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i '■ Bekanntmachung
ttkrefsend etmeitette BeschlagnalMe von Schlasdecksn, Haardecken und Pferdedecken (Woilachs).
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund der Berannt- luachung über die Sichersten tmg von Kriegsbedarf vom 24 Junr 1915 (Reichs-Gesctzbl. 6. 357 sf.) in Verbindung mit den Bekannt- machnngen vom 9. Oktober und 25. November 1915 (Reichs- Gcsetzbl. S. 645 utrd 778) hiermit zur allgemeinen KcnntinS gebracht mit dem Bemerken, daß jede Zuwiderhandlung gegen diese Bekanntmachung, solveit nicht 'nach den allgemeinen Strasgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, nach A 6 der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf bestraft wird:
Artikel I.
In der Bekanntmachung Nr. W. M. 231/9. 15. K. R. A. betreffend Beschlagnahme von Schlasdcckcn, Haardecken und Pferdedecken (Wollackis) - „Reichsanzciger" Nr. 232 - erhält 8 2. Buchstabe b folgende Fassung: _
b) Decken zu 1—4, die nicht ein Mindestgewicht von! 850 Gramm sowie eine Mindcstaröße von 179:120 Zentimeter <d. h. Mindcstlänge von 170 und Mindestbreite von 120 Zentimeter) haben.
» Artikel II.
Es sind demnach beschlagnahmt: > : ' or
Die im Z 2 der Bekanntmachung W. M. 231/9. 15, K. R. A. genannten Decken und Deckcnstofse, und zwar:
1. Tie Decken zu 1—4, soweit sie vor dem 1. Oktober 1915 hergestellt sind, sofern sie ein Mindestgewicht von 850 Gramm sowie eine Mindestgröße von 170:120 Zentimeter haben.
2. Bezüglich der am 1. Oktober 1915 in der Herstellung befindlich gewesenen oder später hergestelltcn oder noch künftig herzustellenden Decken und Teckenstofse behält es bei dem letzten Ad
der genannten Bekanntmachung sein Bewenden, änach kommt sür diese Gestenstände ein Mindestgewicht sowie
atze des
Mindestgröße überhaupt nicht in Betracht.
Artikel III.
Die in Z2 der Bekantmachung Nr. W. Ai. 231/9.15. K. R. 9(. ausgeführten Decken und Teckenstofse sollen, soweit sie gemäß der vorgenannteii bezw. nach der vorliegenden Bekanntniachung der Beschlagnahme unterliegen, möglichst (umgehend mittels des bei dem Webstosfmeldcamt erhältlichen Meldesck>cins 8 sür Decken dem Web- stosfmeldeamt migemeldet werden, solveit sie nicht bereits nach dem l Oktober 1915 dem Webstoffmeldeamt angemeldct worden sind, und soweit das Webstoffmeldeamt noch nicht über sie verfügt hat.
> Artikel IV.
Tie Bekanntniachung tritt mit ihrer Verkündigung in Kraft.
.Barlin, den 1. Dezember 1915.
Königlich preustisck>es Kriegsministerium.
I. V.: von Wandel.
Königlich bayerisches Kriegsministerium.
' Kreß von Kressen st ein.
Königlich sächsisches Kriegsministerium'.
von Wilsdorf. x
Königlich würitembergischcs Kriegsministerium', von Marchtaler.
XVIII. Armeekorps:
Stellvertretendes Generalkomniando.
Mt. III b, I b Pr. Tgb.-Nr. 11 708/5569.
Frankfurt a. M., den 3. Dezember 1915. Betr.: Verösfentlichung von Anzeigen in den Zeitungen und Zeitschriften.
Aus Grund der 88 1 and 4 des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. 6. 1851 bestimme ich hinsichtlich der Veröffentlichung von Anzeigen in den Zeitiingen und Zeitschriften im Einverständnis mit dem Gouvernement Mainz sür den ganzen Bereich des XVIII. Slrmeekorps, linier Ausschluß des Bezirks der Kommandantur Koblenz:
Verboten sind:
I. alle Anzeigen, .. , . ,
1. die ganz oder inlweiic im Text chiffrier i sind, ohne Rücksicht auf den Inhalt,
, 2 die den Bezug im Inland« beschlagnahmter Kriegs- rohstoffe aus. dem neutralen Auslande zum Gegenstand haben,
• 3 in denen die Zusage enthalten ist, die Uebernahme der an- gebotciicn Arbeit habe Befreiung voni Heeresdienst oder einen entsprechenden Antrag des Arbeitgebers zur Folge, 4 die ben Sknschein erwecken, als ob' durch persönliche Beziehungen oder auf andere Weise Hceresanslräge vermittelt werden können.
II Alle Anzeigen unter Chifsre oder Deckadressen, die sich beziehen oder beziehen können aus 1. irgend ein Gebiet des L e er es b edar f s ,
2 Lebensmittel oder Gegenstände des täglrchen Bedarfs (unter Lebensmitteln sind alle Gegenstände, die Mittelbar oder unmittelbar zur menschlichen Ernährung
Verwendung finden können, unter Bedarfsartikeln alle noi» wendigen Verbranchsgegenstände zu verstehen).
3. stlitwerben männlicher Arbeiter und Angestellten sür Be» triebe von Kriegsbedars.
Jede Uebertretung dieser Bcrordnnng wird mit Geldstrafe bis zu 100.— Mst, an deren Stell« im Falle der Nichibeitreibungs Hast tritt, bestraft.
Ter Kommandierende G'eneral:
_ Freiherr von Gail, General der Infanterie. _
Betr.: Broikarten-Nachweisimg für vorübergehend anwesende Personen.
An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Grohy. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Wir erinnern daran, daß die Brotkarien-Nachweisung für die Zeit vom 16. November l. I. bis znm 15. Dezember 191o längstens bis znm 16. Dezember 1915, an den Koni-, munalverband, Mchlverteilungsstelle Gießen, einzusenden smd. Dir entsprechenden Vordrucke sind Ihnen bereits zugegangen. Gießen, den 9. Dezember 1915.
Großherzogliches Kreisamt Gießen, _ Pr, Usin ger. __
BeIr.: Bezug von Reis. ^ ^
An die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. , .-
Wir machen darauf aufmerksam, daß die noch rückständigen Anmeldungen znm Bezüge von Reis spätestens bis znm 14 l. Mts. im Besitze des Kommunalverbands, Mchlverteilungsstelle Gießen, sein müssen, da spätere Anmeldungen keine Berücksichtigung mehr finden.
Gießen, den 9. Dezember 1915. ,
Großherzogliches Kreisamk Gießen.
Pr. U sin ger.
Beir.: Erhebungen über die im Gvoßherzoatum Hessen wohn-
hasten Blinden im schulpflichtigen Alter.
An die Schulvorstände des Kreises.
Es ist binnen 14 Tagen zu berichten, ob und wieviele blinde oder halbbiinde Kinder im schulpflichtigen Alter sich in Ihren Gemeinden befinden. Sofern Kinder der fraglichen Art vorhanden sind, ist deren Namen und Alter sowie der Grad der Blindheit anzugeben. Da der Kreistag beschlossen hat, die sür arme Blinde in der Blindenanstalt erwachsenden Pflegekosten soweit erforderlich auf die Kreiskasse zu übernehmen wird erwartet, daß von der Fürsorge der Blindenanstalt möglichst Gebrauch gemacht wird.
Zu Ihrer Berichterstattung wollen Sie sich des in unserer Bekaimimachung vom 3. Januar 1911 •— Kreisblatt Nr, 2 — gebrachten Formulars bedienen.
Gießen, den 6. Dezember 1915.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
I.V.: Lang ermann. _
Bekanntmachung.
Bctr.: Den Nachweis der Berechtigung znm einjährig-freiwilligen Dienst. , , .
Die im Besitze des B ere ch t i gu ng s s che,n es zum einjährig-freiwilligen Militärdienst befindlichen, im Jahre 189 7. geborenen Landsturmpslichttgen sordere ich auf, bis zum! 20. d. Mts. die Berechtigungsscheine mif Zimmer Nr. 4 des Re-! gierunqsgebäudes Vvrzuzeigen.
Gießen, den 9. Dezember 1915.
Der Zivilvorsitzende der Ersatz-Kommission des Kreises Gießen.
I. V.: H e m m e r d e. _
Bekanntmachung.
Die Auslosung der Reihenfolge der Hauptschiffen zu den Sitzungen 1916 erfolgt: w _ , , . , _
Donnerstag, den 16. Dezember 1915, vormittags 11 Uhr-, Zimmer Nr. 5 in öffentlicher Sitzung.
Gießen, den 6. Dezember 1915.
Groß herzogliches Amtsgericht. _
Bekanntmachung.
Beir.: Sonntagsruhe in den Slpotheken.
Wir bringen zur öffentlichen Kenntnis) daß von Sonntag, deN 12 d Mts., nachmittags 3 Uhr, bis Montag, den 13. d. MtK. früh nur die Pelikanapottzeke geöffnet ist.
Gießen, den 8. Tezemiber 1915.
Großherzogliches Polizeiamt Gießen.
Hemmerde.
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