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Tic Landcszentralbehordcn können Komniuualverbäude »nd Gemeinden zur gemeinsamen Fcstsetzung von Höchstpreisen vcr einigen.
8 5. Soweit iyic Höchstpreise für einen gröberen Bezirk ge regelt werden, ruht die Verpflichtung oder die Befugnis der zu dem Bezirke gehörenden Gemeinden und Kominnnalverbände.
8 0. Die auf Grund dieser Verordnung festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. (August 1814 in der Fassung der Bckannttnachung vonl 17. Tc> zember 1814 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit den S3o kanntmachungen vom 21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 25) u»d vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603J.
8 7. Tie Landeszentrallsthördcn erlassen die Bestimmungen zur Ausführung des 8 3. Sie können anordnen, das; die Fest schlingen nach 8 3 anstatt durch die Gemeinden und Kommunal verbände durch deren Vorstand erfolgen. Sie bestimmen, >ver als Kvmuiunaluerband, als Gemeinde oder als Vorstand im Sinne dieser Verordnung atizusehcn ist.
Tie Landeszentralbehörden oder die von ihnen bezcichnetcn Behörden sind befugt, Ausnahmen zuzulassen.
8 3. Als Kleinhandel im Sinne diestr Verordnung gilt de Verkauf an den Verbraucher.
8 8. Buchweizen und Hirse dürfen nicht zu Branntwein vcr. arbeitet werden. Znwiderlwndlungen ivcrden mit Geldstraft bis zu cintausendsünshunderl Mark oder mit Gefängnis bis zu dre Monaten bestraft.
.8 10. Diese Verordnung tritt am 15. November 1915 in Krau. Ter Reichskanzler bcstinnnt den Zeitpunkt des Anßcrkrast- trelcns.
Berlin, deti 11. November 1915.
Ter Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.
Bekanntmachung
über die Regelung der Preise für Gemüse und Obst.
Vom 1l. November 1915.
Der Bnndcsrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermachtigniig des Bundesrats zu wirtschaftlichen Mast,,ahmen usw vom 4 . August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327, folgende Verordn nnng erlassen t
... ^ ^ Dsr Reichskanzler ist ermächtigt, Erzeugerpreise für Ge- mnse, Zwiebeln und Obst soivie Herstelllerpreisc für Sauerkraut nach Anhörung von Sachverständigen sestzusehen
Insoweit Preise scstgesctzt sind, darf der Verlauf von Gemüs Zwiebeln und Obst nur nach Gewicht erfolgen.
. J?' •8 llt ^ciilcfftdjtioimn der besonderen Verhältnisse in den
verschiedenen Wirtschaftsgebieten können die LandeSzentrathehör- den oder die von ihnen bestimmten Behörden für ihren Bezirk oder Teile ihres Bezirkes die Preise (§ 1) herabsetzen.
Be, Verschiedenheit der Preise am Orte der landwii-tschast- lichen oder gewerblichen Niederlassung des Käufers „nd des Vcr- kaufcrs sind die für den letzteren Ort geltendei, Preise maßgebend.
8 3 insoweit Preise gemäß 8 1 scstgesctzt sind, sind Gemcin- tun mit mehr als 10 000 Einwohnern verpflichtet, andere Gemeinden sowie Koinmunalvcrbände berechtigt und ans Anordn,ma der Landeszentralbehvrden oder der von ihnen bcstinimicii Behör- tet. Höchstpreise ,m Kleinhandel mit Gemüse, Zwie- a . a>"^sbaucrkrant unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Verhältnisse scstzusctzen. D,-r Reichskanzler ist besugt ^Äckiriften über die oberen Grenzen für die Festsetzung der Klein-
"Ä?' Soweit Preisprüsungsstellcn bestehen,. sind'diese vor der Festletzung zu hören.
«"Ft bK »£*W1>mfe am Orte der landwirtschaftlichen oder ^siederlasssing des Verkäufers andere als am Wohnort des Käulers, so sind die criteren maßgebend.
Mninnden können sich miteinander und mit Kommu- naltuibanden zur gcmeinlamen Festsetzung von Höchstpreisen <8 3, vereinigen. '
Landeszeiitrallwhörden können Kommunalvcrbäudc und chuche,"^" ^ gemeinsamen Festsetzung von Höchstpreisen vcr-
8 5, Soweit die Höchstpreise ftir einen größeren Bezirk ae- ,*?** , bic Zerpslichtrmg oder die Befngniskr u bc,n R B « iK j£. BcWrcijbP" Gemeinden und Kominnnalverbände. f o. ^Lne Mlf Grund dieser Verordnung festgesetzten Vrcii'e
H^F>rerse ,m Sinne des Gesetzes, betreffend .saöchstpreise
17^!De',emb^1 bcr Bckanutmachuug vom
(]; Tezcmber 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit ^ii Bekaiinlniachuiigeii vom 21. Januar 1815 (Reichs-Gesetzbl 0° fVti T E'a ^cmber 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603h ..... :i !. tta ' 6 f'w t - bcn frlaj(fIt d-c Bestimmungen
al t Ausführung dev 8 3. Sic komieii anordncii, daß die Fcü- anstatt durch die Gemeinden imb Kommnnal- verbandc durch deren Vorstand erfolge,i. Sie bestimmen >oer als Kominnnalvcrband, als Gemeinde oder als Vorstand im Sinne dieser Verordnung anznsehen ist. ^
- ^ Landeszentralbehörden oder die von ihnen bezeichnctcn Behörden sind berugt, Ausnahmen zuznlassrn.
SU,ne fcfCE ^dmn.g gilt der
8 9. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Krast. Ter Reichskanzler bestimmt den Zeitpiinkt des Außcrkraft-i tretens.
Berlin, den 11. November 1915.
.Ter Stellvertreter des Reichskanzlers^
Delbrück.
Bekanntmachung
über die Regelung der Preise für Obstnius und sonstige Fettersatz- stosse znm Brotaufstrich. Vom 11. November 1915.
Der Bnndcsrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundcsrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1- Der Reichskanzler ist ermächtigt, Herstcllerpreise ftir Obümus, Marmeladen, Honig, Kunsthonig,, Rübcnsirup und sonstige stttcrsatzüossc zum Brotaufstrich nach Anhörung von Sachverständigen festzusetzen.
82. Zur Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in den verschiedenen Wirt.chaftsgel.it n köniicn die Landeszentralbe- horten oder die von ihnen bestimmten Behörden für ihren Bezirk oder Teile ihres Bezirkes di: tzerstellcrpveise (8 1) herabsetzen
Bei Bersch,ede.lheit der Preise am Orte der landwirtschaftlichen oder getverblichen Niederlassung des Käufers und des V-r- tanfcrs sind die für den letzteren Ort geltenden Preise maßgebend.
8.3 Jnwwcit Herstellerveei.'e gemäß 8 1 festgesetzt find, sind Gemeinden mit mehr als 10 090 Einwohner» verpflichtet, andere Gemeinden sonne Kommiinalvcrbändc berechtigt und ans Anord- nnng der Landeszentcalbehörden oder der von ihnen bcstimniten Behörden verpstichtet, Höchstpreise im Kleinhandel mit Obstmus. Marmeladen, Honig, Kunsthonig, Rütc.isirup und sonstigen Fett- ersah: osten zum Bretaufitrich unter Berücksichtigung der besonderen örtliche» Verhältnisse festzusetzen. Der Reichskanzler ist befugt, Vorschrlften über die oberen Grenzen für die Festsctznng der Klein- handelshöchstpreisc zu erlassen. Sow.it Pr.ispriisungsstcllen bestehen, sind die.e vor der Festsetzung zu hören.
Smd dre Höchstpreise am Orte der landwirtschaftlichen oder gewerblichen Niederlassung des Verkäufers andere als am Wohnort des Käufers, so sind die erstcrcn maßgebend.
8 4. Gemeinden können sich miteinander und mit Kommunat- verbandcn zur gemeinsamen Festsetzung von Höchstpreisen ,8 3) vereinigen. '
Die Landeszentralbehörden können Kommt»,alverbände und chnigen>d"l * ut «emeinsamen Festsetzung von Höchstpreisen ver-
8 5. Soweit die Höchstpreise für cincn größ-ren Bcftrk geregelt werden, ruht die Verpflichtung oder die Befugnis der zu denl Bezirke gehörenden Gemeinden und Koniniunaloerbände. kinl- - aaf - Verordnung festgesetzten Preise
siiitc Hochstprerie IM Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise.
August 1914 IN der Fassnng der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Rnchs-Gcietzbl. S. 516) in Verbindung mit den Betau,itmachnngen vom 2t.Jamiar 1915 <R-Eesctzbl -s 251 und vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603)
»n- Ir , 3 f,T IC Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur .lusfühimng des 8 3. Sie können anordnen, dass die Festsetzungen nach § 3 anstatt durch die Gemeinden und Kommunal- pcrbandc durch deren Vorstand erfolgen. Sie bestimmen, wer als Kvmmunalverband, als Gemeinde oder als Vorstand im Sinne dieser^ Verordnung anznsehen ist.
m r Landeszentralbehörden oder die von ihnen bezeichneten Behörden sind, hessngt, Ausnahmen zuzulassen.
8 o. Als Kleinhandel im Sinne dieser Verordnung gilt der Verkauf an den Verbraucher. giu vev
i„ S § J; %l[ e Zb?°rdnu,ig tritt mit dem Tage der Verkündung krastftttens ^ Reichokanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außer-
Berlin, den 11. November 1915.
Ter Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.
... Bekanntmachung
über die Regelung der Preise für
a) Buchweizen und Hirse und deren Berarbcitungen, bl Gemüse und Obst,
d Obstmus und sonstige Feitersatzstoffe zum Brotaufstrich.
Vom 1.7. Novcmbcv 1915,
v. Jus Grund von 8.7 der Verordnungen des Bundesrats über du^ Regelung der Preist ftir Buchweizen uich Hirse und dcren Ver-
ÄtersoioÄk^^ » und Obst und für Obstmus und sonstige Z^?/?dl.ofsr zum BrotaussNich vom 11. November IdlS zR ichs- Gesttzb . S 750 752 m,d 751) wird. folgendes bestimmt :
^ ^ ie ^kfugnlsse aus § 2 dlüsatz 1 der genannten 33er* tragen lüerb€u au ^ bie Grosz herzoglichen Kveisämter iibcr-
^kstsetzuiigen nach 8^3 der Verordn,mq-n erfolgen Vorstand ^ Geniernden und Kommmialverbände durch deren
I Si " llc . bei ' Vemrduungcu ist anzusetzen: a) als Kvminunalverband der Kreis.


