Kunibert ber oefainteit-^artoffctcmtc eines .EartofselerzengerZ! Vunfugt uwxbcn. Tie LmrbeHentralbehörden oder die von idnen bezeichneten Behörden können bestimmen, dast über einen gröberen Teil der Kartoffelernte durch Uedertragruis des Eigentums und Aufforderung zum Verkaufe verfügt wcriderr kann.
Auf die Mengen, die hiernach in Anspruch genonnnen tverden romlen, sind die Mengen auzurechnen, die der Äandmirt bereits nachweislich nach dein 10. Oktober 1915 als Speisekartoffeln v-er- Inuit imft geliefert Tmt. Ter Anordnung, durch die enteignet nnrd,
I, nt cme Aufforderung cm den Besitzer PoranSzug.-hm, die xu enteignende Menge innerhalb einer bestimmten Frist auszusondern, Kommt er dreier Aufforderung nicht nach, so kann die zuständige »chorde, d,e Slinssondernng auf seine Kosten vornehmen. Das gleiche gilt von der Rnlieserung der cnteigueten Kartoffeln von der Niederlassung des Landwirts bis znm nächsten Güterbahnhose,
'Artikel II,
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft,
Berlin, den 29, sstovember 1915,
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück,
Bekanntmachung
über die Regelung der Kartosselpreise,
Vom 2, Dezember 1915,
Mus Grinst» von K 8 der Verordnung des Bundesrats über die Regelung der Kartosfelpreise vom 28, Oktober 1915 (Reichs- Gesetzbl, S, 711), abgeändert durch die Bekanntmachungen vom
II, November 1915 (Reichsgesetzblatt S. 760) und vom 29, November 1915 (3ieick»s-Gesetzblatt S, 787), wird in Ergänzung und ieiüveiser Abänderung unserer Bekanntmachungen vom 1, Und 15, November (Regierungsbl. S, 208 und 216) salzendes be- stimnil:
ß 1. Tie Anordnung wegen Uebertragung des Eigentums und die Aufforderung zuni Verlaus ist auch gegenüber Kar- tofselerzeugern mit einer Kartosfelanbausläche von einenr Hektar und weniger zulässig.
8 2, Durch Uebcrtragung des Eigentums und Ansforderung Nim Verkaufe kann über einen größeren Teil als 20 v, Ä. der Gesamtkart»fselernic eines Kartoffe'erzeucers v r ügt werden,
§ 3. Diese Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündigung in Kraft,
Tarmstedt, den 2, Dezenrber 1915.
Grobherzogliches Ministerium des Innern.
v, Hombergk, Krämer,
Bekanntmachung
ftber die Festsetzung von Preisen für Buchweizen und Hirse uttd deren Verarbeitungen, Vom 16, November 1915,
Auf Grnrrd der Verordnung des Bundesrats über die Regelung der Preise für Buchweizen und Hirse und deren Verarbeitungen vom 11, November 1915 (Reichs-Gesetzbl, S, 750) tvird folgendes bestimmt:
I.
Beim Verkaufe durch den Erzeuger oder Hersteller an den Handel dürfen für 50 Kilogramm frei nächste Verladestelle (Bahn oder Schiff' einschließlich Verpackung folgende Preise nicht über- lchritten werden:
Für ungeschälten Buchweizen 30,00 Mk,
„ Buchweizenfuttergrütze , 40,00 „
„ Bnchweizenspeisegrütze, -glich oder -mehl 45,00 „
„ ungeschälte §>irse 30,00 „
„ geschälte Hirse 35,00 „
„ polierte Hirse 38,00 „
>, Hirsegrntze, -grieß oder -mehl 41,00 „
II.
Insoweit für Buchweizen und Hirse und deren Verarbeitungen gemätz 8 3 der Verordnmtg des Bundesrats vom 11, November 1915 (Reichs-Gesetzbl, S, 750) Höchstpreise für die Abgabe im Kleinhandel an den Verbraucher festgesetzt werden, dürfen sie folgende Sätze für 0,5 Kilogramm beste Ware nicht überschreiten: Für geschälten Buchweizen 0,50 Mk.
„ Buchweizenfuttergrütze 0,50 „
„ Bnchweizenspeisegrütze, -grieß oder -mehl 0,60 „
„ geschälte Hirse 0,47 „
„ polierte Hirse 0,50 „
„ Hirsegrütze, -grieß oder -mehl 0,63 „
Bei einer Aendernng der Erzeuger- oder Herstellerprcisc gemäb §2 der Verordnung vom 11, November 1915 (Reichs-Gesetzbl, S, ,750) tritt eine entsprechende Herabsetzung dieser Sätze ein,
III,
Diese Bestimmung tritt mit dem 15, Dezember 1915 in Kraft, Berlin, den 16, November 1915,
Der Stellverireter des Reichskanzlers^
Delbrück
Bekanntmachung
K“ Wanderung der Verordnung zur Regelung der Pi-eis« der Schlachtschweme und fttr Schlveinefl-.isch vom 4, November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S, 725,> Vom 29. November 1015.
(v -iT. Bnndesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Erm ächtig ung des Bimdesrats zu wirtschaftlichen Masmabmen n,w, voin 4, August 1914 (Reichs-Gesetzbl, G, 327) folgende Verordnung crlasten:
Artikel I,
. Aw^tnrnng zUr Regelung der Preise fttr Schlachischiocsiie ''"d st« Schlveineslinsch vom 4, November 1915 (Reichs-Gcsctzbl. lvird als § 8a eingefügt:
Die Mwschriften dieser Verordnung finden keine Anwendung ? r . Ausland eingeführte Schweine und auf frisches
(vohes) Schwemefleisch und frisches (rohes) Fett, das aus dem Ausland emgestihrt wird,
erlassen Bestimmungen über den Vertrieb dieser Warm, Sie können bestimmen, daß Zuwiderhandlungen mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu sünszehnhnndert Mark bestraft werden,
- Artikel II,
Kraft ^ ^ ^brordnung tritt mit dem Tage der Verkündung tu
Berlin, den 29, November 1915,
Ter Stellvertreter des Reichskanzlers,
Delbrück,
Bekanntmachung.
Aus Grund des § 2 der Kaiserlichen Verordnungen vom 31, Juli 1914, betreffend das Verbot 1, der Ausfuhr und Durch!- stihr von Waffen, Mimition, Pulver usw,, bringe ich nachstehetides zur öffeittlichen Kenntnis:
Esi st verböte ii dieAuSfuhrUiidDurchfuhr von! Schneeschuhen in fertigem' und halbfertigem Zustande,
Berlin, den 28, November 1915,
Ter Reichskanzler,
1 Retchsamt des Innern,
_[_ J)n Austrage: Müller,
Bekanntmachung.
„Die Bekanntmachung über Errichiungi von P reisprüf ungs st eilen und die Versorgungsregelung vom 25, September (Reichs-Gesetzbl, S, 607) lässt es uns wünschenswert erscheinen, die Preise bekanntzugeben, zu deren Einhaltung einzelne Gruppen der Gerste verarbeitenden Betriebe sowie der Hasernährnüttelfabriken für die Abgabe der von ihnen hergestellien Erzeugnisse an Verbraucher sich uns gegenüber ver- pflichtoi haben,
Solche Höchstpreise sind festgeietzt für Gersten- und Malz- kafsee, für Graupen und Grütze sowie für Haferflocken, Hafergrütze und Hafermehl,
1, Mit dein Verband der deutschen Getieidekaffee-Fabrikanten ist vereinbart worden, daß für den Verkauf an Verbraucher folgende Höchstpreise nichi überschritten werden dürfen:
für Gerstenkassee lose i„ Säcken 40 Pfg, für 1 Pst»,
für Malzkafsee lose in Säcken 50 Pfg für 1 Pfd,
für Malzkafsee in geschl, Paketen 55 Pfg, sür 1 Pfd,--Paket,
2, Mit der Graupenzentrale G, m, b, H, in Charlottcnbnrg ist vereinbart, daß als Kleinhandelspreise für den Verkauf an Verbraucher zu gelten haben:
für Grütze und Graupen Nr, 6 40 Pfgi für 1 Pfd, für Graupen Nr, 5 42 Psg, für 1 'Pfd, für Graupen Nr, 4—3 43 Pfg, für 1 Pfd, für Graupen Nr, 2—1 45 Psg, für 1 Pfd. für Graupen Nr, 0—°/° 49 Psg. für 1 Psb,
Für Gerstenmehl ist ein Höchstpreis von 29 Psg, für bas Pfund für den Kleinhandel festgesetzt,
3, Mit der Hofer-Einkanfsgesellschast m, b, H, ist vereinbart worden, daß bei dem Verkauf der Erzeugniste der Hasernährmitte!- fabriken an Verbraucher folgende Höchstpreise einznhallen sind:
für Haferflocken und Hafergrütze lose in Säcken 55 Pfg, für 1 Psd,
für Haferslocken und Hafergrütze in Paketen 65 Pfg, für das 1 Pfd -Paket,
für Hafermehl lose in Säcken 66 Pfg, für 1 Pst>,
für Hafermehl in Paketen 37 Pfg. für das Vj Pfd-Paket,"
Bekanntmachung.
Die Landesverteilnngsstelle für Futtermittel in Darmstadt hak äbznaeben:
Kleie (ausländische) znm Preise von 30,00—31,00 Mk, die 100 Klgr, ohne Sack ab Mainz,
Futtermais (ausländischer) zum Preise von 51,00 Mk, die 100 Klgr, ohne Sack ab Mainz, lReissuttermehl (siamesisches) znmllPreise von 45,50 Mk, dies 100 Klgr, ohne Sack ab Mainz,
Rapsreste (rumänische) zum Preise von 55,00 Mk, die 100 Klgr, ohne Sack ab Mainz, Sonnenblumenkncheii (ausländischer) znm Preise von 41,00 Mk, die 100 Klgr, ohne Sack ab Mainz,


