Nr. 108
für den M(t§ GltMN.
7. Dezember
1913 !
Bekanntmachung
über die Einfuhr von Erzeugnissen der Kürtoffeltrvckuerel und der Kartvfselstärlefabrikaiwn.
Auf Grund der Vorschriften des 8 14 der Bekannten ach :ung über die Regelung des slbsatzcs von Erzeugnissen der Kvrtoffel- troclncre! und der Kartosselstärkefabrikation vom 16. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 585) in der Gissung der Bekannttuachung vonr 25. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 778) bestimme ich:
§ 1. Erzeugnisse der Kartofscltrocknerei oder der Kartosfcl- stärkefabrikatton, die nach denr Inkrafttreten dieser Bestimmungen aus dem Ausland eingesührt wenden, sind an die Trockcnkartoffel- Verwerttmgs-Gcscllschast m. b. H. in Berlin zu liefern.
8 2. Wer die in 8 1 bezeichueten Erzeugnisse cüiführt, ist verpflichtet, die empfangenen Mengen getrennt nach Arten und Eigen- tmneru unter Nennung der Eigentümer der Trockeiftartofsel-Ver- Wertungs-Gesellschaft in Berlin mittels eingeschriebenen Brieses «nzuzeigen. Die Anzeige ist binnen einer Woche nach dem Empfange zu erstatten. Geht der Gelvalwsam der angezeigtcn Mengen nach Erstattung der Anzeige an euren anderen über, so hat der Anzeigepflichtige und jeder spätere Inhaber des Gewahrsams binnen einer Woche den Verbleib der Mengen der Trocken kartoffel- Verioertungs-Gesellschast mittels eingeschriebenen Brieses anzu-
zeigen.
§ 3. Tie Besitzer der in 8 1 bezeichueten Erzeugnisse haben diese bis zur Abnahme durch die Trockenkartoffcl-Berwcrtungs- Gesellschaft oufzubewahvcn, pfleglich zu belnmdeln >u,d in handelsüblicher Weise zu versickern. Sie haben der Gesellschaft aus Anfordern Wsknnst zn geben, Proben gegen Erstatwng der Portokosten einzusenden, die Besichtigung zu gestatten und die Erzeugnisse auf Abruf zu vcrlodcm
8 4 . Tie Trockenkartossel-Berwertungs-Gesellschast m. b. H. hat binnen zwei Wochen nach Eingang der Anzeige zn erklären,-w7lche bestinimt zu bezeichnenden Wengen sie übernehmen will. Soweit die Gesellschaft diese Erklärung innerhalb der Frist nicht abgrbt, erlischst die Lieseruugspflicht.
Sobald die Trockcnkartoffcl-Verlvertmigs-Gescllschast m. b. s. die Ertlärung abgegeben hat, daß sie die Ware käuflich übernclnnen will, ist der Besitzer der Erzeugnisse befugt, die Gesellschaft schrlstt- lich aufzufordern, die Erzeugnisse innerhalb zweier Wochen nach Eingang der Ausftaderuiig abzünchmen. Nach ?lhlanf dieser Frist geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Unterganges ans die Trockenkartoffel-Vcrwertnngs-Gescllichost über: der Kaufpreis ist von diescnt Zeitpunkt ab mft 1 v. H. über Rcichsbankdiskont zu verzinsen. t .
8 5. Tie Trockenkartoffcl-Berwcrtungs-Ge,ellschaft hat denr Wcrkinifcr für die obgenoinmenm Mengen einen angemessenen ilcbcrnahmrprcis zu zahlen, »vobei auf Art und Güte Rücksicht zu nehmen ist. r ,
Ter von der Trockenkartosfcl-Vmwertimgs-Gesellschaft zu zahlende Preis soll regelmäßig die in § 2 Absatz 2 der Bekanntmachung über die Höchstpreise für Erzeugnisse der Kartoffeltrocknerer sowie der Karwfselstärkesabrikation vont 16. September 1915 (Reichs-Gesekbl. S. 588) für das dritte PrcisgMet und die nach | 5 dieser Bekanntmachung besttmmten Höchstgrenzen nicht über-
8 6. Ist der Verkäufer mit dem von der Trockcnkartoffel-Ver- NertüngS-Gesellschast festgesetzten Preise nickst einverstanden, so erfolgt die endgültige Entscheidung über den Preis durch einen Ausschuß Dieser besteht aus einem Vorsitzenden und vier Mitgliedern sowie deren Stellvertreterm, die sämtlich vom Reichskanzler ernannt werden. Tie Mitglieder und ihre Stellvertreter werden ,e zur Hälfte ans Sachverständigen des Handels und der Landwirtschaft auf Vorschlag des Deutschen Handelstages und des Deutschen Landwirtschastsrats entiwmmcn.
Tie Trockenkariossel-Verwertirngs-Gesellschaft ist von den Sitzungen, des Ausschusses zn benachrichtigen: sie ist befugt, zu den Sitzungen Vertreter ohne Stimmrecht zu entsenden.
Ter Reichskanzler kann allgemeine Grundsätze aufstellen, an die der Ausschuß bei seinen Entscheidungen gebunden ist.
Ter Ausschuß darf von den Bestimmungen des 8 5 Absatz 2 abweichen, soweit die Anwendung dieser Bestimmungen zu offenbaren Unbilligkeiten führen würde. „ , ,
Ter Ausschuß bcsttnimt, wer die baren Auslagen des Verfahrens M tragen hat. . „
8 7 Der Verkäufer hat ohne Rücksicht aus die endgültige Festsetzung des Uebernahnlevreises zu liefern, die Trockenkartoff-l- Verwertungs-Gesellschaft vorläufig den von ihr fcstges^etzten Preis
Tic Zahlung erfolgt spätestens vierzehn Tags nach Mnahme. Für streitige Restbeträge beginnt diese Frist mft deni Tage, an dem die Entschcidimg des Ausschusses der Trockenkartoffel-Verwerttmgs- Gcscllschaft zugeht.
8 8. Erfolgt die Ueberlassung nicht freiwillig, so wird das EigcittuiN auf Antrag der Trockenkartoffel-Berlveriungs-Gesell- schaft durch Auorduung der zuständi>ien Behörde aus die Gesellschaft oder die von ihr in dein Antrag bczeichuete Person übertragene Tie Anordiumg ist an den Besitzer zu richten. Tos Eigentum geht über, sobald die Anordnung bevi Besitzer zngeht.
8 9. Sotoeit nicht nach 8 6 der Ausschuß zuständig ist, entscheidet die höhne Berivallungsbchördc endgültig über alle Streitigkeiten, die sich zwischen der: Beteiligten aus der Aufforderung zur käuflichen Ueberlassung sowie aiis der Ueberlassung ergeben.
8 10. In den Millen t>er §8 8, 9 bestimmt dir Behörde zugleich darüber, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat.'
8 11. Tic Laiidcszeutralbehörden bestimmen, wer als zuständige Behörde und als höhere Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Bestinmmngeu anzuscheit ist.
8 12. Mit Gefängnis bis zu einem Jahr« od:r mit Geldstrafe bis zn zchntanseud Mark ivird bestraft:
1. wer der Lieferungsfrist nach 8 1 nicht nachkommt;
2. wer die ihm nach 8 2 obliegende Anzeige innerhalb der vorgcschricbenen Frist nicht erstattet oder wissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben macht;
3. wer den ihm nach § 3 Satz 1 obliegenden Verpflichtungen nicht nachkommt.
8 13. Diese Bestimmungen fteten am 1. Dezember 1915 in Kraft.
Berlin, den 30. Novimber 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
, Delbrück
Bekanntmachung
über die Einfuhr von Erzeugnissen der Kartofseltrocknerei und der
Kartoffelstärkefabrikation.
Vonr 2. Dezember 1915.
Aus Grund von 8 ll der Bekannttuachung des Stellvertreters des Reichskanzlers über die Einfuhr von Erzeugnissen her Kartoffcltrocknerci und der Kartosfelstärkesabrikation voni 30. Nov-.wrbcr 1915 (Deutscher Rcickisanzciger Nr. 282) wird folgendes bestimmt:
8 1. Im Siime der oben genannten Bekanntmachung ist anzusehen:
a) als zuständige Behörde das Kreisamt,
b) als höhere Verwaltungsbehörde der Provinzialausschuh.
8 2. Diese Bestimmung tritt mit dein Tage der Verkündigung in Kraft.
Darmstadt, den 2. Dezember 1915.
Großherzoglichcs Ministerium des Innern
v. Hombergk. Krämer.
Bekanntmachung
über eine weitere Wanderung der Bekanntmachung über die Regelung der Kartosfelprcise vom 28. Oktober 1915 (ReichK- Gcsetzbl. S. 711).
Vom 29. November 1915.
Der Bundcsrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundcsrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4 . August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen. ,
Artikel I.
In der Bekanntmachung über die Regelung der Kärtoffel- preise vom 28. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 711), abgeänderi durch die Bekanntmachung vom 11. November 1915 (Reichs- Gesetzbl. S. 760), wird folgende weitere Mnderung vorgenoim» men:
Der 8 7 erbält folgende Fassung:
Die auf Grund dieser Verordnung festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom
4 . August 1914 in der Fassung der Bekannttuachung vom 17. De- zeniber 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit den Bckannttnachungen vom 21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 251 und vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603). Die Befugnisse aus 8 2 und 8 4 des Gefttzes, betreffend Höchstpreise, erleiden jedoch gegenüber den Kartoffclerzeugern folgende Einschränkungen:
1. Die Anordnung wegen Uebcrtragimg des Eigentums und die Anfsorderung zum Verkauf ist nur zulässig gegenüber Kartossclcrzengern mit mehr als ein Hektar Kartossel- vnbaufläche. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bezeichueten Behörden können bestimmen, daß die Anord- rrung wegen lkehcrtragnng des Eigentums und die Mrf- sorderung zum Verkauf auch gegenüber Kartoffelerzeugern mit einer geringeren Kartosselanbauflächc zulässig ist.
2. Durch die Uebertragnng des Eigentums und die Mrsfor- derung zum Verkauf darf höchstcirs über zwanzig vom


