Ausgabe 
23.11.1915
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Kreisblatt für den Ureis Gießen.

Nr. 103

23 November

1915

Bekanntmachung

Mer 'Wanderung der Bekanntmachung Mer die Regelung der Kartoffelpreise vom 28. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 711).

Vom 11. November 1915.

Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes Mer ine ' Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Massnahmen usw. vom 4. August 1914 (Rcichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verord­nung erlassen. .. , .

Artikel.!.

In der Bekanntmachung Mer die Regelung der Kartoffel- Preise vom 28. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 711) werden folgende Aendcrungen vvrgcnoinmeu:

Dem § 2 wird folgender Satz angefügt:

Insoweit dies nicht geschieht, können die Landcszeiitral- behörden oder die von ihnen bezeichnet«, Behörden solche Vorschriften erlassen. _ .. m ,

Om § 3 Ws. 1 werden hinter die Zahl 2 die Worte Satz 1" eingesügt. , . ,.

Im z 7 Abs. 1 wird der .Nummer 1 folgender Zusatz als zweiter Satz angefügt:

Tie Landeszentralb'ehördcn oder die von ihnen bezeichncten Behörden können bestinimcn, daß die Anordnung wegen Ucber- tragung des Eigentums und die .Aussordcrung zum Verkauf auch gegenüber Kartosfelerzcugern mit einer geringeren Kar- tofsclanbaufläche zulässig ist.

A r t i k e l II.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.

Berlin, den 11. November 1915.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Delbrück. m b

Bekanntmachung

Wer die Regelung der Kartosfelpreis«.

Vom 15. November 1915.

iAus Grund der Verordnung des Bundesrats über Abänderung der Bekanntmachung vom 28. Oktober 1915 über die Regelung der Kartosselpreise vom 11. November 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 760) wird folgendes bestimmt:

8 1. Insoweit der Reichskanzler Vorschriften über die Preis­stellung für den Weiterverkauf von Kartoffeln im Großhandel und im Kleinhandel auf Grund von 8 2 der Verordnung des Bundes­rats vom 28. Oktober 4915 (Rcichs-Gesetzbl. S. 327) nicht erläßt, können die Gr. Krcisämter solche Vorschriften erlassen.

8 2. Die Anordnung weg«, Uebertragung des Eigentums und die Aufforderung zum Verkauf ist auch gegenüber Kartossclcrzeu- gern mit einer Kartoffclanbauflächc von 1 Hektar und weniger zulässig, wenn er nach dem Ermessen des zuständigen Kreisamts zur Versorgung der Bevölkerung des Großherzogtums mit SPnse- kartofseln erforderlich erscheint.

8 3. Die Bestimmungen treten mit dem Tage der VerküMung in Kraft.

Darnistädt, den 15. November 1915.

Großherzogliches Ministerium des Innern.

v. Lombergk. Kränier.

Bekanntmachung

Mer Kaffee, Tee und Kakao.

Vom 11. November 1915. ^

Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes Wer die Ermächtigung des Bundesrats zu unrtschaftlichcn Maßnahmen usw. dom 4. August 1914. (Reichs-Gesetzbl. S. 327) solgeude Verord­nung erlassen: _

8 1. Der Reichskanzler wird ermächtigt, Bestimmungen über Bestandsaufnahmen der Vorräte von Kaffee, Tee und Kakao zu tvcffcn.

§ 2. Der Reichskanzler ist befugt, Bestimmimgen über die Re­gelung des Verkehrs mit Kaffee, Tee und Kakao sowie über die Gestaltung der Preise zu treffe«.

8 3. Der Reichskanzler ist beftlgt, die Vorschriften dieser Ver­ordnung aus andere Kolonialwaren auszudehnen.

Er erläßt die Bestimmungen zur Ausführung dieser Verord­nung. Er kann dabei anordnen, daß Zuwider Handlungen mit Ge­fängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünf- zehutausend Mark bestraft werden: auch kann er anordnen, daß Vorräte, die bei der Bestandsaufnahme verschwiegen worden sind, im Urteil dem Staate Versalien erklärt werden können.

8 4. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Veröffent­lichung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des (Außerkrafttretens.

Berlin, den 11. November 1915.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

D-lbrück,

Bekanntmachung

Wer die Außerkraftsetzung der Verordnung über das Verbot des Vorverkaufs von Stroh der Ernte des Jahres 1915 vom 21. Okt) 1915 (Rcickis-Gesetzbl. S. 682).

Vom 10. November 1915.

Aus Grund des § 4 der Verordnung über das Verbot des Vorverkaufs der Ernte des Jahres 1915 irnd des Vorverkaufs von Zucker vom 17. Juni 1915 (Rcichs-Gesetzbl. S. 341) be­stimme ich: , _ _ .

Tie Verordnung über das Verbot des Vorverkaufs von Stroh der Ernte des Jahres 1915 vom 21. Oktober 1915 lReichs-Gesetzbl. S. 682) wird außer Kraft gesetzt. Berlin, den .10. Novcinbcc 1915.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Delbrück. _

Bekanntmachung

einer Aenderung zur Verordnung vom 14. Oktober 1915 (Reichs- Gesetzbl. S. 671) über das Verbot des Anstreichcns mit Farben aus Bleiweiß und Leinöl.

Vom II. November 1915.

Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes Mer die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Rcichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verord­nung erlassen.

Artikel 1.

In der Bekanntmachung über das Verbot deS AnstreichenÄ mit Farben aus Bleiweiß und Leinöl vom 14. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 671) werden folgende Aenderungcn vorge- «ommcn: _

1. In der Ucberschrist tverden an Stelle der Worte:auI Bleiweiß und Leinöl" die Worte gesetzt:

aus pflanzlichem oder tierischem Oel.

2. Im 8 1 werden die Worte:Bleuveiß inid Leinöl verwen­det ist" ersetzt durch die Worte:

pflanzliche oder tierische Oele verwendet worden sind. Artikel 2.

Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in

Kraft.

Berlin, den 11. November 1915.

Ter Stellvertreter des Reichskanzlers.

Delbrück.

An das Grohh. Polizeiamt Gieße» und die Großh. Bürger­meistereien der Landgemeinden des Kreises.

Tie Interessenten sind auf die vorgenommenen Aenderungen der im Kreisblatt Nr .97 abgedruckten Bekanntmachung besonders! hinzuweisen.

Gießen, den 18. November 1915.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

vr. U s i n g e r. _

Bekanntmachung

Wer die Regelung der Preise sür Buchweizen und Lirse und deren Verarbeitungen. Vom 11. November 1915.

Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über hie Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichcu Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 3271 folgende Berord- nung erlassen: . ,

8 1. Der Rcichslauzler ilt ermächtigt, Erzeugerpreise für Buch­weizen und Hirse sowie Hcrstellerpreise für deren Verarbeitungen nach Anhörung von SachverstäMigen festzusetzen.

§ 2. Zur Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in den verschiedenen Wirtschastsgcbietcn löimen die Landcszentralbehördcn oder die von ihnen bestimmten Behörden für ihren Bezirk oder Teile ihres Bezirks die Preise (8 1) herabsetzen.

Bei Verschiedenheit der Preise am Orte der landwirtschaftlichen oder gewerblichen Niederlassung des Käufers und des Verkäusers sind die stir den letzteren Ort geltenden Preise maßgebend. _

§ 3. Insoweit Preise gemäß 8 1 festgesetzt sind, sind Gemein­den init mehr als 10 000 Einwohnern verpflichtet, andere Gemein­den sowie Kommunalverbände berechtigt und aus Anordnung der Landeszeutralbchördeii oder der von ihnen bestimmten Behörden verpflichtet, Höchstpreise im Kleinhandel mit Buchweizen und Hirse soivie deren Verarbeitungen unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Verhältnisse sestzusetzen. Der Reichskanzler ist befugt, Vor­schriften über die oberen Grenzen für die Festsetzung der Klcinban- dclshöchstpreise zu erlassen. Soweit Prcisprüfungsstellen bestehen, sind diese vor der Festsetzung zu hören.

Sind die Höchstpreise am Orte der lrndwirtichastlichen oder gewerblicheu Niederlassung des Verkäufers andere als ani Woyii- orte des Käusers, so sind die ersteren maßgebend.

8 4. Gemeinden können sich miteinander und mit Kommunal- verbänden zur gemeinsamen Festsetzung von Höchstpreisen (8 3) vereinigen.