Art in Gewahrsam hat, ist vorbehaltlich der Vorschrift«: in § 3 verpflichtet, sie aus dan vorgeschricbenen An- zeigcvordruck der zuständigen Behörde anzuzeig«!, in deren Bezirke die Vorräte lagern.
Vorräte von Kaffee und Tee, die zum Verbrauch im eigenen Haushalt bcstiinmt sind, sind mir anzuzeigen, wenn sie bei Kaffee 10 Kilogramm, bei Tee 2,5 Kilogramm übersteigen.
Vorräte in Gewahrsam von Gemeinden und sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Verbänden sind gleichfalls anzuzeigen.
Z 3. Vorräte, die in ftemden Speichern, Lagern, Schiffsräumen und dergleichen lagern, sind vorbehaltlich der Vorschriften im Abs. 2 und 3 vom Verfügungsberechtigten anzugeben, wenn er die Vorräte unter eigenem Verschlüsse hat. Ist letzteres nicht der Fall, so sind die Vorräte von dem Verwalter der Lagerräume anzuzeigeu.
Vorräte, die sich mit dem Beginne des 3. Januar 1916 unterwegs bcfürden, sind von dem Empfänger unverzliglich nach dem Empfang anzuzeigen.
Vorräte, die sich in den Unter (Zollaufsicht stehenden Niederlagen (öffentliche Niederlagen, Privatlagern mit oder ohne amtlichen Mit- verschlnhs mit Beginn des 3. Jammr 1916 befinden, werden von den Zollbehörde" "orräte, die sich zu diesem Zeitpunkt in Zollausschlüssen und »rcibezirken befinden, werden von den durch die Landeszcntralbchörden bestinimtcn Behörden nachgeiviejen. Die Nachweifnngen sind bis zum 10. Januar 1916 den Landeszentralbehörden oder den von ihnen bestimmten Behörden unmittelbar einzurcichen.
K 4. Die Anzeigepflicht erstreckt sich nicht auf:
a) Vorräte, die im Eigen turne des Reichs, eines Buirdesstaats oder Elsaff-Lothringcns, insbesondere einer Heeresverwaltung oder der Marincvenvaltnng, stehen:
b) Vorräte, die im Eigentume der Zentral-Einkaufs-Gesellschaft m. b. H. in Berlin stehen.
8 5. Die Erhebung der Vorräte erfolgt geMcindewcisc. Die Ausführung der Erhebung liegt den Gemeindebehörden ob. Die Ausfordernng zur Erstattung der Anzeige erfolgt durch ösfenilichc Bekanntmachung. Bei der Erhebung sind die als Anlagen I und II bcigefügten Muster zu verwenden. Sie sind für die Ausführung der Erhebung hinsichtlich des Inhalts massgebend.
8 6. Die Herstellung der Versendung der Drucksachen crkolgt durch die mit der Durchführung der Erhebung betrauten) Landesbehörden. Die durch die Herstellung und Versendung der Drucksachen entstehenden Kosten werden den Landesbehörden ersetzt.
8 7. Die Landeszcntralbehörden oder dre van ihnen bestimmten Behörden haben die Zusammenstellung über die ermittelten Vorräte (nach größeren Verwaltungsbezirken getrennt) bis zum 25. Januar 1916 beim Kaiserlichen Statistischen Amte einznreichen. ,
§ 8. Die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragten Beamten sind befugt, zur Ermittlung richtiger Angaben Vorrats- und Betricbsräume oder sonstige Aufbewahrungsorte, wo Vorräte Ider im 8 I genannten Urh zu vermuten sind, zu untersuchen und die Bücher des zur Anzeige Verpflichteten zu prüfen.
8 9. Die Landeszenkalbehörden erlassen die zur Ausführung der Erhebung erforderlichen Anordnungen Und Bekanntmachungen.
8 10. Wer die im 8 2 vorgeschriebene Anzeige nicht erstattet ober unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu sünszchn- tauscnd Mark bestraft: auch können in, Urtefl Vorräte, die bc, der Bestandsaufnahme verschwiegen worden sind, für dem Staate verfallen erklärt werden.
8 11. Diese Verordnung tritt mit deni Tage der Veröffentlichung in Kraft.
Berlin, den 29. November 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.
§
1
Größere
Verwaltungs
bezirke
Ko
Kilogramm
fee
gebrannt ob.
geröstet auch gemäht in Kilogr,
Tee
in Kilogr.
Kak
Kilogramm
ao
gebrannt od geröstet in Kilogramm
2
3
*
5
6
7
Anlage 1.
Vor Ausfüllung ist die Erläuterung durchzulesen.
Bestandsaufnahme von Kaffee, Tee und Kakao
am 3. Januar 1916.
Anzeige
des . . (Name) ........ s (Stand)
in.(Wohnort).(Straffe u. Nummer)
Mit Beginn des 3. Januar 1916 befanden sich bei mir folgende Vorräte: * in Kilogramm
1. Roher Kafsee (Bohnenkaffee).
2. Gebrannter oder gerösteter (auch gemoh-
lener) Kaffee (Bohnenkaffee oder Boh-, ncnlaffeemischnngen).
3. Tee... ... .
4. Roher Kakao.. . ...
5. Gebrannter «oder gerösteter Kakao.
Ich versichere hiermit, die vorstehenden Angaben nach bestem
Wissen und Gewissen gemacht zu haben.
, . 1916.
.(Ort), den .
(Stempelabdrnck der Firma.)
I
Anlage 2.
(Unterschrift)
i
Staat
Vorräte von Kaffee, Tee, Kakao
am 3. Januar 1916. Zusammenstellung.
Anleitung zur Ausfüllung der Anzeige.
1. Die Ailfnahme erfolgt <ruf Grund der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 29. November 1915 über eine Bestandsaufnahme von Kaffee, Tee und Kakao.
2. Zur Anzeige verpflichtet ist, wer Vorräte der in der Anzeige ausgefuhrten Waren mit dem Beginne des 3. Januar 1916 in Gewahrsam hat. Vorräte von Kaffee und Tee, die zum Verbrauch im eigenen Haushalt bestimmt sind, sind nur anzuzeigeu, tvenn sie bei Kyfsee 10 Kilogramm, bei Tee 2,5 Kilogramm übersteigen. Halbfcrtigc Kakaoerzeugnisse, gebrauchsfertiges Kakaopulver und Schokolade rmterliegen nicht der An- zeigepflicht. Die Angabe hat in der Gemeinde zu erfolgen, in welcher sich die Vorräte am Stichtag tatsächlich befinden.
3. Vorräte, die in fremden Speichern, Lagern, Schisss- rämnen und dergleichen lagern, sind vom Berfügn ngsberech- tigten anzugcben, wenn er die Vorräte unter eigenem Verschlüsse hat. Ist letzteres nicht der Fall, so sind die Vorräte von dem Verwalter der Lagerräume anzugeben.
Tie Vorräte, die sich mit Beginn des 3. Januar 1916 in den unter Z o l l a u f si ch t stehenden Niederlagen (öffentlichen Nieder- lagen, Privatlagern, mit oder ohne amtlichen Mitverschluff) oder in Zollausschlüssen oder Frcibezirkcn befinden, sind in dieser Anzeige nicht anfzuführen.
4. Nicht anzeigepflichtig sind Vorräte, die im Eigentume des Reichs, eines Bundesstaats oder Elsaff-Lothringcns, insbesondere einer Heeresverwaltung oder Marinevcrivaltung, oder der Zentral- Einkaufs-Gesellschaft m. b. H. in Berlin stehen.
5. Anzeigen ohne Unterschrift gelten als nicht abgegeben.
6. Vorräte, sie sich mit' dem Beginne des 3. Januar 1916 u n t c r w e g s befinden, sind von dem Empfänger unverzüglich nach dem Empfang anzuzeigeu. Für diese Anzeige ist bei dem Ortsvor- stand ein weiteres Anzeigeformnlar zu erheben.
7. Tie zuständige Behörde oder di- von ihr beauftragten) Beamten find befugt, zur Erinittlung richtiger Slngaben Vorrats- und Betriebsräume oder sonstige Ausb«vahrungs^ orte, wo Vorräte der genannt«! Art zu vermuten sind, zu unter- suchcn und die Bücher des zur Anzeige Verpflichteten zu prüfen.
8. Wer die vorgeschricbene Anzeige nicht erstattet oder snv richtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit GesänA- nis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fün fzehn tau send Mark bestraft: auch können im


