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Wandergewerbcschems im voraus zu entrichten. Ueber die emp- Psangenen oder gestundeten Beiträge stellt die Krankenkasse nnter Angabe des GrundlohnS und des Wochcnbeitrags eine Besck»-ini- gung aus.

^ .beschäftigte, für die der Arbeitgeber über die angemeldeto Zahl hinaus die Erlaubnis nach 8 62 der Gewerbeordnung erst nach Empfang des Wandcrgcwerbeicheins nachsucht, hat er durch Vermittlung der für diese Erlaubnis zuständigen Behörde (Kreis- amt) anzumelden.

In diesem Falle toerden die Beiträge ait das Kreisamt ge- zahlt und von dort der Landkrankenkasse übermittelt.

Wird der Schein oder die Erlaubnis ziirückgenommen oder der Betrieb sonst eingestellt, so erstattet der Äassenvorstand aus Antrag die zuviel gezahlten Beiträge zchrück, ebenso für volle Kalender-, Wochen, in denen nachweislich, der Arbeitgeber die Personen nicht mit sich geführt hat.

Bei Beantragung eines Wandcrgewcrbescheins ist der Groscherzoglichen Bürgermeisterei die Bescheinigung der Krankenkasse über die empfangenen oder gestundeten Beiträge zur Vorlage an das Grohtzerzoglichc Kreisamt zu übergebe».

Gesuchen um Erteilung von Wandergeiocrb.fcheinen, die ohne Be­scheinigung der Landkrankenkassc eingehcn, wird nicht stattgegeben, da geniäst 8 461 RVO. die Erteilung des Wandergewerbcsckieins von Vorlage der genannten Bescheinigung abhängig ist.

Tie Grobh. Bürgermeistereien der Landgemeinden haben vor­stehendes ortsüblich bekannt zu machen.

G i e ß e n, den 16. November 1915.

Großherzogliches Kreisamt (Versicherungsamt) Gießen.

I. V.: Hemmerde.

Bekanntmachung.

Bet r.t Ausbruch der Maul- und Klauenseuche im Kreise Bü­dingen.

In Eckartshauscn, Kreis Büdingen, ist die Maul-- und Klauen­seuche ansgebrochen.

. G i e ß e n, den 12. November 1915.

Grobherzogliches Kreisamt Gießen.

I. V.: Heinmerde.

Bekanntmachung.

B c t r. i Maul- und Klauenseuche ini Kreise Wetzlar.

In der Gemeinde K r a t t s o l m s im Kreise Wetzlar ist die Maul- und Klauenseuche weiter ansgebrochen.

Gießen, den 17. November 1915.

Grvbherzoaliches Kreisamt Gießen.

I. V.: Demrnerde.

Bekanntmachung.

Betr.: Meldepflicht der dienstuntauglichen Wchrpslichtigen.

Zur Beseitigung von Zweifeln wird daraus hingcwiesen, daß infolge des Gesetzes vom 4. September 1915 alle am 8. Septem­ber 1870 und später geborenen, dauernd dienstuntauglichen Wehr­pflichtigen zur Anmeldung zur Stammrolle verpflichtet sind. Es macht keinen Unterschied, ob die Dienstuntauglichkeit vor, während oder nach der aktiven Dienstzeit oder bei der Kricgs- musterung festgestellt worden ist.

Bon dem oben erwähnten Gesetz werden auch alle von der Heeresverwaltung aus Anlaß des Krieges in Stellen außerhalb der Front, t(. h. nicht im Dienst mit der Waffe verwcndsttU» dienstuntauglichen Personen betroffen, ohne Rücksicht darauf, ob sie mit einer Kriegsstelle beliehcn, als Beaintcnstelloertretcr oder anderweit verwendet werden.

Nur die zum Friedensstande des Heeres und der Marine gehörigen Beamten sind von der Meldepflicht ausgenommen.

Alle hiernach in Betracht kommenden dauernd Untauglichen, die sich bis jetzt noch nicht angemcldet haben, fordere ich daher aus. dies sofort bei Meldung strenger Bcstrasnng zu tun und zwar haben sich die Gedienten bei ihrem zustän­digen Bezirksseldwebel und die nicht Gedienten bei der Bürgern: ei st crci ihres Wohnortes zu mel­den. Wer über seine Meldepflicht ini Unklaren ist, kann sich bei dem Bezirksseldwebel oder aus dem Geschäftszimmer des Unter­zeichneten (Regierungsgebäudc, Zimnrer 4) befragen.

Gießen, den 11. November 1915.

Der Zivilvorsitzcnde der Ersatz-Kommission des KreiseS Gießen.

I. SB.: Hemmcrde.

Betr. wie oben.

An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des KreiseS.

Obige Bekanntmachung wollen Sie in üblicher Weise be­kannt geben. Tie Anmeldungen sind in ein Formular nach dem Muster der Landsturmrolle entgegcnzunehmen und mir bis zum 2 5. d. M t s. cinzusendcn.

Fehlanzeigen sind nicht erforderlich.

Gießen, den 11. November 1915.

Ter Zivilvorsitzcnde der Ersatz-Kommission des Kreises Gießen.

I. V.: H e m m e r d e.

- . .

Einigkeit macht stark! Hessische Kriegsv'erstchcrunss.

bc L't cin , i> nicht niedergekämpft. Einberufungen stehe» noch bevor. Gedenkt alsdann der hessischen Kriegs.

-rf U J t ?' * ine . c 1,011 ten Krankenkasienverbänden unter |ent Vorsitz des Direktors des Oberversichernngsamts für den Krieg gegründeten -stcrbekasse aus Gegenseitigkeit, einem ohne lediglich ehrenamtlich betriebenen, ministeriell empwhlencn Wohltatigkertsunternehmen. Tie Ein- zah ui,gen betragen bereits über 470000 Mark

Gerne wird jeder auf den Betrag verzichten, wenn der Versicherte i UI L U oc br i ! ® n Vielfaches aber (im Kriege H 71 , n>are cs das 25,ach- gewesen) wird, im Falle der Ver- pchcrte den Heldentod verstirbt, seinen .Angehörigen zngnle kommm!

^ei>er Anteil,chein tostet 10 Mark.

Anträge nimmt nur noch die Hauptgeschäftsstelle im Ober- vcrsicherung^amt, Tarmstadt, Ncckarstraße 1 (Telephon Nr. 2141- entgegen, wo auch die Antragsformulare erhältlich sind. _ '

Bekanntmachung.

Stab?* 1 ^ et ^ ^ 45. I. Mts. würden in hiesiger

gefunden: 1 kleines Geldbeutclchrn mit Inhalt, 1 Füns- markschein, 1 silb. Tammuhr mit Goldrand, Stofs für ein Krnderklerd, 1 Herrenuhr mit Nickelkette, 1 Sammtgürtek, 1 schwarzer Krimmerpelz, 2 Fünfmarkscheine, Herrcnregen- schirm.

verloren: 3 Portemonnaies mit Inhalt, 1 Brotkorb lHenkel- korb), 1 schwarze Aktenmappe mit Büchern, 1 sitb. und 1 gold. Brosche, 1 blaues Handtäschchen mit Inhalt,

. WSvarze Paradres-Reiher, 1 weißes Kinderwagcndcckchcn, 4 Zwicker, 1 gold. Bleistift, 1 schwarze Ledermappe mit Inhalt und 1 Tamcnhandtasche mit Inhalt, zugelaufen: 1 rebhuhnsarbiges Huhn (Franks. Str. Nr. 73). r Die Empfangsberechtigten der gefundenen Gegenstände be­lieben ihre Ansprüche alsbald bei uns geltend zu mache».

Tie Abholung der gefundenen Gegenstände kann an jedem Wochentag von 1112 Uhr vormittags und 45 Uhr nachmittags bei Unterzeichneter Behörde, Zimmer Nr. 1 erfolgen.

Gießen, den 17. November 1915.

Großherzogliches Polizeiamt Gießen. _ Hemmerde.

Bekanntmachung.

Betr.: Sonntagsruhe in den Apotheken.

Wir bringen zur öffentlichen Kenntnis, daß von Sonntag, den 21. l. Mts. nachmittags 3 Uhr, bis Montag, den 22. l. Mts., früh nur die Pelikanavotheke geöffnet ist.,

Gießen, den 17. November 1915.

.Großherzogliches Polizeiamt Gießen.. _Ö emmerde.

Bekanntmachung.

Betr.: Feldbcreinigung in der Gemarkung Holzheim: hier die Wald-Fcld-Regulierung.

In der Zeit vom 27. November bis einschließlich 10. Dezember l. Js. liegt ans Großh. Bürgerineisterei Holzheim

der Sonderplan für die Wald-Feld-Rcgulierung nebst Prü­fungsprotokoll und Abschrift der Beschlüsse der Vollzugs­kommission vom 14. September 1914 und 25. September 1915

zur Einsicht der Beteiligten offen.

Tennin zur Erhebung von Einwendungen hiergegen findet int Rathaus zu Holzheim

Samstag, den 11. Dezember l. Js., vormittags von 910 Uhr, statt, wozu ich die Beteiligten mit dem Anfügen einlade, daß die Nichterscheinenden mit Einwendungen ausgeschlossen sind. Di: Einwendungen sind schriftlich und mit Gründen versehen einzu­reichen.

Fricdberg, den 7. November 1915.

Ter Großhcrzogliche Feldbereinigungskommissäc:

S ch n i t t s p a h n, Rcgierungsrat.

Meteorologische Beobachtungen der Station Sietzen.

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Höchste Temperatur am 17.-18. Nov. 1915 + S,l° C. Niedrigste 17.-18. 1915 =1,6° C.

Niederschlag: 0,0 mm.

Rotationsdruck der Brühl' ichcn Univ.-Buch« und Steindruckeret. R. Lange, Gießen.