Kreisblatt ft» den Kreis Siehe«.
Nr. 104
26. November
1915
Bekanntmachung
■ _ betreffend die private Schweselnürtschaft.
Born 13. Novenrber 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundcsrats zu wirtschaftlichen Maßnahme» usw. vom 4. August 1914 (Rcichs-Gcsetzbl. <5. 327) folgende Verordnung erlassen. , ....
6 1 Ter KriegscheNlilalieu-AktieugeseUschaft in Berlin wird eine „Verfvaltuugsstelle für private Schwesclwirtsclzaft" angegliedert, der es obliegt, die Versorgung des deutschen Wirtschafts- lebens >mit den für andere als Heeres, und Marine,wecke er- forderlichen Mengen von Schwefelsäure und Oleum zu sichern, insbesondere deren Gewinnung aus heimischen Rohstoffen zu for-
^^Tie Verwaltungsstelle untersteht der Aussicht des Reichskanzlers.
8 2. Tie Mittel, deren die Verwaltungsstelle zur Durchführung ihrer Ausgaben bedarf, werden im Wege einer Umlage auf Schwefelsäure und Oleum, einschließlich Alfalliäure, ausgebracht. Tie Unrlage ist zu entrichten: ,,,, .
1. hinsichtlich der mit Beginn des 16. November 1915 vorrätigen Mengen von denr Eigentümer; haben die Vorräte
, eines Eigentümers insgesamt einen Schweselinhalt von wc- ' Niger als 10 000 Kilogramm, so ist eine Umlage nicht zu entrichten; . ^ ....
2. hinsichtlich der nach dem 15. Novenrber 1915 erzeugten
Mengen von dem Erzeuger ,
Tie Unrlage wird von der Verwaltungsstelle nach näherer Bestimmung des Reichskanzlers festgesetzt. „ ,
Wird die Umlage nicht binnen zwei Wochen nach der Bekanntgabe der Festsetzung entrichtet, so wird sie von der zuständigen Behörde nach den sür die Beitreibung ofsentlichcr Abgaben geltenden Vorschriften beigetriebcn.
8 3 Tie nach 8 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 zur Entrichtung der Umlage Vcrpslichtetcn haben nach näherer Bestimmung des Reichskanzlers über die zur Berechirung der Umlage erforderlichen Rcchnungsgrößcn .Auskunst zu erteilen, und zwar die Ergentunier (8 2 Abs. 2 Nr. 1) bis zum 15. Januar 1916, die Erzeuger (g 2 Ms 2 Nr. 2) bis zum 15. jeden Monats hinsichtlich der im Vormonat erzeugten Mengen, erstmalig bis zuni Io Januar 1916 hinsichtlich der in der Zeit vom 16. November 1915 bis zum 31. Dezember 1915 einschließlich erzeugten Mengen.
Tie zuständige Behörde ist berechtigt, zur Nailzpiiisung der Angaben die Geschästsaufzcichnungcn des Auskunstspflichtigen cm- jsehen zu lassen.
8 4 Liefcrungsverträge über Schwefelsäure und Oleum, einschließlich der Abfallsäure, die im Inland erzeugt sind, treten mrt denr 16. stlovcmbcr 1915 außer Kraft, soioert die Lrefermig nicht schon vor diesem Zeitpunkt erfolgt ist. ,, , ,
8 5 Ter Reichskanzler ist ermächtigt, sur «chwefel sowie sür fchwesclhaltiae Rohstoffe und Erzeugnisse Höchstpreise festzusetzen.
8 6 Schlvcfelkics, Schlvcselsäure und Oleum, die nach dem 15 November 1915 aus dem Ausland einaeführt werden, sind an di« KricgSchenlikalicn-Akticngesellschast, Berivaltungsstelle u° privat- Schwcselwirtschast, zu liescrii. Kommt crne Einigung über die Lieferungsbedingungen nicht zustande, so werden sie von dem Reichskanzler festgesetzt. ' ., . m ,
8 7 Ter Reichskanzler kann dre Vorschriften die,er Verordnung auf schwefelhaltige Rohslosfc und Erzeugnisse jeder Art ,owie aus Schwefel auSdehnen und Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung znlasscn. . _, ,, , r „
Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Schwefelsäure und Oleum, die zur Befriedigung des Bedarss des D-er^ oder der Marine dienen. Ter Reichskanzler bestimmt, was als Bedarf des Heeres und der Marine anznsehen ist.
8 8. -Aus die gemäß 8 5 festgesetzten Presse smden die 88 2, 4 8 5 Ms 2, 8 6 des Gesetzes, bctressend Höchstpreise, vom i August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Rcichs-Gesetzbl. S. 516) in Verbuchung mit dm Bekaiiiitniachunge» vom 21. Januar 1915 (Reichs-Geietzbl S. 25) und vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) entsprechende Anwendung. . , ^
8 9. Mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark oder mrt 'Gefängnis dis zu drei Monaten wird bestraft,
1 wer die im 8 3 Abs. 1 vorgesehene Auskunft Nicht er- . ' teilt oder bei der Auskunstserteilling wissentlich unwahre ' Angaben macht; „ „ ..
B. wer im Falle des 8 3 Abs. 2 die Einsicht in die Geschasts- auszeichnungen verweigert;
3. wer der Lieferungsfrist nach 8 6 nicht nachkoMmk.
8 10. Ter Reichskanzler erläßt die Bestimmungen zur Aus-- führung dieser Verordnung;.
Tie .Landeszentralbehörden bestimmen, wer akS zuständig« Behörde im Sinne des 8 3 Abs. 4 und des 8 3 Abs. 2 anzuseben ist.
8 11. Tiese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Ter Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 13. November 1915.
Ter Stellvertreter des Reichskanzler?.
Delbrück. *
Attsftthruiigöbcstiinmungci!
zur Bekanntmachung, betreffend die private Schtocfelwirischaft, Vom 13. Nov. 1915 (R.-Gesetzbl. S. 761).
8 1. Tie Bekanntmachungen der militärischen Behörden übeo beschlagnahmte Chemikalien beziehungsweise die im Austrag der Kriegs-Rohstoss-Abteilung des Königlich preußischen Kriegs- ministeriunis von der Kricgscheniikalien-Akticugesellschaft heraus- gcgcbcnen Erläuterungen besagen, fvelche Bedürfnisse an Schwefelsäure und Oleum im Sinne des' 8 7 Abs. 2 der Verordnung als Heeres- und Marinebedarf anerkannt und somit von der Verordnung und ihren Autsührungsbestimmungen ausgenommen sind.
8 2. Die Umlage ist zu entrichten:
a) von den Erzeugern von Schivefelsäure und Oleum für die in der betresfenden Rcchnungspenode verarbeiteten Mengen Von Schwefel inid schwefelhaltigen Rohstoffen.
b) Von denjenigen Betrieben, in denen Äbfallsäure abfällk, soweit sic aus dem Wirtschastskreise des anerkannten Heeres- und Marincbcdarfs hcrauStritt und in die private Wirtschaft übergeht, und z>var sür die in der betreffenden Rechnungs- Periode abfallenden Mengen,
c) von den Eigentümern von Schfvcselsäure und Oleum einschließlich Mfallsäuren für die mit Beginn des 16, November 1915 vorrätigen Mengen, insoweit die dem einzelnen Eigentümer gehörige Gesamtmenge 10000 Klgr. Schweselinhalt nicht unterschreitet.
8 3. Die Verwaltungsstelle für private Schwefclwirtschaft in Berlin bestimmt sür jeden Umlagepflichtigen aus Grund seiner Auskünfte eine Rohstosfgrundzahl, die dem Werte der verarbeiteten Rohstoffe oder abgcfallenen Säuren oder vorrätigen Mengen von Schwcsclsäure und Oleum einschließlich Mfallsäuren angcpaßt ist und aus der die vom Erzeuger beziehungsweise Eigentünicr zu zahlende Umlage folgendermaßen berechnet wird:
Als Umlage ist zu entrichten das Produkt 13 mal A mal B, wobei bedeutet
A den Schweselinhalt verarbeiteten Rohstoffmenge bezlv. der abgcfallenen Säure bezlv. der vorrätigen Mengen Schfvcselsäure und Oleum einschl. Mfallsäuren (in vollen Tonnen zu je 1000 Kilogramm),
B den Unterschied zwischen 13,0 und der von der Berloaltungs- stclle bestimmten Rohstoffgrundzahl (in Pfennigen mit Zehn- telpsenniggenauigkeit).
8 4. Gemäß 8 3 Ivird für Erzeuger von Säure und Oleuift au8 Zinkblende die Rohstosfgrundzahl 2,0 festgesetzt.
8 5. Gemäß 8 3 wird sür Erzeuger von Säure und Oleum aus Schwefelkies, der vor Kriegsausbruch nach Deutschland cin- grführt oder nach Kriegsausbruch im Inland gesördert war, die Rohstossgrundzahl 6,0 festgesetzt.
8 6. Aus Säure und Oleum, die aus Gips oder Kieserit auf Grund von Verträgen mit der Verwaltungsstelle gewonnen werden, ist, insoweit sie vertragsmäßig von der Verwaltungsstelle abgerissen werden, vom Erzeuger keine Umlage zu entrichtcn- desgleichen auf Säure und Oleum, die aus Schwefelkies gewonnen werden, den der Säureerzeuger seit denr ,1. Oktober 1915. von der Verwaltungsstelle gekauft hat.
8 7. Gemäß 88 3 und 3 wird sür AbfaUsäuren, die attS dem Wirtschaftskreise des anerkannten Heeres- und Marinebedarfs heraustreten und in die private Wirtschaft übergehen, die Rvh- stössgrundzahl 8,0 festgesetzt. , .
§ 8. Für die nicht durch d,ie 88 4 bis 7 betrosfenen Fäll« bestiinmt der Reichskanzler, wieviel Aufschlag zu den Rohstoffselbstkosten die Verwaltungsstelle bei Festsetzifng der Rohstosfgruich- zahl gewähren darf bezw. fvelche Umlage auf vorrätige ErzeugniH- mengeu (siehe 8 2 c) erhoben wird.
§ 9. Die Umlage ist so bemessen, daß die Erzeuger von Schwefelsäure und Oleum einschließlich Äbfallsäure für unverpackt« Ware frei Bahnstation der Erzeugungsstelle bei angemessenem! diutzen unter folgenden Verkaufspreisen bleiben können;
a) Gloversäure; 330 Mark sür 1000 Kilogramm Schlvefel- inhalt im Erzeugnis, abzüglich 15 Mark sür 1000 Kilogramm Erzeugnis in äbgelieferter Beschaffenheit;
d) Helle Kammcrsäure sowie höhergrad,«« Säure und Oleum; 470 Mark sür 100.0 Kilogramm


