Ausgabe 
14.12.1915
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Armblatt für den Kreis Tieften.

Nr HO 14. D^ember 1915

Bekanntmachung

über die Festsetzung von Preise» für Süßwasserfisch«.

Tom 5. Dezember 1915.

Auf Grund der Verordnung des Bundesrats vom 28. Oktobci 1915 iReichs-Gesctzbl S. 716 wird über die Regelung der Preije für Süßwasjerfische folgendes bestimmt:

l.

Beim Verkaufe von Süßwasferffsschen im Großhandel am Berliner Markte dürfen'für 50 Ki ogramm Reingewicht einschließ­lich Verpackung folgende Preise nicht überschritten werden (Grund kreise): _

bei Karpfen ..

105 Mk.

bei Schleien . . . , .

125

bei Hechten ..

bei Bleien oder Brachsen von 1 Kilo-

HO

gramm und darüber . . . ^ .

80

unter 1 Kilogramm .

bei Plötzen mid Rotaugen von 0,5 Kilo-

60 ..

gramm und darüber t . .

60

unter 0,5 Kilogramm . . . t .

60

n.

Insoweit für Süßwasserfische gemäß Z 4 der Verordnung des BundeSrats vom 28. Oktober 1915 iReichS-Gesegbl. S. 718) Löchsl- preise für die Abgabe im Kleinhandel an den Verbraucher festgesetzt werden, dürfen sie für 0,5 Kilogramm folgende Sätze nicht über- steigen:

bei Karpfen 1,30 Mk.

bei Schleim ... s .... . 1,50 ,,

bet Hechten . . . j.1,26 ,,

bei Bleien oder Brachsen von 1 Kilo­gramm und darüber ...... 1, ,j

unter 1 Kilogramm . , . - . . 0,75 bei Plötzen und Rotangen von 0,5 Kilo­gramm und darüber ...... 0,75 ,;

unter 0,5 Kilogramm.0,65 ,,

Bei abweickiender Anordnung der Grundpreise gemäß 83 der Verordnung des Bundesrats vom 28. Oktober 1915 Meichs- Gesetzbl. S. 716> tritt eine entsprechende Acnderung dieser Sitz ein.

III.

Tie unter I und II festgcietzten Sätze ermäßigm sich bei Fischen in totem Zustand um 20 vom Hundert.

IV.

Tiefe Bestimmung tritt mit dem 13. Dezember 1915 in Kraft.

Berlin, 5. Dezember 1915.

Ter Stellvertreter des Reichskanzlers.

Delbrück.

Bekanntmachung

über die Festsetzung von Preisen für Gemüse, Zwiebeln und Sauerkraut.

Vom 4. Tczember 1915.

Aus Grund der Verordnung des Bundesrats vom 11. No­vember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 752) wird über die Rege­lung der Preise für Gemüse, Zwiebeln uich Sauerkraut folgendes beittmmt:

I.

4,50

4.50

3.00

2.50

5.00

6.00

Beim Verkauf« durch den Erzeuger oder Leisteller an den Lande! dürfen für 50 Kilogramm fm nächste Verladestelle (Bahn oder Schiff) einschließlich Veroackung folgende Preise nicht über- fchritten werden:

ür Weißkohl 'Weißkraut.2,50 Mk

ür Rotkohl (Blaukohl). .

ür Wirsingkohl 'Savoyerkohl) ür Grünkohl 'Braun- oder Krauskohl) . ür Kohlrüben (Steckrüben, Wruken) . . ! . . ür Mohrrüben (rote und gelbe Speisemöhren, auch gelbe Rüben genannt) , . ,

für Zwiebeln. t o,uu

für Sauerkraut (Sauerkohl) . ..... ^'qq

II. .

Insoweit für Gemüse, Zwiebeln und Sauerkraut gemäß 8 3 der Verordnung des Bund.ür-Its vom 11 November 1915 (Reichs- wene^lal, « 752) Höchstpreise für die Abgabe im Kleinhandel an den Verbraucher sestgeiegl werden, dürfen sie folgende Sätze für Och Kilogramm beste Ware nicht überschreiten:

für Weißkohl (Weißkraut). 0 05 Mk

für Roikohl 'Blaukohl).-

kür Wirsingkohl .(Savoverkoh!) und Grünkohi ' "

(Braun- oder Krauskohl).0 06

für Koh'iüben (Steckrüben, Wruken) . 0 05 n

für Mohr, üben rote und gelbe Speisemöhren.

auch gelbe Rüben genannt). 0 08

für Zwiebeln.. o!l5 ''

für Sauerkraut (Sauerkohl) ........ 0,16 "

Bei einer Aenderung der Erzeuger- oder Lerstellerprcise ge­mäß ^2 der Berordming vom I I November 1915 lRcickts-Gesctz- blatt eo. 762) tritt eine cutsprccheirdc Herabsetzung dieser Sätze ein. lll.

_. Tfrse Beltimmung tritt mit den» 13. Dezember 1915 in Kraft, sie gilt bis auf weiteres nicht für das Gebiet von Elsafz. Lothringen,

Berlin, den 4. Dezember 1915.

Ter Stellvertreter des Reichskanzlers.

Delbrück.

Bekanntmachung

über die Regelung des Verkehrs mit ausländischer Butter.

Vom 4. Dezember 1915,

Aus Grund des 8 11 der Verordnung über die Regelung der Butterpreisr vom 22. Oktober 1915 (RcichS-Gcsctzbl. S. 689) wird solgeichcs bestimmt:

I.

Wer von der Zentral-EinkausS-Geselkschask m. b. L. in Berlin ausländische Butler zu einem höheren Preise als dem Löchstvrcise bezieht, darf beim Weiterverkauie den Höchst­preis entsprechend überschreiten.

Tie Landeszentralbehörden können Bestimmlingen über den Vertrieb und die Preis,tellung dieser Butler im Kleinhandel erlassen.

_ . II

D'c ziistäudige Behörde kann Betriebe schließen, deren Unter­nehmer oder ücrtcr sich in Befolgung der Pftickttr» unzuverlässig zeigen, die ihnen aus Grund der Nr. l Ws. 2 auserlegl sind.

Gegen die Verfügung ist Beschiverde zulässig, lieber die Be­schwerde entsche dei die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. Tic Beschwerde bewirkt keinen Aufschub.

III.

Kraft ^ ®^ rtmntuna ttiu mit dem Tage der Verkündung In

Berlin, den 4. Dezember 1915.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

_ Delbrück.

«cranntmaeyung

über die Regelung der Kartoffclpreise.

Vom 6. Dezember 1915

Ans Grund vo» Artikel I Abs. 3 Ziffer 2 der Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers vom 29. November 1915 (Reichs-Gesctzbl. S. 787) und in Ergänzung unserer Bckannt- machung vom 2. Dezember 1915 (Tormstädtcr Zeitung" Nr. 283. Beilage) wird folgendes bestimmt:

h l. Es darf über die gesamte Kartoffelernte etneS Kartoffelcrzeugers verfügt werben.

8 2. Dem Kartosselerzcuger sind jedoch In allen Fällen belasten:

») die zur Fortführung der eigenen Wirtschaft, insbesonder« eigener oder genossenschasllickwr Bren,icrrieii, Stärkefabriken Trocknungsanlagen und ähnlicher Betriebe, zur Viehffitteruna und Aussaat erforderlichen Mengen: d) die aus Grund von Verträgen, die vordem3 0. Novem- ber abgeschlossen sind, an Brennereien, Stärke­fabriken. TrecknungSanlogen und älmliche Betriebe zu liefern­den Kartoffeln:

°) INI Verkauf als Saatgiit bestimmte Kartoffeln in folcknm W,Elasten, die sich in den letzten zivci Jahren mit Vertrieb von Saatkartosseln besaßt habe».

Kraft tritt mit dein Tage der Verkündung

Tarmstadt, den 6. Dezember 1915.

Großherzogliches Ministerium des Innern. _v So,»bcrgk. Krämer.

'«craiiiilmacstung.

Betr.: Tic Aussühruiig deö llrkundenstenipelgesetzeS: hier die Erhebung des Jagdpachtstempels.

Durch Bekanntmachung vom 26. Anglist 1912 betr die AiiS- führuna Urkunde,tstempelgefetzes in der Fastung des Gesetzes vom 17. Juli 1912 und der Bckannlinachiing vom gleichen iluae (Kreisblalt Nr. 87 vom 30. August 1912, haben ,vn die Acdc- rungen des Urkundensteinpi lgeset es veröffentlicht.

Noch Ziffer 2 der Zusabbcstimmungen zu der nerien Tarif- nummer43 8 Jagdlich!" ist der Verpäckstcr vervflichtel, der mit der Festsetzung des Stempels beauftragten Behörde bei Meidling .31 dieses l^esktzes angedrohlcn Strafen binnen 14 Tagen von allen der Stempelpflicht unterliegenden Venin^ barnngen Kenntnis zu geben. In der erwähnten Bekanntmachung vom 17. Juli 1912 ist bestimmt, dast die Fbftsebung der Jahres^