4

Gezählt werden das Rindvieh nnd die Sch'oeme nach be­stimmten Wersftassen, die Pferde, Schafe und Ziegen nur ms- gesamt. .Federvieh bleibt außer Betracht, . w r (irh Di- nötigen Zähllisten und Gcnkerndebogen wird Fhncn die Großh, Zentralstelle für die Landesstattstik unmittelbar zuscndcu. Diejenigen Bürgermeistereien, die dis zum ^November iiicht im Besitz der nötigen Zählpapicre sind, lvoNen sich entweder Mittels Fernruf Nr. 232 oder telegraphisch «n die genannt Zentralstelle wenden wie folgt:Landesstattstik Darmstadt Zahl- Papiere noch nicht cingetrossen. Bürgermeisterei NN,

Auf dem Gemeindebogcn ist eine Anweisung aufgedruckt, aus der Sie erselpm, wie die Zählung im einzelnen durchzusuhrm ist. Damit dies richtig geschieht, wollen Sie sich nnt den Bestimmungen genau vertraut machen und die Zahler belehren, , .

Anfragen bezüglich der Zälstung sind an die Großh. Zentral­stelle für die Landesstatistik in Darmstadt zu richten.

Die ausgesüllten Z ähllisten und die Urschrrf. ten der Gemeindebogen lind spätestens am 4. De­zember an die Großh, Zentralstelle für die Lan- desstatistik in Darmstadt abzusenden. DerTer- min mutz unbedingt erngchalten werden. Bon den Zähllisten haben Sie keine Abschrift zu machen. Dagegen ist eine Abschrift des Gemeindcbogens für die Bürgermeistereiakten anzu-

^"'Tie Zählungsergebnisse sollen nicht veröffentlicht werden.

Wer vorsätzlich die Anzeige seines Viehbestandes, ju der er etwa ausgcsordert lvird, nicht erstattet oder wissentlich un­richtige oder unvollständige Angaben macht, wird Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe biS zu zehntausend Mark bestraft: auch kann Vieh, dessen Vorhandensein verschwiegen worden ist, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden

Wir empfehlen Ihnen, die Anordnung der Erhebung auf ortsüblich« Weise bekannt zu machen und die erforderlichen nahmen zur gewissenhaften Durchführung der Erhebung alsbald zu treffen,

Gießen, den 19. November 1915.

Großherzo^iches Kreisamt Gießen.

I. B.: Hemmerde.

Bekanntmachung.

B e t r/: Tie Einschränkung der Arbeitszeit in Spinnereien, We­bereien, Wirkereien usw, ,, _ , .

Tie nachstehend abgedruckte Bekanntmachung des Reichskanzlers wird hiermit veröffentlicht,

Gießen, den 23, November 1915,

Großherzogltches Kreisamt Wetzen,

I, B,: Hemmerde.

Bekanntmachung

betressend di« Einschränkung der Arbeitszeit in Spinnerei«»,, Webereien, Wirkereien usw.

Vom 7, November 1915.

Der Bundesrat l>at auf Wund des § 3 de« Gesetzes über di« Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahnwii usw, vom 4. August 1914 lReichs-Gesetzbl, S, 987) folgende V-rord- nung erlassen.

§ 1 In gewerblichen Betrieben, in denen Gespinste, Ge­webe, Wirkstoffe, Wirk-, Strick-, Flecht- oder Seilerwaren, Ma­schinenspitzen, Watten oder Filze ganz oder teilweise aus Baum­wolle, Wolle, KunstuwNe, Flachs, Jute, Ramie, Hans oder son­stigen Seilerfasern hergestcllt weiden, dürfen Arbeiter nur an höchstens fünf Tagen in jeder Woche beschäftigt werden, Di« tägliche Arbeitszeit darf nicht über die im Juni 1915 üblich gr- wAene durchschnittlich« Dauer verlängert werden. In keinen» Falle darf sie für den einzelnen Arbeiter und für den Betrieb zehn Stunden ausschließlich der Pausen überschreiten.

Die Vorschriften finden Anwendung auf alle Arbeiten (Mich Vor- und Nacharbeiten), die dazu dienen, die int Ws, 1 ge­nannten Erzeugnisse gebrauchsfertig herzustellen, insbesondere ans die Bleicherei, Färberei, Appretur, Zwirnerei, Druckerei und der­gleichen, ,

In gemischten Betrieben finden die Beschränkungen nur auf diejenigen Teile des Betriebs Anwendung, welche Erzeugnisse der bezeichneten ISfct Herstellen,

Die Bestiminungm im Ws, 1 bis 3 finden keine Anwendung auf >die handeMewerbliche Tätigkeit sowie ferner:

1. auf die Bewachung der Betriebsanlagen, auf Arbeiten zuv Reinigung nnd Instandhaltung, durch welche der regel­mäßige Fortgang des eigenen oder eines fremden Betriebs bedingt ist, sowie aus Arbeiten, von welchen die Wieder­aufnahme des vollen werftätigen Betriebs abhängig ist)

2, aus Arbeiten, welche zur Verhütung des Verderbens von Rohstoffen oder des Mißlingens von Arbeitserzeugnissen erforderlich sind:

3, aus die Beaufsichtigung des Betriebs;

4. aus die Zu- und Abfuhr von Gütern und Brennstosfen und auf das Ent- und Beladen der Eisenbahnwagen,

Die Landeszenkralbehörden können eine weikergehende Be­schränkung der Arbeitstage und der täglichen Arbeitszeit an­ordnen, .

8 2, Die Landeszmtralbehördm oder die von ihnen bestimmte» Behörden können aus Antrag Ausnahmen im öffentlichen In­teresse Anlassen, .

8 3, Mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundcrt Mark oder mit Gefängnis vis zu drei Monaten werden Gewerbetreibende bestraft, die den Vorschriften dieser Verordnung oder den aus Grund des 8 1 Ms, 5 erlassenen Anordnungen der Landes- zenttalbehörden zuwiderhandeln, , ,

§ 4. Tie Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung iw Kraft und an die Stelle der Verordnung vom 12, August 1915 (Rcichs-Gesetzbl, S, 495), Ter Reichskanzler bestimmt den Zeit­punkt des Außerkrafttretens,

Berlin, den 7, November 1915,

Der Stellvertreter des Reichskanzlers,

Delbrück,

Bekanntmachung.

Bek r.l Maul- und Klauenseuche in Klein-Linden,

Die Seuche ist erloschen. Die Sperre- ist aufgehoben, Gießen, dm 20, November 1915,

Großherzogliches Kreisamt Wetzen.

I, V.: H e m m e r d e. _

Bekanntmachung.

Betr,: Meldepflicht der dienstuntauglichen Mehrpflichttgen,

Zur Bcseittgung von Zweifeln wird darauf hingewiesen, daß infolge des Gesetzes vom 4, September 1915 alle am 8, L>eptcm- ber 1870 und später geborenm, dauernd dienstuntauglichen Wchr- pflichttgen zur Anmeldung zur Stammrolle verpflichtet sind. Es macht keinen Unterschied, ob die Dienstuntauglichkeit vor/ während oder nach der aktiven Dimstzcit oder bei der Kriegs­musterung skstgestellt worden ist, . ,

Von dem oben erwähnten Gesetz werden auch alle von der Heeresverwaltung aus Anlaß des Krieges in Stellen außerhalb der Front, dl h, nicht im Diienst mft der Waise verwendet«» dienstuntauglichm Personen betroffen, ohne Rücksicht darauf, ob sie mit einer Kriegsstelle beliehcn, als Beamtenstclloerireter oder anderweit verwendet Iverden, .

Rur die zum Friedensstande des Heeres und der Manne gehörigen Beamtm find von der Meldepflicht ausgenommen.

Alle hiernach in Betracht kommmdm dauernd Untauglichen, die sich bis setzt noch nicht angemeldet haben, fordere ich daher auf dies sofort bei Meldung strenger Bestrafung zu tun und zwar haben sich die Gedienten bei ihrem zustän­digen Bezirksfeldwebel und die nicht Gedienten bei der Bürgermeisterei ihres Wohnortes zu mel­den Wer über ferne Meldepflicht rm Unklarm ist, kann sich bei dem Bezirksfcldwebel oder auf dem Geschäftszimmer des Unter­zeichneten (Regierungsgebäude, Zimmer 4) befragen,

Gießen, den 11. November 1915.

Ter Zivilvorsitzeude der Ersatz-Kommission des Kreises Gießen,

I, V,: Hemmerde,

Betr, wie oben.

An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und an die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Obige Bekanntmachung wollen Sie in üblicher Weise be­kannt geben. Die Anmeldungen sind in ein Formular nach dem Muster der Landsturmrolle entgcgenzunchmen und mir bis zum 2 5. b. Mts, einzusenden,

E ehlanzeigen sind nicht erforderlich, i e ß e n, den 11. November 1915.

Ter Zivilvorsitzmde der Ersatz-Kommission des Kreises Gießen,

I. V,: H e m m e r d e.

Bekanntmachung.

Bet r,l Feldbereinigung in der Gemarkung Holzheim; hier die Wald-Feld-Regulierung.

In der Zeit vom 27, Novenber bis einschließlich 10, Dezember l, Js. liegt auf Großh, Bürgermeisterei Holzheim

der Sonderplan für die Wald-Feld-Regulierung nebst Prü- süngsprotokoll und Abschrift der Beschlüsse der Vollzugs­kommission vom 14, September 1914 und 25, September 1915

zur Einsicht der Beteiligten offen,

Termin zur Erhebung von Einwendungen hiergegen findet int Rathaus zu Holzheim

Samstag, den 11, Dezember l, IS,, vormittags von 910 Uhr, statt, wozu ich die Beteiligten mit dem Anfügen einlade, dag die Nichtcrscheineuden mit Einwendungen ausgeschlossen sind. Die Einwendungen finb schriftlich und mit Gründen versehen einzu- reichen.

Friedberg, dm 7, November 1915,

Ter Großherzogliche FeldbereinigungskomiNissärl Schnittspahn, Regiernngsrat.

Roiationstzruck der Brühl'ichen Univ.-Buch» und Elrindrucker-i, R. Lang«, Dießen.