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b) als ©emciube jeder im Sinne von Artikel 1 der Städte- rmd Landgemeindeordnnng gebildete Verband, o! als Vorstand des KommnnalvcrbandeS der Großherzoglichc Kreisrat,
ü) als Vorstand der Gemeinde in Landgemeinden die Grosth. Bürgermeisterei, in Städten der Bürgermeister oder Oberbürgermeister.
8 4. Tiefe Bcstimmnngcn treten mit dem Tage der Berkün- dring in Kraft.
Darmstadt, den 17. November 1915.
Grobherzogliches Ministerium des Innern.
v. Hombergk. Krämer.
Bestimmungen
über Einfuhr von B n t t e r a us d em Au s la n d.
Vom 15. November 1915.
Aus Grund von § 11 der Bekanntmachung über die Regelung der Buttcrprerse vom 22 . Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl S 6891 bestimme ich: ' '
§ 1 (Lieferungspflicht.)
Nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen darf aus dem 5 „ä ai £ riugefuhrte Butter nur durch die Zeutral-Eiukaussge- sellschaft m. b. 6 . m den Verkehr gebracht Werden. Wer nach diesem Zeitraum Butter aus dem Ausland einführt, trat sie au die Zen- tral-Emtaussgescllschaft m. b. H. in Berlin zu Verkäufen und zu liefern.
8 2 . (An zeig epflicht.)
Wer aus dem Ausland Butter einführk, ist verpflichtet, bei' Zeiitral-Einkanfsgescllschast m. b. H. unter Angabe von Menge Preis und BestiuiMungsort unverzüglich nach der im Aiisland er- wlgten Verladung der Butter Anzeige zu erstatten, auch alle sonstigen handelsüblichen Mitteilungen an die Gesellschaft weite»», leuen. Er hat ferner den Eingang der Butter und deren Aufbe- nahrungsorr der Gesellschaft unverzüglich anzuzergen.
,, . , ? Anzcrgen und Mitteilungen erfolgen telegraphisch^ sie sind schriftlich zu bestätigen.
8 3. (Aufbrwahrnngs Pflicht.)
Wer auf Grund des 8 1 an die Zeutral-Einkaufsgescllschaft Ül'r 1 liefern hat, hat die Butter bi- zur Abnahme durch die Gefelllchaft Mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzu» bewahren, zu behandeln und sic auf Verlangen der Gesellschaft an mnent von ihr zu bezeichnenden Orte zur Besichtigung zu stellen. Er ist verpflichtet, etwaige Vcrladungsanwcisungen der Gesellschaft zu befolgen.
8 4. (Eige n tUws übergan g.)
Tie Zentral-Einkanfsgesellschast nt. b. H. soll sich nach Empfang der Anzeige von der Estifuhr, und wenn eine Besichtigung vor- genomincn wird, nach der Besichtigung erklären, ob sie die Butter ubcruehmeil will. Das Eigentum gebt mit dem Zeitpunkt auf die Ge,«Ilschaft über, rn deur die Uebenlahmeerklärung dem Vcräube- rer Mgeht.
8 5. (UebernahM-epreis.)
Tie Zentral-Einkaufsgesellschaft m.b.H. setzt den Ueberuahme- preis fest.
8 6. (Entscheidung von Streitigkeiten.)
Alle Streitigkeiten zwischen der Zentral-Einkanfsaesellschaft M. b. H. Und dem Veräuberer über die Lieferung, die Aufbewah- rung und den Eigentumsübcrgang entscheidet endgültig ein Ans- schuF.
Ties« besteht aus einem Vorsitzenden und vier Mitgliedern sowie deren Stellvertretern, die sämtlich vom Reichskanzler ernannt Werden.
. Ter- Reichskanzler kann allgemeine Grundsätze aufstelle», die der Ausschust bei seinen Entscheidungen befolgen soll.
Ter Ausschuß soll bestimmen, wer die barcu Auslagen des Versahreus zu tragen hat.
8 7.
Tre Zentral-Einkaufsgesellschaft M.b.H. soll bei Verteilung der «worbe,len Buttermengen die Bestimmungen des Reichskanzlers lNerchsamt des Innern) innehalten.
8 8.
Ausgenommen von diesen Bestünmungen sind geringfügige Mengen, die als Reiscproviant oder im Grenzverkehr aus dem Ausland eingeführt werden, sofern die Einfuhr nicht zu Handels- zwecken erfolgt.
Jnuiewkit im übrigen Ausnahmen von diesen Bestimmungen zUgclassen Waben, bleibt besonderer Anordnung Vorbehalten.
., 89 .
, , Als Ausland im Sinne dieser Bcstimmnngcn gilt nicht das besetzte Gebiet.
8 10 .
Tiefe Bestimmungen treten am 16. November in Kraft.
Berlin, den 15. November 1915.
Ter Stellvertreter des Reichskanzler.
D c l b r ü tf.
XVIII. Armeekorps Stellvertretendes Generalkommando.
Abt. III b Tgb.-Nr. 23 674/10 908. z
m - -n - Frankfurt a. M., den 10. November 1915.
B e t r.: Verkauf von Postkarten.
Tie Verordnung vom 31. August ds. Js. betr. den Verkauf von Postkarten welche aus Papier hergestellt sind. das kn mehreren löslichen Schichten zusammengesetzt ist, sowie von Postkarten mit anfgeklebten Photographien (III d 18 649/8359) wird aufgehoben. '
Der Kommandierende General:
Freiherr von Galt, Gen«al de r Infanterie.
Bekanntmachung.
Von dem Anlehen der Provinz Oberhesscn vom 12. Mai 1902 stnd zur Rückzahlung p« 1. April 1916 ausgelvst worden die Obligationen:
Lit. A Nr. 27, 72,123,143 - 4 Stück L 2000,— Mk. 8000,— Mk. gif. B9?r. 71,120,124, 131 = 4 Stück L 1M0,— Mk. 4000,—Mk. Lst. 6 Nr. 21 53.120,153 = 4 Stückst 500 — Mk. 2000,—Mk. Lrt. 6 Nr. 13.19, 38,111 --4 Stück st 200,- Mk. 800,— Mk.
Lit. b) Nr. 45, 70 --- 2 Stück st 100,—Mk. 200.— Mk.
m . r „ zus. 16 000,- Mk.
Greßen, den 17. November 1915.
Grvbhcrzogliche Provinzialdirektio» Oberhessen.
Or. U s i n g e r.
) e t r.: Das Schulinvcntar, insbesondere Lehrmittel.
^ An die Schulvorstände des Kreises.
Diejenigen, welche mit der Erledigung unserer Verfügung vom 3. September 1915 — Krcisblatt Nr. 79 — noch im Rück- stände sind, werden an die alsbaldige Berichterstattung erinnert^ Greßen, den 17. November 1915.
Grobh«zogliche Kccisschnkkommission Gießen. _ I. SS.: L angermann.
Bekanntmachung.
Tie nachstehend abgedruckte Bekanntmachung wird hiermit zur Kenntnis ber Bevölkerung gebracht.
Gießen, den 19. November 1915.
.Grobherzogliches Kreisamt Gießen.
I. B.: H e m m e r d e.
Bekanntmachung
betreffend V«bot der Slüsfnhr und Durchfuhr von Gold.
Vom 13. November 1915.
Ter Bundcsrat hat auf Grimd des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bnndesrats zu Ivirtschastlichen Maßnahmen usio vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ Ausfuhr und Durchfuhr von inländischem und
auslmwischem gemünzten Golde, Feingold und Goldlegierungeni von jeglichem Gehalt, wie insbesondere Barren, Körn«, Drähte, Bleche, Bänder, Blattgold, Schaumgold, sofern sic nicht weiter- verarbeitet sind, sowie von Bruchgold ist verboten.
Das Verbot findet aus die Reichsbank keine Anwendung 8 2. SB« es unternimmt, dem Verbote des 8 1 »nwid« Gold aus dem Reichsgebiet auszusühreu oder durch das Reichsgebiet durchzuführen, wird, sofern nicht nach mtberen Strafgesetzen eine höhere Strafe augedrohk ist, mit Gcsängnis bis zu drei Jahren und mit Geldstrafe in Höhe des hoppelten Wertes der Gegenstände,- rn beziug auf w-elche die strafbare Handlang verübt ist, jedoch mindestens in Höhe von dreißig Mark bestraft. Sind mildernde Umstande vorhariden, so kann ausschließlich auf die Geldstrafe erkannt trerden.
In dem Urteil sind die Gegenstände, in bezug auf welche die strasbare Handlung verübt ist, eiuzi,ziehen, sofern sie dem Täter oder einem Teilnehmer gehören. 8 42 des Strafgesetzbuchs und 8 155 des Vereinszollgesetzes finden Anwendung.
8 3. Ter Reichskanzler wird ermächtigt, von dem Verbote des 8 1 Ausnahmen zuznlassen.
., J 4 - Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung, die Vorlchrrfi des 8 2 tritt jedoch erst mit dem 15. November 1915 in Kraft. Ter Reichskanzler bestimmt, wann diese Verordnung außer Kraft tritt.
Berlin, -den 13. November 1916.
> Ter Stellvertreter des Reichskanzlers.
Del brück.
de" Oberbürgermeister zu Gießen und an die Grohl).
Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Nach Biiiidesratsbeschluß vom 15. November 1915 soll am 1' T e z e mber ds. Js. eine Viehzählung st a t t fi nde n.
Mit der Vornahme der Erhebung innerhalb des Großherzog- tnms ist durch Verfügung Großh. Ministeriums des Innern die Großh. Zentralstelle für die Landesstatistik zu Tarmstadt beauftragt worden.
, Die Ausführung der Zählung liegt den Großh. Bürgermeistereien lOberbürgermeister, Bürgermeister) ob. Eine Vergütung für die Milwirkcnden ivird von StaatSwegeu nichl geleistet


