Ausgabe 
10.12.1915
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Krösblatt for den Kreis Gietzen.

Nr. 109 IO. Dezember1915

Bekanntmachung.

B c t r.: Die Errichtung einer Preisprüsungsstelle sür die Provinz Oberhessen.

Nachdem die Kommunalverbünde der Provinz Oberhessen dahin Übereingekommen sind, sich zur gemeinsamen Errichtung einer Preisprüfungsstelle für die Provinz Oberhessen ju vereinigen, wird ans Grund des 8 2 Abs. 2, der §§ 3, 21 der Bundesratsverordnung vom 25. September 1916 sowie der ein­schlägigen Bestimmung der Ministerial-Bekanntmachung zur Aus­führung der vorerwähnten Biindesratsverordniing vom 5. Oktober 1915 mit Zustimmung der beteiligten Kreisausschüsse und mit Ge­nehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern, Nr. M. d. I. III 18 909 vom 6. Dezember 1915 folgende

Satzung

erlassen:

ß 1.

Für die Kommunalverbändc (Kreise) der Provinz Oberhessen wird eine gemeinsame Preisprüfungsstclle mit dem Sitz in Gießen unter dem Namen:Piieisprüsungsstelle für die Provinz Ober­hessen" errichtet. > ^

Tie Preisprüfungsstell« besieht.aus einein Vorsitzenden, zwei Stellvertretern für ihn und sechzehn Mitgliedern. ,

Dem einen Stellvertreter des Vorsitzenden fällt die Erledi­gung der verwaltungsrechtlichen, dem anderen die Erledigung der verwaltungstechnischen und ivirtschastlichen ^Arbeiten der Stelle zu.

Vorsitzender der Preisprüsungsstelle ist der Großherzogliche Provinzialdircklor. Tie beiden Stellvertreter werden von den Vor­ständen der beteiligten Kommunalverbände gewählt.

8 3.

Sechs Mitglieder der Preisprüsungsstelle werden aus der Zahl der in der Provinz ansässigen Landwirte und Händler, sechs ans der Zahl der unbeteiligten Sachverständigen und Verbraucher derart berufen, daß jeder zur Provinz gehörige Kommiinalverband nach Maßgabe der Vorschriften des ß 2 Abs. 2 der Ministerial-Bekannt- machung vom 5. Oktober 1915 zwei Mitglieder in die Preis- prüfuiigsstclle entsendet. Die übrigen vier Mitglieder weiden von dem Provinzialdircklor ernannt.

8 4.

Die Mitglieder sowie die von den Unterausschüssen zugewählten Sachverständigen erhalten für Dienstgeschäste außerhalb der Ge­markung ihres Wohnortes Ersatz der Reisekosten 2. Klasse sowie als Abfindung für ihre sonstigen baren Auslagen ein Tagegeld von 1,00 Mark.

8 5.

Zur Vorbereitung der nach den 88 4 und 6 der BundesratS- verordnung vom 25. September 1915 zu sassenden Beschlüsse ,ind zu deren Aussührung 'sowie zur Erledigung der nach 8 6 der ge­nannten Verordnung der Preisprüsungsstelle sonst noch zufallenden Ausgaben iverdeu ein qeschästsführender Ausschuß, sowie die für die einzelnen Zweige der wirtschaftlichen Tätigkeit erforderlichq Anzahl von Unterausschüssen gebildet. Tie Unterausschüsse sind be­fugt, sich mit Zustimmung der Preisprüfungsstclle durch Zuwahl von Sachverständigen mit beratender Stimme zu ergänzen. Die Preisprüsungsstelle bestimmt den Wirkungskreis und die Zuständig­keit der Unterausschüsse. .....

Von den Sitzungen der Preisprüsungsstelle und der Unteraus­schüsse ist den beteiligten Kommunalverbäudcn jeweilig rechtzeitig vorher Nachricht zu geben. Die Vorstände oder Ar« Stellvertreter sind befugt, au den Sitzungen mit beratender Stimme teilzuneh- men Etwaige durch ihre Teilnahme erwachsenden Kosten gehen zu besondereu Lasten des von den Erschienenen vertretenen Kommip- nalverbands. , ,,

lieber die Arbeiten des gcschäftsführenden Ausschusses Und der Unterausschüsse ist der Preisprüsungsstelle jedesmal bei ihrem! nächsten Zusammentreten Bericht zu erstatten.

Für die Erledigung der laufenden Geschäfte der Preisprih- fungsstellc wird eine GeschäftssteUe in Gießen errichtet.

8 7-

Unbeschadet der Vorschriften des 8 8 der Bundesrats Ver­ordnung vom 25. September 1915 darf von den staatlichen und kommunalen Verivalttmgsbehörden im Bezirk der Prcisprüfungs- stclle ernmrtet werden, daß sie aus Anftwdern alle die,enig«n Unterlagen kostenlos liefern, dre nach Ansicht der Preisprnsnngsl-

stelle für die Beurteilung der Marktlage und den Vorrat an Lebensmitteln und Betriebsstoffen ttn Dienstbezrrk der betreffen­den staatlichen oder kommunalen Verwaltungsbehörde von Belang

sind, und daß sie, insoweit für Beschaffung dieser Uitterlagen ein­

heitliche Formulare vorgeschricben werden, diese der Berichterstat-! tuna rugnmde legen.

Die von der Preisprüsungsstelle ermittelten Preise gelten als Richtpreise derart, daß im Gebiet der Provinz vorhandene andere Preisprüfungsstellen nicht ohne trfftige Gründe die von der erstercn veröffentlichten Preise bei ihren Entschließungen außer Betracht lassen.

8 d.

Tie von der Preizprüfuiigsstellc für notwendig erachteten amt­lichen Bekanntmachungen sind von den Kreisämtcrn in ihren Kreisblättcrn zu veröffentlichen.

8 10 .

. Die durch die Errichtung sowie die Tätigkeit der Preisprüsnngse, stelle entstehenden persönlichen und sachlichen Kosten sind von den beteiligten Kommunalverbänden (Kreisen) nach, Maßgabe chrev Bevölkerungszahl aufzubringen. Die Kosten werden von der Pro­vinzialkasse vorgelegt und von den einzelnen Kreisen ans Grund vierteljähriger .Abrechnung zurückerhoben.

8 11 .

Die vorstehend« Vereinbarung gilt als aufgehoben, wenn die Kreisausschüsse von 3 Kreisen (Komniunalverbänden) die Auf­hebung beschlossen haben, es sei denn, daß das Großh. Mini­sterium des Innern nach Maßgabe des 8 2 Abs. 3 der Bnndesrats- vcwrdnung vom 25. September l. Js. das Fortbestehen der ge­meinsamen Preisprüsungsstelle anordnen sollte.

8 8 * * * 12 -

Diese Satzung tritt am 10. Dezember 1915 nt Kraft. Sie ist in den Amtsvcrkündignngsblättern der Kommunalverbände zn veröffentlichen.

G i e ß c n, den 9. Dezember 1915.

Namens der in der Preisprüsungsstelle vereinigten oberhcssischew i Kommunalverbände.

Der Großh. Provinzialdirektor! vr. Ustngcr.

Bekanntmachung.

Alis Grund des 8 2 der Kaiserlichen Verordnung vom 31'. Juli 1914, betreffend das Verbot der Ausfuhr unfr Durchfuhr von, Waffen, Munitton, Pulver usw., bringe ich nachstehendes zur öffentlichen Kenntnis:

Das imDeiitscheN Reichsänzeiger" Nr. 346 vom 18. Ok­tober 1915 erlassene Ans- und Durchfuhrverbot für P o st I a r t e n wird durch nachstehende Bestimninngen ersetzt:

Es wird verboten die Ausfuhr und Dür chfu hr

von: >

Postkarten mit Abbildungen von Städten, Stadtteilen, geo­graphisch genau bestimmbaren Orffchaften und Landschaften, besonders hervorragenden .Baulichkeiten und Denkmälern Deutschlands, Oesterreich-Ungarns, der Türkei, Bulgariens Und der von den Verbündeten deutschen, österreichisch-unga­rischen, türkischen und bulgarischen Heeren besetzten feind­lichen Gebiete.

Das Verbot umfaßt auch die zu Postkarten vorgerichteten Drucke (halbsertige Postkarten, auch in ganzen Bogen).

Ausnahmen:

Postkarten mit Abbildungen von Städten, Stadtteilen, geo­graphisch genau bestimmbaren Orffchaften und Landschaften, be­sonders hervorragenden Baulichkeiten und DerchnAern Oesterreich- Ungarns können nach Oesterreich-Ungarn, der Türkei, in die Türkei, Bulgariens ftach (Bulgarien, der von deutschen! oder den mit D-uffch- land verbündeten Truppen besetzten feindlichen Gpbiete nach diesen Gebieten ausgesührt werden. . . ' .

Nicht unter das V e rbot fallen Sendungen im Feld­postverkehr und an Truppenkörper oder Militärbehörden in scind- lichen Gebieten.

Berlin, den 1. Dezember 1915.

Der Reichskanzler.

j Im Auftrag«: Müller. _

Bekanntmachung.

iMus Grund des 8 2 der Kaiserlichen Verordnung vom 31 Juli 1914, bettessend das! Verbot der Ausfuhr und Durch­fuhr von Waffen, Munitton, Pulver usw., bringe ich nach­stehendes zur öffentlichen Kenntnis:

Es wird verboten die Ausfuhr und Dnrch-

fnhr von,. d gxlbem, schwarzem, blauem!, araueM 1£. bgl.)

Glas für Schutzbrillen und ans diesen Gläsern gefertigte Schutzbrillen.

Berlin, den 3. Dezember 1916.

Ter Reichskanzler.

Int Auftraae: Müller.